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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81   

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BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81 (https://dejure.org/1983,591)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.1983 - 5 C 26.81 (https://dejure.org/1983,591)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 1983 - 5 C 26.81 (https://dejure.org/1983,591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Förderungshöchstdauer - Zusatzsemester - Mindeststudienzeit - Ausbildungsordnung - Prüfungsordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 20
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 34.77

    Förderungshöchstdauer - Ausbildungsförderung - Ausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81
    Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus setzt voraus, daß der Auszubildende innerhalb der Zeit, die nach § 15 Abs. 3 BAföG als angemessene Verlängerung der Förderungsdauer zu bestimmen ist, seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließt (Bestätigung von BVerwGE 57, 75 und Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730).

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730) in Fortführung von Überlegungen, die es bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 57, 75 dargelegt hat, sinngemäß folgendes ausgeführt; Mit der in § 15 Abs. 2 BAföG vorgeschriebenen Begrenzung der Förderung auf die Förderungshöchstdauer ist die Erwartung verknüpft, der Auszubildende werde in diesem Zeitraum den mit dem Gesetz verfolgten Zweck erreichen, durch die Ausbildung die Qualifikation zu einem Beruf zu erwerben.

  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 38.78

    Unterbrechung des Studiums - Grundwehrdienst - Zivildienst - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81
    Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus setzt voraus, daß der Auszubildende innerhalb der Zeit, die nach § 15 Abs. 3 BAföG als angemessene Verlängerung der Förderungsdauer zu bestimmen ist, seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließt (Bestätigung von BVerwGE 57, 75 und Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730).

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730) in Fortführung von Überlegungen, die es bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 57, 75 dargelegt hat, sinngemäß folgendes ausgeführt; Mit der in § 15 Abs. 2 BAföG vorgeschriebenen Begrenzung der Förderung auf die Förderungshöchstdauer ist die Erwartung verknüpft, der Auszubildende werde in diesem Zeitraum den mit dem Gesetz verfolgten Zweck erreichen, durch die Ausbildung die Qualifikation zu einem Beruf zu erwerben.

  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 50.81
    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81
    Ein eigenes Prüfungsrecht steht ihm bei der Frage zu, ob es nach den jeweiligen Ausbildungsinhalten gerechtfertigt ist, entsprechend der allgemeinen Übung ein zusätzliches Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, - BVerwG 5 C 123.81 -, - BVerwG 5 C 26.82 -).

    Der erkennende Senat ist deshalb in seinen Urteilen vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81, BVerwG 5 C 123.81 und BVerwG 5 C 26.82 -, die sich auf Fälle bezogen, in denen für das Soziologie-Studium der Auszubildenden ebenfalls die genannte Diplomprüfungsordnung galt, zu dem Ergebnis gekommen, daß den Auszubildenden eine Förderungshöchstdauer von zehn Semestern zuzubilligen sei.

  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 123.81

    Festlegung der Förderungshöchstdauer für den Studiengang Soziologie (BAFöG) -

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81
    Ein eigenes Prüfungsrecht steht ihm bei der Frage zu, ob es nach den jeweiligen Ausbildungsinhalten gerechtfertigt ist, entsprechend der allgemeinen Übung ein zusätzliches Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, - BVerwG 5 C 123.81 -, - BVerwG 5 C 26.82 -).

    Der erkennende Senat ist deshalb in seinen Urteilen vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81, BVerwG 5 C 123.81 und BVerwG 5 C 26.82 -, die sich auf Fälle bezogen, in denen für das Soziologie-Studium der Auszubildenden ebenfalls die genannte Diplomprüfungsordnung galt, zu dem Ergebnis gekommen, daß den Auszubildenden eine Förderungshöchstdauer von zehn Semestern zuzubilligen sei.

  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 65.79

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 48

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81
    § 48 BAföG sieht zwingend nur eine Leistungskontrolle grundsätzlich nach Ablauf von vier Fachsemestern vor (vgl. BVerwGE 57, 79; 62, 253).
  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 38.77

    Vorlage der Eignungsbescheinigung - Auszubildender - Überschreitung der

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81
    § 48 BAföG sieht zwingend nur eine Leistungskontrolle grundsätzlich nach Ablauf von vier Fachsemestern vor (vgl. BVerwGE 57, 79; 62, 253).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17

    Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Behinderung - Agoraphobie

    Für die Frage einer Eignung des Klägers gestützt auf diese Vermutung kann es vorliegend dahinstehen, ob die Regelvermutung gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 48 BAföG nur "bis zum Ende der Förderungshöchstdauer vermutet" wird (BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 - 5 C 26.81 -, juris, Rn. 27 = BVerwGE 68, 20), wobei eine gewährte Verlängerung für die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG und die dafür im Anschluss in gleichem Umfang gemäß § 15 Abs. 3 BAföG zu gewährende Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus auch bei diesem Ansatz (wohl) einzubeziehen wären.

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt wird, nach Vorlage einer Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG finde eine weitere Eignungsprüfung nur bei begründeten Zweifeln im Verfahren nach § 48 Abs. 3 BAföG statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 - 5 C 26.81 -, juris, Rn. 27 = BVerwGE 68, 20; hierauf verweisend, BVerwG, Beschluss vom 21. April 1993 - 11 B 60.92 - FamRZ 1993, 1375 [1376]), steht dies der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen, da das Verfahren gemäß § 48 Abs. 3 BAföG tatbestandlich gestützt auf das Bestehen begründeter Zweifel an der Eignung auch in diesem Fall durchgeführt wird, indem das Amt für Ausbildungsförderung zu der Frage, ob zur weiteren Überprüfung eine Stellungnahme eingeholt wird, sein in § 48 Abs. 3 BAföG eingeräumtes Ermessen dahingehend ausübt, in eigener Prüfungskompetenz zu entscheiden.

  • BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87

    BAföG - Förderungshöchstdauer - Ausbildungsrecht - Prüfungsrecht -

    Auf eine langjährige Prüfungspraxis stellt die gesetzliche Ermächtigung nicht ab, sondern auf den normativen Rahmen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts; er muß nach § 15 Abs. 4 BAföG Ausgangspunkt der Regelungen des Verordnungsgebers sein (vgl. BVerwGE 68, 20 ).

    Der Auftrag des Gesetzgebers, die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen besonders zu berücksichtigen, bindet den Verordnungsgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit an die formalen Regelungen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts, als er die Förderungshöchstdauer für den einzelnen Studiengang nicht kürzer als die Mindeststudienzeit (unter Einschluß der Examenszeit) festsetzen darf (vgl. BVerwGE 68, 20 sowie Beschluß vom 5. Juni 1990 - BVerwG 5 B 36.90 - ).

    Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt, hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule über die Mindestausbildungsdauer (gegebenenfalls unter Einschluß eines Examenssemesters) hinaus generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 - <FamRZ 1984, 104/105>, - BVerwG 5 C 26.82 - und vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - FamRZ 1984, 105/106 = DöV 1984, 212/213> sowie BVerwGE 68, 20 unter Bezugnahme auf die Begründung zu §§ 4 und 5 der FörderungshöchstdauerV in ihrer Ursprungsfassung ; vgl. auch die Begründung zur 6. FörderungshöchstdauerVÄndV ).

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 24.15

    Erlass; Teilerlass; großer Teilerlass; Darlehen; Mindestausbildungszeit;

    Danach kam es darauf an, welche Mindeststudienzeit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschulen normativ, also etwa in deren Satzungsrecht, festgelegt war (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 - 5 C 26.81 - BVerwGE 68, 20 ff.).
  • BVerwG, 21.04.1993 - 11 B 60.92

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Anders als danach (vgl.Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - , 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 59.78 - <FamRZ 1980, 1163/1164> und22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 111.79 - FamRZ 1982, 544/545>; BVerwGE 68, 20 [BVerwG 08.09.1983 - 5 C 26/81]) ist folglich bei der Eignungsbeurteilung nach § 9 BAföG die nach dem Ende des Bewilligungszeitraums eintretende tatsächliche Entwicklung der Ausbildung nicht von Bedeutung.

    Danach unterlag die Klägerin in ihrem Studienverhalten förderungsrechtlich im Grundsatz nicht mehr der Kontrolle durch Leistungsnachweise (vgl. BVerwGE 68, 20 [BVerwG 08.09.1983 - 5 C 26/81]; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1984 - BVerwG 5 C 130.81 - ).

    Eine weitere Eignungsüberprüfung konnte vielmehr bei begründeten Zweifeln an der Eignung lediglich nach § 48 Abs. 3 BAföG stattfinden (BVerwGE 68, 20 [BVerwG 08.09.1983 - 5 C 26/81]).

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03

    Zur Studienerfolgsprognose bei der Prüfung eines Anspruchs auf Weiterförderung

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte dieser Vorschrift die Anforderung entnommen, der Geförderte müsse die Ausbildung im Zeitraum der Weiterförderung abschließen können (vgl. BVerwGE 57, 75 ; 68, 20 ).

    Im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung von Haushaltsmitteln müsse eine gewisse Gewähr für den Erfolg der geförderten Ausbildung bestehen (vgl. BVerwGE 68, 20 ).

  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 6 A 1117/19

    Ausbildungsförderung; Diplom Berufsakademie; Bachelor; Master; Akkreditierung

    Die Förderungshöchstdauer geht davon aus, dass ein durchschnittlich begabter, leistungsfähiger und leistungswilliger Auszubildender in diesem Zeitraum den mit dem Gesetz verfolgten Zweck erreichen werde, durch die Ausbildung die Qualifikation für einen Beruf zu erwerben (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 1983 - 5 C 26.81 -, juris Rn. 27).

    Sie kann verlängert werden, wenn trotz ihrer Überschreitung die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Auszubildende bis zum Ende der gesamten Förderungszeit den berufsqualifizierenden Abschluss seiner Ausbildung erreichen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 1983 a. a. O.).

  • BVerwG, 25.01.1995 - 11 C 9.94

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anspruch auf

    Mit Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, S. 730) ist dies für Förderungsanträge, über die erst nach Ablauf des beantragten Verlängerungszeitraumes entschieden wird, dahin modifiziert worden, daß dann nicht rückwirkend auf eine Prognose, sondern auf die tatsächliche Ausbildungsentwicklung abzustellen ist (ebenso Urteile vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 59.78 - und vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 111.79 - FamRZ 1982, S. 544/545>; BVerwGE 68, 20 [BVerwG 08.09.1983 - 5 C 26/81]; 80, 290 ).
  • BVerwG, 05.11.1985 - 5 C 115.83

    Bafög; Ausbildungsförderung; Förderungshöchstdauer

    Im Urteil vom 8. September 1983 hat der Senat nochmals die Überlegungen ausgebreitet, die ihn zu dieser Auslegung veranlaßt haben (BVerwGE 68, 20 ).

    Soweit dadurch die in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgesehene, von der Förderungshöchstdauer erfaßte (vgl. Urteil vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1984, 105) Regeldauer der Abschlußprüfung im Studiengang Soziologie an der Universität Marburg (vgl. hierzu auch BVerwGE 68, 20 ) überschritten worden wäre, hätte die überlange Dauer des Prüfungsverfahrens ein schwerwiegender Grund sein können, der die Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer aufgrund von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gerechtfertigt hätte.

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 25.15

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei

    Danach kam es darauf an, welche Mindeststudienzeit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschulen normativ, also etwa in deren Satzungsrecht, festgelegt war (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 - 5 C 26.81 - BVerwGE 68, 20 ff.).
  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 30.15

    Erlass; Teilerlass; großer Teilerlass; Darlehen; Mindestausbildungszeit;

    Danach kam es darauf an, welche Mindeststudienzeit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschulen normativ, also etwa in deren Satzungsrecht, festgelegt war (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 - 5 C 26.81 - BVerwGE 68, 20 ff.).
  • BVerwG, 21.04.1993 - 11 B 71.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 36.97

    Ausbildungsunterbrechung, krankheitsbedingte, als Beendigungsgrund der

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 52.15

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 50.15

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 53.15

    Anspruch auf Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 33.15

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei

  • BVerwG, 24.05.1995 - 11 C 26.94

    Anforderungen an die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2018 - 4 LB 404/17

    BAföG-Verwaltungsvorschriften; Leistungsbescheinigung; Prognose; Psychische

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.1996 - 7 S 3056/95

    Verlängerung der Förderungshöchstdauer wegen hochschulintern bedingter

  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 59.92

    Förderungshöchstdauer - Förderungsdarlehn - Ausbildungsabschnitt -

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1996 - 7 S 2149/95

    Grundsätzlich kein Nacheinander von Studienabschlußförderung und Weiterförderung

  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 4.93

    Förderungshöchstdauer - Förderungsdarlehn - Ausbildungsabschnitt -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2017 - 12 E 169/17

    Gewährung der Ausbildungsförderung bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer

  • BVerwG, 14.03.1994 - 11 B 141.93

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers - Anforderungen an

  • VGH Hessen, 16.06.1992 - 9 UE 4145/88

    Meldung zum Examen - Überschreitung der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegendem

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.01.1989 - 18 L 8/87

    Rechtsschutzbedürfnis nach Ablauf von Arbeitsverträgen; Mitbestimmung des

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1985 - 7 S 688/84

    Zum Anspruch auf Weiterförderung bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer

  • VG Schwerin, 25.09.2012 - 6 A 1373/09

    Überschreiten der Förderungshöchstdauer - erfolgloser Freiversuch als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.1995 - 16 A 3664/93

    Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf neun Semester; Rechtswissenschaft

  • BVerwG, 05.06.1990 - 5 B 36.90

    Antrag auf Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Höchstförderungsdauer -

  • BVerwG, 28.03.1985 - 5 B 130.83

    Ausbildungförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus - Selbstbindung der

  • VG Hamburg, 01.08.2005 - 2 E 1759/05

    Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus.

  • BVerwG, 25.06.1984 - 5 B 14.83

    Berücksichtigung der Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen bei der

  • OVG Bremen, 09.06.1993 - 2 BA 70/91

    Förderungshöchstdauer; Ausbildungsförderung; BAföG; Erfolgreicher

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   BVerwG, 25.09.1981 - 5 C 26.81   

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BVerwG, 25.09.1981 - 5 C 26.81 (https://dejure.org/1981,18138)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.1981 - 5 C 26.81 (https://dejure.org/1981,18138)
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