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   BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 32.00   

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https://dejure.org/2001,3127
BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 32.00 (https://dejure.org/2001,3127)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2001 - 5 C 32.00 (https://dejure.org/2001,3127)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 (https://dejure.org/2001,3127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Aufnahme als Vertriebene - Erfordernis einer deutschen Volkszugehörigkeit - Einreise als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers - Einreise als sonstige Familienangehörige - Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid - Verlassen des Aussiedlungsgebiet "im Wege des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 2 §§ 15 27
    Vertriebenenrecht - Aufnahmeverfahren; Verlassen der Aussiedlungsgebiete im Wege des -; Besondere Härte; Aufnahmebescheid bzw. Einbeziehung in einen solchen bei -; Familienangehöriger i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG .

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 388
  • DVBl 2002, 284 (Ls.)
  • DÖV 2002, 441
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.11.1999 - 5 C 3.99

    Aufnahmeverfahren; Übersiedlung nach Deutschland ohne Aufnahmebescheid; deutsche

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 32.00
    Zu Unrecht hält das Berufungsgericht dem entgegen, dass Gesichtspunkte für eine besondere Härte vorliegend nicht erkennbar seien, weil es dafür zu eng nur auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes abstellt (vgl. demgegenüber z.B. BVerwGE 110, 99 zur Berücksichtigung von nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes eingetretenen Umständen).
  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 20.93

    Vertriebene - Volkszugehörigkeit - Ausreise - Aufnahme - Spätgeborene - Zweite

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 32.00
    Auch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen des Aufnahmeverfahrens in §§ 26 ff. BVFG, den Zustrom Ausreisewilliger aus den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Begründung des Entwurfs eines Aussiedleraufnahmegesetzes BTDrucks 11/6937; BVerwGE 95, 311 ) ergibt sich, dass allein das gemeinsame Eintreffen im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG kein Einreisen im Wege des Aufnahmeverfahrens ist.
  • BVerwG, 06.05.2003 - 5 B 220.02

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides - Vorliegen eines Härtefalls -

    Der Verwaltungsgerichtshof hingegen hat die Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 32.00 - (Buchholz 412.3 § 8 BVFG Nr. 1) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG, weil er das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe.

    Der für die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung maßgebliche Gesichtspunkt ist im vorliegenden Verfahren nicht - wie die Beschwerde meint -, dass ein Fall wie der des Klägers nur selten vorkomme, sondern - wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat -, dass die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam in Betracht kommende Frage zum Verhältnis von Aufnahmeverfahren (§ 27 Abs. 1, 2 BVFG) einerseits und Bescheinigungsverfahren (§ 15 BVFG) andererseits mit Blick auf die Zuständigkeit zur Prüfung von Härtefallgesichtspunkten bereits höchstrichterlich in dem Sinne geklärt ist, dass einer als weiterer Familienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG eingereisten Person nur dann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG erteilt werden kann, wenn ihr im Sinne der §§ 26 ff. BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt bzw. sie in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden ist, und dass die rechtliche Möglichkeit der Einbeziehung in einen nachträglichen Aufnahmebescheid gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verfolgt werden muss.

    Rechtliche Gesichtspunkte, welche im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 (a.a.O.) einen weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf begründen könnten, trägt die Beschwerde jedoch nicht vor.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2009 - 12 A 3077/08
    - 12 A 307/07 -, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, NVwZ-RR 2002, 388.

    Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf Parallelen zu dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, a.a.O., entschiedenen Fall.

    Dass aus Art. 6 Abs. 1 GG ein weitergehender Schutz auch der nachträglichen Familienzusammenführung folgt - zumal bezogen auf volljährige Abkömmlinge -, lässt sich auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, a.a.O., an keiner Stelle entnehmen.

  • BVerwG, 22.02.2018 - 1 C 36.16

    Aufnahme; Aufnahmeverfahren; Aussiedlungsgebiete; Bezugsperson; Ehemann;

    Dabei kann hier dahinstehen, ob bei der Einbeziehung von Familienangehörigen die besondere Härte (nur) in Bezug auf die allein antragsberechtigte Bezugsperson erfüllt sein muss (hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 - Buchholz 412.3 § 8 BVFG Nr. 1 S. 4) oder (auch) in Bezug auf den einzubeziehenden Familienangehörigen, denn hier fehlt es sowohl in Bezug auf die Klägerin als auch in Bezug auf ihren Ehemann an einem härtefallbegründenden Sachverhalt.
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