Rechtsprechung
BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 35.01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
BSHG §§ 97, 103 Abs. 3
Eingliederungshilfe; örtliche Zuständigkeit nach Wechsel von stationärer zu ambulanter -; Zuständigkeit; örtliche - nach Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe. - Wolters Kluwer
Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe - Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe - Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit - Zuständiger Sozialhilfeträger
- Judicialis
BSHG § 97; ; BSHG § 103 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BSHG §§ 97 103 Abs. 3
Sozialhilferecht - Eingliederungshilfe; örtliche Zuständigkeit nach Wechsel von stationärer zu ambulanter -; Zuständigkeit; örtliche - nach Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 30.01
Eingliederungshilfe; örtliche Zuständigkeit nach Wechsel von stationärer zu …
Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 35.01
Mit dem Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe endet die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG und ist sie nach § 97 Abs. 1 BSHG neu zu bestimmen (wie BVerwG 5 C 30.01).
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2004 - 12 A 10886/04
Petö-Methode; Leistung zur medizinischen Rehabilitation; keine Kostenübernahme …
In Anknüpfung hieran hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2002 - 5 C 35.01 - (…NVwZ-RR 2003, S. 43) entschieden, dass sich die Beurteilung der Eignung heilpädagogischer Maßnahmen zu einer angemessenen Schulbildung - anders als die Gewährung heilpädagogischer Maßnahmen für Kinder im Vorschulalter - nicht nach dem Maßstab der allgemeinen ärztlichen und sonstigen fachlichen Erkenntnis, sondern nur nach dem Maßstab der Erforderlichkeit und Geeignetheit zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs richtet.Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Mai 2002 (a.a.O.) - ohne weitere Begründung - davon ausgegangen, dass es sich bei der Petö-Therapie um eine heilpädagogische Maßnahme handele.