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   BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97   

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BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97 (https://dejure.org/1998,1086)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.1998 - 5 C 30.97 (https://dejure.org/1998,1086)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 1998 - 5 C 30.97 (https://dejure.org/1998,1086)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes" - Tatbestandliche Rückanknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes in den neuen Bundesländern - Sozialhilferecht - Erstattungsansprüche zwischen ...

  • Judicialis

    BSHG F. 1991 § 97; ; BSHG F. 1991 § 103; ; BSHG F. 1991 § 106; ; BSHG F. 1991 § 144; ; EinigungsV Anl. I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 b)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht - Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche Rückanknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes in den neuen Bundesländern; Sozialhilferecht, Erstattungsansprüche zwischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 52
  • NJ 1998, 660
  • DVBl 1998, 1133
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Sachsen, 25.08.1997 - 2 S 23/95

    Sozialhilfe; Kostenerstattung; Aufenthalt; Hilfeempfänger; Heim

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97
    BVerwG 5 C 30.97 OVG 2 S 23/95.

    Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt (SächsVBl 1998, 136): Für Hilfeempfänger aus dem Beitrittsgebiet, die vor dem 1. Januar 1991 in ein Heim aufgenommen worden seien, könne auch für Leistungen, die für diese nach dem 1. Januar 1991 aufgewandt worden seien, von dem Sozialhilfeträger, zu dessen heutigem Zuständigkeitsbereich der gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Aufnahme in das Heim zu rechnen sei, keine Erstattung nach § 103 BSHG F. 1991 begehrt werden.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97
    Das ist als "unechte Rückwirkung" (vgl. BVerfGE 95, 64 ) bzw. als "tatbestandliche Rückanknüpfung" (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 92, 277 ) in Ermangelung schutzwürdiger Bestandsinteressen der Sozialhilfeträger der neuen Bundesländer verfassungsrechtlich unbedenklich.
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97
    Das ist als "unechte Rückwirkung" (vgl. BVerfGE 95, 64 ) bzw. als "tatbestandliche Rückanknüpfung" (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 92, 277 ) in Ermangelung schutzwürdiger Bestandsinteressen der Sozialhilfeträger der neuen Bundesländer verfassungsrechtlich unbedenklich.
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97
    Das ist als "unechte Rückwirkung" (vgl. BVerfGE 95, 64 ) bzw. als "tatbestandliche Rückanknüpfung" (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 92, 277 ) in Ermangelung schutzwürdiger Bestandsinteressen der Sozialhilfeträger der neuen Bundesländer verfassungsrechtlich unbedenklich.
  • BVerwG, 29.02.1996 - 5 C 29.95

    Jugendhilferecht: Nichtanwendbarkeit der Fürsorgerechtsvereinbarung auf

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97
    Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs haben die Vorinstanzen trotz des zwischenzeitlich aufgehobenen § 113 a BSHG (vgl. Art. 1 Nr. 35 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 ) zu Recht bejaht (vgl. BVerwGE 100, 305 ).
  • BVerwG, 20.12.1967 - V B 133.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rückerstattung von zu

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97
    Denn § 144 BSHG nimmt nur "in zwei Ausnahmefällen" (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks III/1799, S. 64 zu § 136) die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe aus dem Anwendungsbereich des neuen Rechts heraus, nämlich (Nr. 1) bei allen Leistungen, die für eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts liegende Zeit gewährt worden sind, und (Nr. 2) in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten des neuen Rechts die Pflicht zur Kostenerstattung durch Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden ist (vgl. BVerwGE 28, 361 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.09.1997 - A 3 S 259/96
    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97
    Für das Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes in den neuen Bundesländern kann nichts anderes gelten (vgl. ThürOVG, Urteil vom 27. August 1996 - 2 KO 310/95 - ; OVG LSA, Urteil vom 24. September 1997 - A 3 S 259/96 - ; ZSpr, Schiedsspruch vom 19. Juni 1997 - B 106/95 - ; Gutachten des Dt. Vereins vom 9. Dezember 1991, NDV 1992, 66 f.; Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 103 Rn. 1 Abs. 2; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 103 Rn. 42; Mergler/Zink, BSHG , § 103 Rn. 4).
  • OVG Thüringen, 27.08.1996 - 2 KO 310/95

    Sozialhilferecht; Kostenerstattungsanspruch; Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97
    Für das Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes in den neuen Bundesländern kann nichts anderes gelten (vgl. ThürOVG, Urteil vom 27. August 1996 - 2 KO 310/95 - ; OVG LSA, Urteil vom 24. September 1997 - A 3 S 259/96 - ; ZSpr, Schiedsspruch vom 19. Juni 1997 - B 106/95 - ; Gutachten des Dt. Vereins vom 9. Dezember 1991, NDV 1992, 66 f.; Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 103 Rn. 1 Abs. 2; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 103 Rn. 42; Mergler/Zink, BSHG , § 103 Rn. 4).
  • BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91

    Sozialhilfe - Örtliche Zuständigkeit - Aufenthaltsort

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97
    § 103 BSHG läßt vielmehr als Erstattungsvorschrift die in § 97 BSHG geregelte örtliche Zuständigkeit unberührt und dient als Regulativ eines gerechten Soziallastenausgleichs zwischen Sozialhilfeträgern anderen Zwecken als die an Gesichtspunkten einer schnellen und effektiven Hilfeleistung für den in Not geratenen Bürger (vgl. BVerwGE 95, 60 ) ausgerichtete Zuständigkeitsvorschrift.
  • VGH Bayern, 20.09.1994 - 12 B 93.974
    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97
    Daraus folgt, daß Fälle, in denen vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes der Wechsel vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts an den Ort der Einrichtung und die Aufnahme in diese erfolgt waren und Leistungen für eine nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts liegende zeit gewährt worden sind, nach § 103 BSHG zu beurteilen sind (vgl. Schellhorn/Reinehr/Schwörer, Die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge, 1966, S. 189 sowie BayVGH, Urteile vom 20. September 1994 - VGH 12 B 93.974 - und vom 28. Oktober 1994 - VGH 12 B 92.1534 - ).
  • VGH Bayern, 28.10.1994 - 12 B 92.1534
  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89

    Jugendhilfe - Jugendamt - Verwaltungskosten

  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

    Vielmehr ist die tatbestandliche Rückanknüpfung an vor dem Inkrafttreten des BSHG liegende Aufenthaltsverhältnisse statthaft, auch dann, wenn auf Aufenthalte im Beitrittsgebiet zurückgegriffen werden muss (BVerwG vom 15.6.1998 - 5 C 30/97 - zur § 106 SGB XII vergleichbaren Erstattungsregelung bei vorläufiger Leistung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG) .
  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche

    Für die Erstattung von Kosten nach § 103 Abs. 1 BSHG F. 1991, die nach dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes in den neuen Bundesländern (1. Januar 1991) aufgewendet worden sind, kann auch auf einen im Bereich der neuen Bundesländer vor diesem Zeitpunkt begründeten gewöhnlichen Aufenthalt zurückgegriffen werden (wie BVerwGE 107, 52 [BVerwG 15.06.1998 - 5 C 30/97]).

    Erstattungsansprüche von Sozialhilfeträgern der alten gegen Sozialhilfeträger der neuen Bundesländer werden durch die Maßgabe Nr. 3b) der Anlage I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III zum Einigungsvertrag weder dem Grunde noch der Höhe nach eingeschränkt (Fortführung von BVerwGE 107, 52 [BVerwG 15.06.1998 - 5 C 30/97]).

    Im Übrigen sei der Übertritt, wenn ein solcher unterstellt werde, vor In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages und des Bundessozialhilfegesetzes in den neuen Bundesländern erfolgt, worin sich der vorliegende Fall von dem durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 ( BVerwGE 107, 52 [BVerwG 15.06.1998 - 5 C 30/97] ) entschiedenen Fall unterscheide.

    In seinem Urteil vom 15. Juni 1998 - BVerwG 5 C 30.97 - ( BVerwGE 107, 52 [BVerwG 15.06.1998 - 5 C 30/97] ) hat der Senat bereits festgestellt, dass eine Erstattung nach § 103 BSHG F. 1991 nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung vor dem In-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes im Beitrittsgebiet liegt, sondern dass auch auf einen im Bereich der neuen Bundesländer vor diesem Zeitpunkt begründeten Aufenthalt zurückgegriffen werden kann.

    Eine Beschränkung der Höhe nach ist insbesondere nicht - wie dies der Senat in seinem Urteil vom 15. Juni 1998 (a.a.O., S. 56) noch offen lassen konnte - aus "Rücksichtnahme auf die im Beitrittsgebiet vorgefundene, durch ein niedrigeres Einkommens- und Verbrauchsniveau und durch einen kurzfristig nicht behebbaren Mangel an sozialen Diensten und Einrichtungen gekennzeichnete Ausgangslage (geboten), die in Nr. 3b) der (genannten) Maßgaben (des Einigungsvertrages) aufscheint".

  • OVG Thüringen, 26.05.2004 - 3 KO 76/04

    Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X im Sozialhilferecht; Abtretung;

    Erst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 - 5 C 30.97 - hin habe man entgegen der von den Mitgliedern der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger mehrheitlich vertretenen Auffassung erkannt, dass bei Heimunterbringungen vor dem 1. Januar 1991 auch im Bereich der neuen Bundesländer eine Kostenerstattung in Betracht komme.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anwendbarkeit der Regelung nicht bereits deshalb ausscheidet, weil auf einen im Bereich der neuen Bundesländer vor dem In-Kraft-Treten des BSHG begründeten gewöhnlichen Aufenthalt für Ansprüche auf Erstattung danach aufgewandter Kosten einer Heimunterbringung zurückgegriffen werden muss (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 - BVerwGE 111, 213 = ThürVBl 2000, 248 und vom 15. Juni 1998 - 5 C 30/97 - BVerwGE 107, 52).

    Die Fristversäumnis ist auch nicht etwa deshalb unschädlich, weil der Kläger aufgrund eines Rechtsirrtums meinte, keinen Kostenerstattungsanspruch zu haben, und erst durch die Klärung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 - 5 C 30/97 - Anlass hatte, einen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen (vgl. LSG Niedersachsen, Urteil vom 20. April 1989 - L 6 U 304/88 - zitiert nach Juris; Hauck, Band 3, § 111 SGB X Rn. 10, m. w. N.).

  • BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 42.01

    Jugendhilferecht, Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; -

    Ist dieser - wie hier - in einer Einrichtung begründet worden, entspricht die Gewährung eines Erstattungsanspruchs an den Jugendhilfeträger des Einrichtungsortes auch dem Sinn und Zweck des § 89 e Abs. 1 SGB VIII. Dieser bezweckt - wie bereits seine gesetzliche Überschrift ausweist - den "Schutz der Einrichtungsorte" und verwirklicht damit ein altes jugendhilferechtliches Anliegen des Gesetzgebers (vgl. § 83 JWG i.V.m. § 103 BSHG und hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 5 C 23.89 - ; weiter BVerwGE 107, 52 ), mit dem er verhindern will, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional finanziell belastet werden (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BTDrucks 12/2866 S. 25 zu § 89 e SGB VIII).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2011 - 1 L 194/07

    Kostenerstattungsanspruch nach SGB 10 § 111 S 1

    Letztere habe ihre Rechtsauffassung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 - 5 C 30.97 - korrigiert.

    Diese sei entbehrlich gewesen, da ein verständiger Adressat anhand der mitgeteilten Tatsachen, der Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X und der allgemein bekannten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 - 5 C 30.97 - habe erkennen können, welcher Art die geltend gemachten Ansprüche seien.

    Zum Inhalt dieser Gespräche ergibt sich aus den in das Berufungsverfahren eingeführten Dokumenten, die zum Teil vom Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern herrührten, insbesondere Folgendes: Ausweislich eines von einem Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt gefertigten Vermerks über eine am 03. Juni 1999 durchgeführte Besprechung betreffend "Kostenerstattung nach § 103 BSHG a. F. für Hilfeempfänger (HE) aus den ostdeutschen Bundesländern und dem Ostteil Berlins", an der auch eine Vertreterin des Sozialministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern teilgenommen hat, wurden in dem Gespräch insbesondere die Beibehaltung der "bisherigen Absprache" und insoweit exemplarisch verschiedene Fallkonstellationen der Hilfeleistung sowie Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 - 5 C 30.97 - diskutiert.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2003 - 3 L 290/02

    Erstattung von Eingliederungshilfe

    Klarheit habe erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1998 - 5 C 30.97 - gebracht.

    Diese Vorschrift sei - ausgehend vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1997 - 5 C 30.97 - auch im Verhältnis der Leistungsträger untereinander im Beitrittsgebiet anzuwenden.

    Außerdem habe erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1998 - 5 C 30.97 - Klarheit über die Rechtslage gebracht.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 5799/08

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland bzw Einreise aus dem

    Allerdings kamen die im 9. Abschnitt des BSHG verorteten Vorschriften über die Kostenerstattung - und damit auch § 108 BSHG - in zwei in § 144 BSHG geregelten Ausnahmefällen von vornherein nicht zum Tragen (vgl. hierzu BVerwGE 28, 361, 362 f.; BVerwGE 107, 52, 54).

    Nur in diesen Fällen, aber gerade dann war die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe aus dem Anwendungsbereich des neuen Rechts herausgenommen (vgl. BVerwGE 107, 52, 54; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - Sächs. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 4 B 3/07 - ).

  • OVG Thüringen, 12.09.2000 - 2 KO 38/96

    Sozialhilferecht; Sozialhilferecht; Bagatellgrenze; Einigungsvertrag;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Juni 1998 - BVerwG 3 C 30/97 - (BVerwGE 107, 52 bis 58, zitiert nach Juris) die Frage offen gelassen, "ob die Rücksichtnahme auf die im Beitrittsgebiet vorgefundene, durch ein niedrigeres Einkommens- und Verbrauchsniveau und durch einen kurzfristig nicht behebbaren Mangel an sozialen Diensten und Einrichtungen gekennzeichnete Ausgangslage, die in Nr. 3 b) der Maßgaben aufscheint ..., eine Einschränkung von Erstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger in den alten Bundesländern gegen Sozialhilfeträger des Beitrittsgebiets rechtfertigen könnte (so z.B.: Putz, NDV 1991, 59 und VG Meiningen, Urteil vom 7. Februar 1996 - 8 K 502/94 - ...)..." Das Gericht hat diese Frage nunmehr in seinem Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 5 C 27.99 - (S. 8 f. des Urteilsabdrucks) ausdrücklich verneint.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2007 - 16 A 1618/06

    Vereinbarkeit der Änderung einer sozialhilferechtlichen Regelung zur örtlichen

    Hinsichtlich der Frage, ob die Zuständigkeit für die Hilfegewährung an einen vor dem Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsregelung begründeten gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen mit Urteil vom 15. Juni 1998 - 5 C 30.97 -, FEVS 48, 529 (in einem Fall eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 103 Abs. 1 BSHG n.F.) der Sache nach das Erforderliche ausgeführt.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1998 - 5 C 30.97 -, a.a.O.; vgl. ferner VG Aachen, Urteil vom 28. Februar 2005 - 6 K 2437/99 -, juris, sowie Zeitler, Änderungen des Rechts der Sozialhilfe zur örtlichen Zuständigkeit, Kostenerstattung und zum schiedsgerichtlichen Verfahren, NDV 1993, 289 (291); derselbe, Zweifelsfragen, die sich aus den Änderungen des BSHG durch das FKPG und das 2. SKWPG in der Praxis bisher ergeben haben, NDV 1994, 173 (179f.).

  • BVerwG, 23.03.2000 - 5 C 13.99

    Kostenerstattung bei Umzug nach Aufenthaltswechsel; Umzug, Kostenerstattung bei

    Dagegen bestimmt § 107 BSHG weder eine (zeitweise) Fortgeltung der alten Rechtslage über den 31. Dezember 1993 hinaus noch eine tatbestandliche Rückanknüpfung (zur tatbestandlichen Rückanknüpfung s. BVerwGE 107, 52 ) für die neue Rechtslage an Umstände aus der Zeit vor dem 1. Januar 1994.
  • OVG Berlin, 10.02.2005 - 6 B 21.03

    Erstattung von nach einem Zuständigkeitswechsel erbrachten Sozialhilfeleistungen

  • SG Neuruppin, 28.01.2011 - S 14 SO 120/08

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - vorleistender Träger - Wechsel der örtlichen

  • OVG Thüringen, 15.12.1998 - 2 KO 284/96

    Erstattung von Kosten; Gewöhnlicher Aufenthalt; Beitrittsgebiet; Inkrafttreten

  • OVG Sachsen, 23.11.2004 - 4 B 200/03

    Übernahme der durch eigenes Einkommen nicht gedeckten Kosten zur

  • OVG Sachsen, 15.12.2008 - 4 B 3/07

    Heim; Zuständigkeitsbereich; Hilfeempfängerin; Sozialkosten; Sozialhilfeträger

  • BVerwG, 07.03.2000 - 5 B 113.99

    Leistungsverweigerungsrecht der Sozialhilfeträger in den neuen Bundesländern

  • VG Frankfurt/Oder, 05.06.2007 - 6 K 1273/05

    Kostenerstattungsanspruch des örtlich unzuständigen Trägers bei Heimunterbringung

  • VG Aachen, 28.02.2005 - 6 K 2437/99

    Erstattung von Sozialhilfekosten eines Hilfeempfängers; Örtliche Zuständigkeit

  • VG Leipzig, 26.11.1998 - 2 K 1618/95

    Voraussetzungen an einen sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch;

  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 10.06.1999 - 390 Z - 8/99
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