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   BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07   

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BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07 (https://dejure.org/2008,289)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 (https://dejure.org/2008,289)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 2008 - 5 C 30.07 (https://dejure.org/2008,289)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 3; VwGO § 6 Abs. 1, § 87a Abs. 2, Abs. 3, § 134 Abs. 1 Satz 3
    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum; Darlehen; konsentierter Einzelrichter; Fremdvergleich; Indiz; abzugsfähige Schulden; Sprungrevision; Treuhandverhältnis; verdeckte Treuhand; Verfügungsbeschränkung; Vermögen; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 3
    Abzugsfähigkeit; Anrechnung; Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung; Bausparvertrag; Berichterstatter; Berichterstatter; Bewilligungszeitraum; Bewilligungszeitraum; Darlegungspflicht; Darlehen; Darlehen; Fremdvergleich; Fremdvergleich; Glaubhaftmachung; Indiz; ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anerkennung eines Darlehens als bestehende Schuld i.S. des Ausbildungsförderungsrechts und Anforderungen an deren Nachweis; Voraussetzungen der Anerkennung der Abzugsfähigkeit einer bestehenden Schuld i.S. des Ausbildungsförderungsrechts; Wirksamkeit ...

  • Judicialis

    BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; BAföG § 27 Abs. 1 Satz 2; ; BAföG § 28 Abs. 3; ; VwGO § 6 Abs. 1; ; VwGO § 87a Abs. 2; ; VwGO § 87a Abs. 3; ; VwGO § 134 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderungsrecht - Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum; Darlehen; konsentierter Einzelrichter; Fremdvergleich; Indiz; abzugsfähige Schulden; Sprungrevision; Treuhandverhältnis; verdeckte Treuhand; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Treuhandverhältnisse und Darlehen im Ausbildungsförderungsrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bafög: Schulden bei Eltern und Treuhandverhältnisse sind zu berücksichtigen - BVerwG zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung von Treuhandverhältnissen und Darlehen bei BAföG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 132, 10
  • NVwZ 2009, 392
  • DVBl 2009, 125
  • DÖV 2009, 215
 
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Wird zitiert von ... (199)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Stuttgart, 18.12.2006 - 11 K 176/06

    Ausbildungsförderung; Kontoinhaberschaft bestimmt sich nach Bankvertrag;

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07
    Die Förderungsfähigkeit dieser Ausbildung war Gegenstand eines vorangegangenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, welches mit Urteil vom 18. Dezember 2006 (Az. 11 K 176/06) abgeschlossen wurde.

    Der Kläger hat den schriftlichen Vertrag, der bereits am 23. April 2005 unterzeichnet worden sein soll, im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren (Aktenzeichen 11 K 176/06) nicht erwähnt und selbst in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2006 nicht zum Gegenstand jenes Verfahrens gemacht.

    Das Verwaltungsgericht hatte nachträglich ausgefertigte Bescheinigungen über bestehende Schulden im vorangegangenen Verfahren (Aktenzeichen 11 K 176/06) mit nachvollziehbarer Begründung für unplausibel gehalten.

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07
    Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aber aus, dass die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten muss, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs s. Urteil vom 4. Juni 1991 - IX R 150/85 - BFHE 165, 53; Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - BFH/NV 2002, 1303).

    Eine strenge Anwendung eines Fremdvergleichs mit der Forderung einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs wird auch der differenzierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht gerecht, die den Fremdvergleich nur auf bestimmte Fallgruppen (insbesondere die sogenannten Umwandlungsfälle) anwendet, während ansonsten Darlehensverträge unter nahen Angehörigen auch ohne eine ausdrückliche Sicherheitsbestellung als steuerrechtlich wirksam anerkannt werden können (BFH, Urteile vom 28. Januar 1993 - IV R 109/91 - BFH/NV 1993, 590 und vom 4. Juni 1991 a.a.O., zur steuerlichen Anerkennungsfähigkeit von Baudarlehen oder Anschaffungsdarlehen unter nahen Angehörigen).

  • BGH, 18.10.1994 - XI ZR 237/93

    Zulässigkeit einer Kontensperre

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07
    Nach den sonach maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen ist Inhaber eines Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229 und vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980).

    Aus wessen Mitteln auf ein Konto eingezahlte Gelder stammen, ist für die Frage der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank ebenso unerheblich wie der Umstand, ob auf dem Konto Geldbeträge verbucht wurden, die steuerlich möglicherweise einem Dritten - dem Bevollmächtigten - zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91

    Schuldzinsen und Beurkundungsgebühren als Betriebsausgaben - Betriebliche

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07
    Eine strenge Anwendung eines Fremdvergleichs mit der Forderung einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs wird auch der differenzierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht gerecht, die den Fremdvergleich nur auf bestimmte Fallgruppen (insbesondere die sogenannten Umwandlungsfälle) anwendet, während ansonsten Darlehensverträge unter nahen Angehörigen auch ohne eine ausdrückliche Sicherheitsbestellung als steuerrechtlich wirksam anerkannt werden können (BFH, Urteile vom 28. Januar 1993 - IV R 109/91 - BFH/NV 1993, 590 und vom 4. Juni 1991 a.a.O., zur steuerlichen Anerkennungsfähigkeit von Baudarlehen oder Anschaffungsdarlehen unter nahen Angehörigen).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 30/01

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen; Fahrten zwischen Wohnung und

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07
    Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aber aus, dass die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten muss, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs s. Urteil vom 4. Juni 1991 - IX R 150/85 - BFHE 165, 53; Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - BFH/NV 2002, 1303).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2003 - 7 S 7/03

    Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung durch Einzelrichter;

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07
    Seine Entscheidungsmacht ist prozessrechtlich unbegrenzt und beruht auf dem Einverständnis der Beteiligten (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. November 2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110; Berlit, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 134 Rn. 1, 26, Roth, in: Posser/Wolff, § 124a Rn. 7; Seibert, NVwZ 2004, 821 ).
  • BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02

    Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07
    Nach den sonach maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen ist Inhaber eines Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229 und vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07
    Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 m.w.N.).
  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 120/02

    Rechte des Wohnungseigentümers in der Insolvenz des Verwalters

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07
    Daran fehlt es hier bereits, weil das etwaige Treugut nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht auf einem Konto eingezahlt worden ist, das ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - NJW-RR 2003, 1375 m.w.N.).
  • BGH, 02.02.1994 - IV ZR 51/93

    Gläubiger einer Spareinlage bei Einrichtung eines Sparkontos für einen Dritten

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07
    Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urteil vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931).
  • BVerwG, 25.08.1989 - 8 C 61.89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Antrag auf Zulassung einer Sprungrevision

  • BVerwG, 28.09.2004 - 1 C 10.03

    Versagung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund

  • BVerwG, 29.07.2004 - 5 C 65.03

    Berufung, Bindung an Zulassung der -; Bindung an die Zulassung der Berufung durch

  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 C 1.01

    Verwaltungsprozessrecht; Bauplanungsrecht - Sprungrevision; Zustimmung;

  • BVerwG, 18.06.1962 - V C 92.61
  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden - Berücksichtigung

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 103.80
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (vgl auch BVerwGE 132, 10 RdNr 26 zur Wertbestimmung von Vermögen nach § 28 Abs. 1 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz) .
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 222/07

    Rückforderung von BAföG-Leistungen; Darlehensgewährung; Rückzahlungspflicht;

    Eine Vermögensübertragung des Auszubildenden ist ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit im Falle eines Rechtsmissbrauchs als förderungsrechtlich unbeachtlich anzusehen im Anschluss u. a. an BVerwG, Urt. v. 04.09.2009 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10).(Rn.43).

    Kontoinhaber und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages ist, wer im konkreten Fall nach dem erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (std. Rspr. d. BGH, vgl. u. a. Urt. v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229 (231); Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931; Urt. v. 18.01.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980 = juris; BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10 = juris).

    Denn Rechtsgeschäfte sind dann nichtig im Sinne der genannten Vorschriften, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 30.01.1985 - VIII ZR 292/83 - WM 1985, 647 und Urt. v. 02.11.2005 - IV ZR 57/05 - NJW-RR 2006, 283; OLG Hamm, Urt. v. 10.01.1989 - 26 U 77/87 - BB 1989, 651).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht eine Vermögensübertragung des Auszubildenden unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit im Fall eines Rechtsmissbrauchs, der eine Fallgruppe des Verstoßes gegen Treu und Glauben darstellt, für unbeachtlich erklärt (BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103.80 - NJW 1983, 2829 (2830); Urt. v. 04.09.2008 a.a.O.; Beschl. v. 19.05.2009 - 5 B 111.08 -, juris; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 08.08.2007 - 12 B 07.475 - m. w. N., juris; VGH BW, Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, 62 = juris; ebenso Ramsauer/ Stallbaum/ Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 28 Rdnr. 10).

    Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 802/90 - m. w. Nachw., BB 1995, 2624 (2625) = juris).

    Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, dass Abreden über Zinsen bestehen sowie die getroffene Vereinbarung vorsieht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend (dinglich) gesichert ist, ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.).

    Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.) stattdessen allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht.

    Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Darlehen bereits zu dem Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.).

    Ein solches scheitert schon daran, weil es - wie eingangs bereits ausgeführt - an einer entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen einem Treugeber und Treuhänder fehlt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.).

    D. h. es muss sich um tatsächlich bestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG handeln und damit um eine wirksame und vom auszubildenden nachzuweisende Verbindlichkeit handeln (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.).

    Denn die vom Kläger vorgenommene Vermögensübertragung erfüllt - wie eingangs ausgeführt - den Missbrauchstatbestand mit der Folge, dass dem Auszubildenden das Vermögen jedenfalls (ausbildungs-)förderungsrechtlich weiterhin zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.; Beschl. v. 19.05.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

    Das setzt jedoch voraus, dass es sich um bestehende Schulden im Sinne dieser Vorschrift und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt (vgl. Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -).

    Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -).

    Auf die Fälligkeit einer Forderung innerhalb des Bewilligungszeitraums kommt es für die Frage, ob eine Schuld besteht, nicht an (siehe dazu näher Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -).

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