Rechtsprechung
BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 26.97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt - Gewährung eines pauschalierten Wohngeldes unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten
- Judicialis
BSHG § 12 Abs. 1 Satz 1; ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 F. 1962
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 02.03.1995 - 8 K 114/93
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.1997 - 6 S 1896/96
- BVerwG, 08.09.1997 - 5 B 56.97
- BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 26.97
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95
Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung
Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 26.97
Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrigbleiben (BVerwGE 92, 1 ; 101, 194 ).Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ; 101, 194 ).
Die darin liegende Beschränkung des Hilfeanspruchs ist im sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angelegt, sie läuft ihm nicht zuwider (BVerwGE 101, 194 ).
Auf § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO können die Klägerinnen, die bereits vor Bezug der neuen Wohnung Sozialhilfe erhalten haben, sich dabei nicht berufen (vgl. BVerwGE 75, 168 ; 101, 194 ); nicht von vornherein auszuschließen ist es hingegen, daß ihnen für den streitbefangenen Zeitraum nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO ein Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten ihrer neuen Wohnung zusteht.
Denn auch ein Sozialhilfeempfänger, der eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe beanspruchen, wenn und solange für ihn auf dem Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich seines örtlichen Trägers der Sozialhilfe keine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (BVerwGE 101, 194 ).
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 101, 194 ) ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, verpflichtet, dem Sozialhilfeträger substantiiert darzulegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist.
- BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85
Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft
Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 26.97
Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ; 101, 194 ).Auf § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO können die Klägerinnen, die bereits vor Bezug der neuen Wohnung Sozialhilfe erhalten haben, sich dabei nicht berufen (vgl. BVerwGE 75, 168 ; 101, 194 ); nicht von vornherein auszuschließen ist es hingegen, daß ihnen für den streitbefangenen Zeitraum nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO ein Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten ihrer neuen Wohnung zusteht.
- BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84
Kosten der Unterkunft - Mietaufwand - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erwachsenes …
- BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93
Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich
Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 26.97
Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ; 101, 194 ). - BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91
Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Angemessene Unterkunft - Teilweise Übernahme der …
Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 26.97
Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrigbleiben (BVerwGE 92, 1 ; 101, 194 ).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.1998 - 1 M 40/98
Sozialhilfe, Angemessenheit, Bedarfsdeckungsgrundsatz, Bedarfsrest, Hilfe zum …
Die §§ 11, 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO bilden keine generelle Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines bloßen Unterkunftskostenzuschusses, wenn die Aufwendungen des Hilfeempfängers für die Unterkunft den sozialhilferechtlich angemessenen Umfang übersteigen (insoweit im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt 5.3.1998 - 5 C 26.97 - unter Hinweis auf 30.5.1996 - 5 C 14.95 -, BVerwGE 101, 194 = info also 1996, 200 ).Diese Vorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit (vgl. BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 26.97 -) trotz der von der Vorinstanz (vgl. VGH Baden-Württemberg, 13.05.1997 - 6 S 1869/96 -, auch 21.03.1996 - 6 S 1342/93 -, FEVS 47, 23), von anderen Obergerichten (Nachweise siehe bei Wendt, info also 1996, 211) und in der Literatur immer wieder daran geübten Kritik dahin ausgelegt, dass sie keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines bloßen Unterkunftskostenzuschusses bildeten.
- VG Minden, 23.04.2002 - 6 L 367/02
Kein Zusatzgeld für Diabetiker aus Sozialhilfemitteln mehr
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. z.B. Urt. vom 05.03.1998 -5 C 26.97- muss sich die Angemessenheitsprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung in einem Fall, in dem der Kostenaufwand für die angemietete Unterkunft -wie hierabstrakt unangemessen ist, auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfe Suchenden in dem Bedarfszeitraum im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners eine andere bedarfsgerechte, aber kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war bzw. ist. - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2003 - 12 E 984/00
Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zum Kauf …
vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, FEVS 43, 59, 62 f., vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.97 -, FEVS 45, 138, 140 ff. und vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, FEVS 45, 221, 222 f., jeweils m.w.N.