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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95   

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BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1997,465)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1997 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1997,465)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1997,465)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Leistungen nach Regelsätzen - Schulbedarf - Laufende oder einmalige Leistungen der Sozialhilfe für Schulbedarf - Keine persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - Kein Regelbedarf

  • Judicialis

    BSHG § 12; ; BSHG § 21 Abs. 1 und Abs. 1 a Nr. 3; ; Regelsatzverordnung § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialhilfe - Einmalige oder laufende Leistungen für Schulbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 281
  • NJW 1997, 2399
  • NJW 1999, 738
  • NVwZ 1999, 423 (Ls.)
  • DVBl 1998, 491 (Ls.)
  • DÖV 1998, 386
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Denn ein Regelbedarf wäre, wie im Berufungsurteil ausgeführt, aus den laufenden Leistungen nach Regelsätzen zu decken (BVerwGE 87, 212; 91, 156).

    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).

    Zum einen hat die Beschränkung in § 12 Abs. 1 BSHG und § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung auf persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens jedenfalls nicht die Bedeutung, daß darunter nur solche Bedürfnisse fallen, die (mehr oder weniger) täglich zu Ausgaben führen (BVerwGE 87, 212 ).

    Auch hat der Senat Spielzeug für Kinder den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zugeordnet und dabei das Spielen als freie, nicht notwendige Betätigung bezeichnet (BVerwGE 87, 212 ).

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 34.92

    Sozialhilfe - Einmaliger Bedarf - Lebensunterhalt - Einschulung - Schultüte

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Soweit das Berufungsgericht dabei davon ausgeht, daß der in § 12 Abs. 2 BSHG erwähnte besondere Bedarf von Kindern und Jugendlichen deshalb nicht der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens unterfalle, weil diese Bedarfsgruppe bereits in § 12 Abs. 1 BSHG genannt sei, ist der Senat dem schon entgegengetreten (BVerwGE 101, 34 unter Hinweis auf BVerwGE 92, 6 ).

    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).

  • BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 15.92

    Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Denn ein Regelbedarf wäre, wie im Berufungsurteil ausgeführt, aus den laufenden Leistungen nach Regelsätzen zu decken (BVerwGE 87, 212; 91, 156).

    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).

  • BVerwG, 28.03.1996 - 5 C 33.95

    Sozialhilferecht: Mindestausstattung mit Schulheften u.ä. als

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Das Berufungsgericht hat bindend festgestellt, daß die Kläger unstreitig hilfebedürftig sind, es hat zutreffend den Bedarf an Schulmaterialien dem notwendigen Lebensunterhalt zugeordnet (BVerwGE 101, 34) und es ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf eine einmalige Leistung für Schulbedarf nur dann besteht, wenn dieser Bedarf nicht Regelbedarf ist.

    Soweit das Berufungsgericht dabei davon ausgeht, daß der in § 12 Abs. 2 BSHG erwähnte besondere Bedarf von Kindern und Jugendlichen deshalb nicht der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens unterfalle, weil diese Bedarfsgruppe bereits in § 12 Abs. 1 BSHG genannt sei, ist der Senat dem schon entgegengetreten (BVerwGE 101, 34 unter Hinweis auf BVerwGE 92, 6 ).

  • BVerwG, 09.02.1995 - 5 C 2.93

    Sozialhilfe - Klassenfahrt - Regelsatzleistungen - Notwendiger Lebensunterhalt

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät -

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens heißt es in der Entwurfsbegründung zu § 12 BSHG, die Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2 BSHG), fordere, daß ihm in vertretbarem Umfange auch Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seine private Lebenssphäre gestalten und auch soziale Kontakte aufnehmen und erhalten kann (BTDrucks 3/1799 S. 40).
  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R

    Arbeitslosengeld II - Schülermonatskarte - kein unabweisbarer Bedarf - Darlehen -

    Der geltend gemachte Bedarf ist bereits nicht von der Regelleistung umfasst (vgl zu Fahrkosten als Schulbedarf nach § 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG BVerwGE 105, 281).
  • BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01

    Sozialhilfe, Übernahme von Kabelanschlussgebühren; Kabelanschlussgebühren im

    Ausnahmen resultieren aber daraus, dass die "persönlichen" Bedürfnisse des täglichen Lebens ihrem Wesen nach solche aus freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben "persönlicher" Lebensführung sind und deshalb die Zuordnung zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ihre Grenze dort findet, wo Bedürfnisse in Rede stehen, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen (vgl. BVerwGE 105, 281 = Buchholz 436.0 § 21 BSHG Nr. 12 = NJW 1999, 738).
  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 42.03

    A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B: Barbetrag zur

    Dieser Betrachtungsweise steht nicht das Urteil des Senats in BVerwGE 105, 281 (betreffend allgemeine Schulmaterialien) entgegen.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 34.95   

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https://dejure.org/1997,2780
BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1997,2780)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1997 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1997,2780)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1997 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1997,2780)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2399
  • NVwZ 1997, 991 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.11.1974 - V C 9.74

    Zurückweisung eines Fachhochschullehrers als Prozeßvertreter

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 34.95
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwG, Beschluß vom 26. November 1974 - BVerwG V C 9.74 - ; BVerwGE 56, 336 = NJW 1979, 1174; s.a. BVerfG, Beschluß vom 9. Juli 1975 - 1 BvR 54/75 - <NJW 1975, 2340>).
  • BVerfG, 09.07.1975 - 1 BvR 54/75

    Zurückweisung eines Fachhochschullehrers als Prozeßvertreter

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 34.95
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwG, Beschluß vom 26. November 1974 - BVerwG V C 9.74 - ; BVerwGE 56, 336 = NJW 1979, 1174; s.a. BVerfG, Beschluß vom 9. Juli 1975 - 1 BvR 54/75 - <NJW 1975, 2340>).
  • BVerwG, 18.10.1978 - 7 B 138.78

    Rechtslehrer an deutscher Hochschule - Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 34.95
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwG, Beschluß vom 26. November 1974 - BVerwG V C 9.74 - ; BVerwGE 56, 336 = NJW 1979, 1174; s.a. BVerfG, Beschluß vom 9. Juli 1975 - 1 BvR 54/75 - <NJW 1975, 2340>).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.1979 - VI B 1017/79
    Auszug aus BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 34.95
    Der weitere Begriff der Hochschule, der jetzt im Hochschulrecht maßgeblich ist, erweitert die Vertretungsregelung in § 67 VwGO, die ihre Grundlage im Prozeßrecht, nicht im Hochschulrecht hat, nicht automatisch über ihre ursprüngliche Bedeutung hinaus auf den weiteren Kreis der Recht lehrenden Fachhochschullehrer (s.a. OVG Münster, Beschluß vom 14. Dezember 1979 - VI B 1017/79 - <NJW 1980, 1590>).
  • BGH, 28.08.2003 - 5 StR 232/03

    Fachhochschullehrer als Wahlverteidiger (Befähigung zum Richteramt; keine

    148 § 392 Rdn. 27; Klein, AO 8. Aufl. § 392 Rdn. 1; zu § 67 Abs. 1 VwGO aF vgl. BVerwG NJW 1979, 1174, 1175; 1997, 2399).

    Im Gegensatz zu § 67 Abs. 1 VwGO aF, der Rechtslehrern an deutschen Hochschulen lediglich ein Auftreten vor dem Bundesverwaltungsgericht gestattete, was eine besondere wissenschaftliche, aus den Erfordernissen des Revisionsverfahrens abgeleitete Qualifikation erforderte (vgl. BVerwG NJW 1979, 1174, 1175; 1997, 2399) verlangt § 138 Abs. 1 StPO solches nicht (vgl. auch Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 138 S. 20 Fn. 3).

  • OLG Brandenburg, 03.06.2003 - 1 Ss 20/03

    Durchbrechung des Anwaltmonopols; Fachhochschullehrer als Verteidiger in einem

    "Rechtslehrer an deutschen Hochschulen" sind selbständig und hauptberuflich ein Rechtsgebiet in Lehre und Forschung vertretende Personen, die einer deutschen Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule angehören, mithin Universitätsprofessoren (vgl. BVerfG NJW 1975, S. 2340, 2341; BVerwG NJW 1975, S. 1899; BVerwG NJW 1997, S. 2399; BGHSt 34, S. 85, 87; LR-Lüderssen, 25. Aufl. 2002, § 138 Rdnr. 9; Kühne, Strafprozessrecht, 5. Aufl. 1999, Rdnr. 167), auch Honorarprofessoren (AK-Stern, StPO 1992, § 138 Rdnr. 13; HK-Julius, StPO 3. Aufl. 2001, § 138 Rdnr. 5; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. 2003 , § 138 Rdnr. 4 jeweils m.w.N.), entpflichtete und emeritierte Professoren (AK-Stern a.a.O.) und habilitierte Dozenten (LR-Lüderssen a.a.O.).

    Dagegen sind Fachhochschullehrer keine "Rechtslehrer" bzw. Verteidiger im Sinne von §§ 138 Abs. 1, 345 Abs. 2 StPO (vgl. BVerfG NJW 1975, S. 2340, 2341; BVerwG NJW 1975, S .1899; BVerwG 1979, S. 1174, 1175; BVerwG NJW 1997, S. 2399; OVG Hamburg JZ 1978, S. 188, 190; OVG Münster NJW 1980, S. 1590 [jeweils zu § 67 VwGO a.F.]; BGHSt 34, S. 85, 87 [obiter dictum]; BerlVerfGH NJW 1995, S. 1212; KK-Pickart, 3. Aufl. 1993, § 138 Rdnr. 5, KK-Laufhütte, 4. Aufl. 1999, § 138 Rdnr. 5; LR-Lüderssen, 25. Aufl. 2002, § 138 Rdnr. 9; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 138 Rdnr. 4; Kühne, Strafprozessrecht, 5. Aufl. 1999, Rdnr. 167; a. A. für Fachhochschullehrer OLG Dresden NStZ-RR 2001, S. 205, 206; E. Müller NStZ-RR 2001, S. 102; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. 2002, § 138 Rdnr. 2; a. A. für Lehrbeauftragte OLG Jena StraFo 1999, S. 349 m. Anm. Deumeland).

  • OLG Dresden, 03.05.2000 - 1 Ws 94/00

    Begriff des Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule

    a) Soweit das Bundesverwaltungsgericht - welches nur wissenschaftliche Hochschulen als Hochschulen im Sinne der dem § 138 Abs. 1 StPO nachempfundenen Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO ansieht (BVerwG NJW 1975, 1899; NJW 1979, 1174 f.; zuletzt NJW 1997, 2399) - argumentiert, einem Verständnis der Vorschrift als dynamische Verweisung auf das Hochschulrecht stehe die Unzulässigkeit bundesrechtlicher Blankettverweisungen auf das Landesrecht entgegen (BVerwG NJW 1979, 1174),vermag der Senat dem zwar deshalb nicht zu folgen, weil die als Bezusgnorm in Betracht kommende Vorschrift des § 1 HRG ebenfalls dem Bundesrecht zugehörig ist.
  • BVerwG, 26.01.1998 - 5 B 40.97

    Gesetzliche Anforderungen an die Darstellung des Tatbestands - Darstellung des

    Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde bereits mit Schriftsatz vom 20. März 1997 von Prof. Dr. B... eingelegt und begründet worden ist, ist hierauf nicht weiter einzugehen, da Prof. Dr. B... weder als Fachhochschullehrer noch als Rechtsbeistand vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsbefugt ist (vgl. Beschluß des Senats vom 25. April 1997 - BVerwG 5 C 34.95 -
  • BVerwG, 26.01.1998 - 5 PKH 21.97

    Rechtsmittel

    Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde bereits mit Schriftsatz vom 20. März 1997 von Prof. Dr. B... eingelegt und begründet worden ist, ist hierauf nicht weiter einzugehen, da Prof. Dr. B... weder als Fachhochschullehrer noch als Rechtsbeistand vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsbefugt ist (vgl. Beschluß des Senats vom 25. April 1997 - BVerwG 5 C 34.95 -
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1997 - 6 A 1191/97
    Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 34.95 -, NJW 1997, 2399, Bezug, mit dem es auch für die hier maßgebende Änderung der VwGO durch das 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I 1626) an seiner ständigen Rechtsprechung zur mangelnden Vertretungsbefugnis eines Fachhochschullehrers festhält.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.02.1996 - 5 C 34.95   

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BVerwG, 21.02.1996 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1996,14842)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1996 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1996,14842)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1996 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1996,14842)
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