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   BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93   

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BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93 (https://dejure.org/1995,278)
BVerwG, Entscheidung vom 08.06.1995 - 5 C 30.93 (https://dejure.org/1995,278)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juni 1995 - 5 C 30.93 (https://dejure.org/1995,278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klage - Zulässigkeit - Jugendhilfeleistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 510
  • FamRZ 1996, 164
  • DVBl 1996, 304
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88

    Maßgeblicher Zeitraum der gerichtlichen Nachprüfung in Sozialhilfesachen -

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Sozialhilfe (s. dazu z.B. Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - [Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12]) ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat.

    In alledem unterscheidet sich der vorliegende Fall somit von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 30. April 1992 (aaO.) zugrunde gelegen hat und in dem eine Hilfegewährung schon (von vornherein) dem Grunde nach und ohne - sei es auch nur mittelbare - Aussage zu einem Hilfezeitraum abgelehnt worden war.

  • BVerwG, 19.01.1972 - V C 10.71

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93
    Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 [308 f.]; 39, 261 [264 ff.]), und beruht darauf, daß es sich bei der Bewilligung von Sozialhilfe um zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind (s. BVerwGE 25, 307 [309]; 57, 237 [239]; 66, 342 [344]).

    Eine Ausnahme von der Regel, daß Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur die Zeit bis zum Erlaß des letzten Behördenbescheides ist, gilt aber dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 [265]).

  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 56.80

    Jugendhilfe - Unterbringung in Pflegefamilie - Pflegegeld - Verziehen in Ausland

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93
    Dies trifft auch auf Leistungen der Jugendhilfe zu (vgl. BVerwGE 64, 224 [226]).

    Während eine Dauerbewilligung nicht in Betracht kommt (s. z.B. Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 23.76 - [Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3]) und demgemäß auch Leistungen der Jugendhilfe nicht für alle Zukunft zugesprochen werden können (s. BVerwGE 64, 224 [226]), ist eine Bewilligung für längere Zeitabschnitte nicht ausgeschlossen, sondern im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung in besonders gelagerten Fällen unter Umständen sogar angezeigt.

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 114.81

    Gehaltsabtretung wegen Mietschulden - § 75 VwGO, Untätigkeitsklage, Vorverfahren

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93
    Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 [308 f.]; 39, 261 [264 ff.]), und beruht darauf, daß es sich bei der Bewilligung von Sozialhilfe um zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind (s. BVerwGE 25, 307 [309]; 57, 237 [239]; 66, 342 [344]).
  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93
    Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 [308 f.]; 39, 261 [264 ff.]), und beruht darauf, daß es sich bei der Bewilligung von Sozialhilfe um zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind (s. BVerwGE 25, 307 [309]; 57, 237 [239]; 66, 342 [344]).
  • BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 127.83

    Freiwillige Erziehungshilfe - Öffentliche Jugendhilfe - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93
    Dies setzt voraus, daß die anderweitig erbrachte Hilfeleistung nach Art und Inhalt geeignet und erforderlich war, um dem festgestellten Erziehungs- und Entwicklungsmangel entgegenzuwirken (vgl. auch BVerwGE 77, 30 [33]).
  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 27.88

    Jugendhilfeträger - Erziehungshilfe - Wirtschaftliche Hilfe - Unterbringung eines

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93
    Ist dies festgestellt, hängt sowohl ein Kostenübernahmeanspruch der Klägerin wegen tatsächlich von dritter Seite erhaltener Betreuung als auch ein Anspruch auf zur Erziehungshilfe akzessorische wirtschaftliche Leistungen (s. dazu z.B. Beschluß des Senats vom 28. Januar 1988 - BVerwG 5 ER 203.88 - [Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 8] sowie Senatsurteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - [Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13] zur Rechtslage nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz) im Rahmen der Jugendhilfe davon ab, ob eine tatsächlich erhaltene Betreuung als erzieherische Hilfe im Sinne des Jugendhilferechts angesehen werden kann.
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93
    Weiter wird im Berufungsverfahren gegebenenfalls auch darüber befunden werden müssen, ob dem Begehren der Klägerin, soweit es auf die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe gerichtet ist, entgegengehalten werden könnte, daß sie sich seit dem 1. November 1989 während des "betreuten Einzelwohnens" wie in der Zeit einer Betreuung durch die Zeugin Sch. nicht (mehr) in einer "Einrichtung" aufgehalten hat (zum Begriff der "Einrichtung" im Zusammenhang mit der Leistung von Sozialhilfe in betreuten Wohnformen s. BVerwGE 95, 149).
  • BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 41.90

    Jugendwohlfahrt - Zuständigkeit - Freiwillige Erziehungshilfe - Jugendamt

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93
    Vielmehr hat ihm der zuständige Träger Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Jugendlichen oder seinen Eltern zu tragen sind (BVerwG, Beschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - [Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2] und Urteil vom 27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 41.90 - [Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 4]).
  • BVerwG, 18.01.1979 - 5 C 4.78

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für vergangene Zeitabschnitte - Hilfe zum

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93
    Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 [308 f.]; 39, 261 [264 ff.]), und beruht darauf, daß es sich bei der Bewilligung von Sozialhilfe um zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind (s. BVerwGE 25, 307 [309]; 57, 237 [239]; 66, 342 [344]).
  • BVerwG, 28.01.1988 - 5 ER 203.88
  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 23.76

    Gewährung von Pflegegeld - Beurteilung des Umfanges einer notwendigen Pflege

  • VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16

    Jugendhilferechtlicher Anspruch auf sozialpädagogisch begleitete

    Die Kammer legt den Antrag der Antragstellerin sachdienlich dahin aus, dass das Antragsbegehren längstens auf den Zeitraum beschränkt ist, auf den sich auch ein Hauptsacheverfahren zulässig nur beziehen könnte, nämlich den Zeitraum bis zum Ende des Ausbildungsjahres 2016/2017; diese Beschränkung folgt daraus, dass die Bewilligung von Kinder- und Jugendhilfe - wie generell von Sozialleistungen - eine Hilfegewährung darstellt, deren Voraussetzungen auf Grundlage der jeweils bestehenden, ggf. geänderten Verhältnisse vom Träger der Jugendhilfe zeitabschnittsweise - und das bedeutet für schul- bzw. ausbildungsbezogene Maßnahmen regelmäßig für jedes Schul- bzw. Ausbildungsjahr - neu zu prüfen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 5 C 30/93 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 21.02.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2017 - 4 LC 115/15

    Familienzuschlag; Geschwisterkindergeld; Geschwisterkinderzuschlag; Kindergeld;

    Bei Rechtsstreitigkeiten um Leistungen der Jugendhilfe kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat; regelmäßig ist das der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 8.6.1995 - 5 C 30.93 -, DVBl. 1996, 304; Senatsbeschl. v. 19.1.2011 - 4 LB 154/10 -).

    Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides ist, gilt aber dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (BVerwG, Urt. v. 8.6.1995 - 5 C 30.93 -, DVBl. 1996, 304).

  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    In Fällen dieser Art hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, wenn der Minderjährige die für erforderlich gehaltene erzieherische Hilfe tatsächlich von einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten hat, den zuständigen Jugendhilfeträger für verpflichtet gehalten, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und demzufolge auch "wirtschaftliche Jugendhilfe" zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu tragen sind (BVerwG, Beschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - (Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2) sowie Urteile vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13 S. 13), vom 27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 41.90 - (Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 4 S. 8) und vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 15 S. 4)).

    Die für diese Rechtsprechung maßgeblichen Erwägungen beanspruchen auch Geltung für das neue Jugendhilferecht (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 (a.a.O.) sowie BVerwGE 100, 178 (182)).

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