Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 05.12.2002

Rechtsprechung
   BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1312
BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02 (https://dejure.org/2003,1312)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.2003 - 5 C 32.02 (https://dejure.org/2003,1312)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 2003 - 5 C 32.02 (https://dejure.org/2003,1312)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1312) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AsylbLG § 1 a, 2 Abs. 1; AuslG §§ 55, 30
    Abschiebungshindernis, Passlosigkeit als tatsächliches - Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen in entsprechender Anwendung BSHG Aufenthaltsbeendigung, Passlosigkeit als tatsächliches Hindernis Bundessozialhilfegesetz, entsprechende Anwendung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylbLG § 1 a, 2 Abs. 1
    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Abschiebungshindernis, Passlosigkeit als tatsächliches -; Asylbewerber; Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen in entsprechender Anwendung BSHG; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltsbeendigung, Passlosigkeit als tatsächliches Hindernis; ...

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungshindernis aus humanitären rechtlichen oder persönlichen Gründen; Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen trotz fehlenden Identitätsnachweises (Pass- oder Passersatzpapiere); "Beachtlicher Grund" im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes; "Vertretenmüssen" ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylbLG § 1 a; AsylbLG § 2 Abs. 1; AuslG § 55; AuslG § 30
    D (A), Libanesen, Abgelehnte Asylbewerber, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, BSHG, Sozialhilfe, Passlosigkeit, Abschiebungshindernis, Vertretenmüssen, Persönliche Gründe, Humanitäre Gründe, Auslegung

  • Judicialis

    AsylbLG § 1 a; ; AsylbLG 2 Abs. 1; ; AuslG § 55; ; AuslG § 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylbLG § 1a § 2 Abs. 1; AuslG § 55 § 30
    Passlosigkeit als rechtliches, persönliches oder humanitäres Ausreise- bzw. Abschiebungshindernis; Asylbewerberleistungsgesetz : Leistungen in entsprechender Anwendung BSHG; Bundessozialhilfegesetz : entsprechende Anwendung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 491
  • DVBl 2004, 56
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2001 - 1 M 71/00

    D (A), Vietnamesen, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Duldung,

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02
    Diese Entstehungsgeschichte bestätigt, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung einer Duldung entlehnt und daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch durch die für die Bewilligung von Leistungen zuständige Behörde wie im Ausländergesetz auszulegen und anzuwenden sind (so etwa auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 1 M 71/00 -, GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ; FEVS 52, 367, ; VG Sigmaringen, Urteil vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 -, GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ; Deibel, ZAR 1998, 28, ; ders. DVBl 2001, 866, ).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2001 - 12 MA 1012/01

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; aufenthaltsbeendende Maßnahme; Ausreise;

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02
    Diese Entstehungsgeschichte bestätigt, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung einer Duldung entlehnt und daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch durch die für die Bewilligung von Leistungen zuständige Behörde wie im Ausländergesetz auszulegen und anzuwenden sind (so etwa auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 1 M 71/00 -, GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ; FEVS 52, 367, ; VG Sigmaringen, Urteil vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 -, GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ; Deibel, ZAR 1998, 28, ; ders. DVBl 2001, 866, ).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02
    Diese Unterscheidung hat auch rechtliche Konsequenzen, weil der Ausländer bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Duldung hat (BVerwGE 105, 232 ), während in den Fällen des § 55 Abs. 3 AuslG die Duldung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt ist.
  • BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97

    Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02
    Bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen die tatsächlichen Ausreise- und Abschiebungshindernisse voraussichtlich für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft bestehen und von dem ausreisepflichtigen Ausländer nicht zu beeinflussen sind, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG in Betracht kommt (s.a. BTDrucks 13/2746 S. 15); jedenfalls in den Fällen, in denen sich ein Ausländer nicht weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, lassen die allgemeinen und besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hinreichend Raum, dem besonderen Fall eines tatsächlich voraussichtlich dauerhaften Inlandsaufenthalts eines lediglich geduldeten, ausreisepflichtigen Ausländers und den vom Berufungsgericht herangezogenen verfassungsrechtlichen Bedenken (s. aber BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 -, FEVS 49, 97; s.a. BayVGH FEVS 53, 45 ; NdsOVG NVwZ-Beil. 2001, 11) gegen eine dauerhafte Gewährung lediglich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Rechnung zu tragen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2000 - 16 E 137/98

    Anforderungen an das Vorliegen eines sozialhilferechtlichen Anspruchs auf

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02
    Die ausländerbehördlichen Feststellungen zu den Gründen, aus denen eine Duldung erteilt (bzw. versagt) wird, entfalten zwar im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ).
  • VG Münster, 04.10.2005 - 5 K 1271/03

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Serbien und Montenegro, Ashkali, Rücknahme,

    Dies bedeutet mit anderen Worten: Nur wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, sind Leistungen in besonderen Fällen zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 2 AsylbLG Nr. 1 = FEVS 55, 114 = NVwZ 2004, 491 = DVBl. 2004, 56 und OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).

    Bei der Auslegung des Begriffs der humanitären Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG spricht schon der vom Gesetz gewählte Wortlaut dafür, dass dieses Tatbestandsmerkmal den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG entlehnt ist und daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch durch die für die Bewilligung von Leistungen zuständige Behörde wie im Ausländergesetz auszulegen und anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum).

    Nur wenn die zusätzlichen Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt sind, sollen ausnahmsweise Leistungen in besonderen Fällen gewährt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen in besonderen Fällen eng auszulegen sind mit der Folge, dass nur bei qualifizierten Gründen, die vom Regelfall abweichen, für einen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- und Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Die ausländerrechtlichen Feststellungen zu den Gründen, aus denen eine Duldung erteilt bzw. versagt wird, entfalten zwar im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde eigenständig zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O. und OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, abgedruckt im Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz XII - zu § 2 Abs. 1, OVG Nr. 17).

    Er hat vielmehr - wie oben schon ausgeführt - entschieden, dass nur bei qualifizierten Gründen für einen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- und Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Als humanitäre Gründe im Sinne des Ausländerrechts sind Gründe anzusehen, die wegen ihrer Eigenart und ihres Gewichts die sofortige Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als unmenschlich erscheinen lassen, wobei nicht jede menschliche Schwierigkeit oder Härte bereits das Gewicht eines "humanitären Grundes" erreicht (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 55 Randziffer 13; vgl. auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht - Stand: Januar 2000 -, § 55 Randziffer 51 und Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 2004, § 55 Randziffer 56).

    Dies ist auch systemgerecht, weil primär die Ausländerbehörde berufen ist zu beurteilen, ob der Aufenthalt des Ausländers dauerhaft ist oder doch auf einen unabsehbaren Zeitraum fortbestehen wird, so dass an Stelle der Duldung eine Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Vielmehr haben der Abschiebung der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich tatsächliche Gründe entgegengestanden, die nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -) gerade für sich allein nicht ausreichen, um Leistungen in besonderen Fällen zu bewilligen.

    Ob ein tatsächlicher Grund der Abschiebung entgegensteht, ergibt sich auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG nach ausländerrechtlichen Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Nach der Begrifflichkeit des Ausländergesetzes liegen Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung dann vor, wenn diese aus Gründen scheitert, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behoben werden können (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, im Anschluss an Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, a. a. O., § 55 Randziffer 39).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr unter Aufhebung der vorgenannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen in seinem Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 - a. a. O. entschieden, dass der Gesetzgeber bewusst tatsächliche Gründe in § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erwähnt hat und diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch umgangen werden kann, dass tatsächliche Gründe im Sinne des Ausländerrechts als humanitäre Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG gewürdigt werden.".

  • VG Münster, 08.06.2004 - 5 K 1744/01

    Wegen der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nur Leistungen nach dem

    Dies bedeutet mit anderen Worten: Nur wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, sind Leistungen in besonderen Fällen zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 2 AsylbLG Nr. 1 = FEVS 55, 114 = NVwZ 2004, 491 = DVBl. 2004, 56 und OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).

    Bei der Auslegung des Begriffs der humanitären Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG spricht schon der vom Gesetz gewählte Wortlaut dafür, dass dieses Tatbestandsmerkmal den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG entlehnt ist und daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch durch die für die Bewilligung von Leistungen zuständige Behörde wie im Ausländergesetz auszulegen und anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum).

    Nur wenn die zusätzlichen Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt sind, sollen ausnahmsweise Leistungen in besonderen Fällen gewährt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen in besonderen Fällen eng auszulegen sind mit der Folge, dass nur bei qualifizierten Gründen, die vom Regelfall abweichen, für einen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- und Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Die ausländerrechtlichen Feststellungen zu den Gründen, aus denen eine Duldung erteilt bzw. versagt wird, entfalten zwar im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde eigenständig zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O. und OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, abgedruckt im Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz XII - zu § 2 Abs. 1, OVG Nr. 17).

    Er hat vielmehr - wie oben schon ausgeführt - entschieden, dass nur bei qualifizierten Gründen für einen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- und Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Als humanitäre Gründe im Sinne des Ausländerrechts sind Gründe anzusehen, die wegen ihrer Eigenart und ihres Gewichts die sofortige Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als unmenschlich erscheinen lassen, wobei nicht jede menschliche Schwierigkeit oder Härte bereits das Gewicht eines "?humanitären Grundes" erreicht (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 55 Randziffer 13; vgl. auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht - Stand: Januar 2000 -, § 55 Randziffer 51 und Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 2004, § 55 Randziffer 56).

    Dies ist auch systemgerecht, weil primär die Ausländerbehörde berufen ist zu beurteilen, ob der Aufenthalt des Ausländers dauerhaft ist oder doch auf einen unabsehbaren Zeitraum fortbestehen wird, so dass an Stelle der Duldung eine Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Vielmehr haben der Abschiebung der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich tatsächliche Gründe entgegengestanden, die nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -) gerade für sich allein nicht ausreichen, um Leistungen in besonderen Fällen zu bewilligen.

    Ob ein tatsächlicher Grund der Abschiebung entgegensteht, ergibt sich auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG nach ausländerrechtlichen Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Nach der Begrifflichkeit des Ausländergesetzes liegen Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung dann vor, wenn diese aus Gründen scheitert, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behoben werden können (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, im Anschluss an Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, a. a. O., § 55 Randziffer 39).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr unter Aufhebung der vorgenannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen in seinem Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 - a. a. O. entschieden, dass der Gesetzgeber bewusst tatsächliche Gründe in § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erwähnt hat und diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch umgangen werden kann, dass tatsächliche Gründe im Sinne des Ausländerrechts als humanitäre Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG gewürdigt werden.

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher -

    § 1a AsylbLG ermöglicht damit - nach der Rechtsprechung des BVerwG verfassungskonform - die weitere Absenkung des gegenüber dem SGB XII niedrigeren Standards des AsylbLG (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.02 § 2 AsylbLG Nr. 1 = DVBl 2004, 56).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 05.12.2002 - 5 PKH 220.02, 5 C 32.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,30535
BVerwG, 05.12.2002 - 5 PKH 220.02, 5 C 32.02 (https://dejure.org/2002,30535)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.2002 - 5 PKH 220.02, 5 C 32.02 (https://dejure.org/2002,30535)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - 5 PKH 220.02, 5 C 32.02 (https://dejure.org/2002,30535)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,30535) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht