Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 30.07.2003

Rechtsprechung
   BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 35.02   

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BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 35.02 (https://dejure.org/2003,2023)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.2003 - 5 C 35.02 (https://dejure.org/2003,2023)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 2003 - 5 C 35.02 (https://dejure.org/2003,2023)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 100 a Abs. 1; BVFG (F. 1993) § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit; deutsche Sprache als Bestätigungsmerkmal für deutsche Volkszugehörigkeit; deutsche Volkszugehörigkeit, deutsche Sprache als Bestätigungsmerkmal für -; Gesetzesänderung, rückwirkende - in Bezug ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 100 a Abs. 1
    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit; Gesetzesänderung, rückwirkende - in Bezug auf die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit; Rückwirkung einer Gesetzesänderung in Bezug auf die Voraussetzungen für die deutsche ...

  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Voraussetzungen für die Ausstellung der Spätaussiedler-Bescheinigung; Konstitutive oder deklaratorische Wirkung der Spätaussiedler-Bescheinigung; Gesetzliche Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse; Maßgeblichkeit einer bestimmten Fassung des ...

  • Judicialis

    BVFG F. 2001 § 6 Abs. 2; ; BVFG F. 2001 § 15 Abs. 1; ; BVFG F. 2001 § 100 a Abs. 1; ; BVFG F. 1993 § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deutsche Sprache als Bestätigungsmerkmal für deutsche Volkszugehörigkeit - Rückwirkung einer Gesetzesänderung in Bezug auf die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit; deutsche Sprache als bestätigendes Merkmal für deutsche Volkszugehörigkeit; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 452 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 35.02
    Nach § 100 a BVFG, der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG bestimmt und sich erkennbar auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz bezieht, ist - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse - für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen (Bestätigung von BVerwGE 116, 114).

    Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 114) sei § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) auch nicht nach § 100 a BVFG (F. 2001) anzuwenden.

    Nach § 100 a BVFG, der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG bestimmt und sich dabei erkennbar auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz bezieht, ist aber - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse - für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen (BVerwGE 116, 114 ).

    Ob verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit auch für die rückwirkende Streichung der weiteren Bestätigungsmerkmale "Erziehung, Kultur", die der Kläger im Berufungsverfahren sinngemäß für sich in Anspruch genommen hat, angenommen werden kann, weil eine Vermittlung dieser Bestätigungsmerkmale ohne die gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache zwar nicht rechtlich, wohl aber praktisch ausgeschlossen war (vgl. BVerwGE 102, 214 ), bedarf auch im vorliegenden Revisionsverfahren keiner Entscheidung (offen gelassen bereits in BVerwGE 116, 114 ).

  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 45.01

    Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft; Erwerb der

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 35.02
    Für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft sei nach § 4 BVFG grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nehme (so auch BVerwGE 116, 119).

    Zwar trifft es zu, dass für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt (BVerwGE 116, 119).

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 35.02
    Ob verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit auch für die rückwirkende Streichung der weiteren Bestätigungsmerkmale "Erziehung, Kultur", die der Kläger im Berufungsverfahren sinngemäß für sich in Anspruch genommen hat, angenommen werden kann, weil eine Vermittlung dieser Bestätigungsmerkmale ohne die gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache zwar nicht rechtlich, wohl aber praktisch ausgeschlossen war (vgl. BVerwGE 102, 214 ), bedarf auch im vorliegenden Revisionsverfahren keiner Entscheidung (offen gelassen bereits in BVerwGE 116, 114 ).
  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 40.02

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 35.02
    1993 reiste er mit seiner damaligen Ehefrau M.S., der Klägerin des Revisionsverfahrens BVerwG 5 C 40.02, im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland ein.
  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 33.02

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; deutsche Sprache, familiäre

    Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach aktueller Rechtslage und damit unter Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG in seiner Fassung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) zu beurteilen ist: (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - sowie Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 - für das Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG).
  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 11.03

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; deutsche Sprache, familiäre

    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Verpflichtungsbegehren der Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach aktueller Rechtslage und damit unter Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG in seiner Fassung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - sowie Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 - für das Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG).
  • BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung -

    In der Rechtsprechung des Senats ist zudem geklärt, dass nach § 100a BVFG, der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG bestimmt und sich erkennbar auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz bezieht, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen ist (BVerwGE 116, 114; bestätigt durch das zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangene Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101).

    Die allein zukunftsbezogene Deutung des Klagebegehrens entspricht § 15 Abs. 1 BVFG, wonach eine Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung für bereits abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Zeiträume gerade nicht vorgesehen ist; dass keine zeitabschnittsweise Betrachtung vorzunehmen ist, folgt auch aus der Rechtsprechung des Senats zur Anwendung von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. (BVerwGE 116, 114; Urteil vom 4. September 2003, a.a.O.), die voraussetzt, dass der Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung einheitlich nach dem im Zeitpunkt der Erteilung geltenden Recht zu beurteilen und nicht nach Zeitabschnitten teilbar ist.

    Diese in der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. September 2003, a.a.O.) offen gelassene Frage stellte sich, wie in jenem Urteil ausgeführt, nur, "wenn feststünde, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Kläger deutsche Erziehung oder deutsche Kultur ausnahmsweise auch ohne Sprachvermittlung in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (F. 1993) genügenden Weise vermittelt haben".

    Denn das Berufungsgericht sah sich nach dem Urteil des Senats vom 4. September 2003 (a.a.O.) an die Rechtsauffassung gebunden, dass auf den Fall des Klägers die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 anzuwenden sei (Beschluss S. 15 Absatz 3); für das Vorliegen eines Begründungsmangels unerheblich wäre, ob diese Bindung auch hinsichtlich der vom Senat offen gelassenen Frage der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit für die rückwirkende Streichung der weiteren Bestätigungsmerkmale "Erziehung, Kultur" bestanden hat.

  • BVerwG, 27.11.2007 - 5 B 83.06

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Spätaussiedlerstatus; Annahme eines

    Die Beschwerde meint zu Unrecht, das Berufungsgericht weiche mit der Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001 von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 BVerwG 5 C 35.02 ab.

    Vielmehr findet sich dieser Satz im Tatbestand des Urteils bei der Wiedergabe der vorinstanzlichen Rechtsauffassung (Urteil vom 4. September 2003 BVerwG 5 C 35.02 juris Rn. 3).

  • BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 100.03

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund der Revision -

    ist schon nicht entscheidungserheblich, da das angefochtene Urteil das Bestätigungsmerkmal Sprache sowohl bei Anwendung von altem als auch nach neuem Recht verneint hat; davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 116, 114; s.a. Senatsurteile vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 und BVerwG 5 C 40.02 -) geklärt, dass § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) (BVFG n.F.) jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutsche Sprache auch auf Personen anzuwenden ist, welche sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Spätaussiedlerstatusgesetzes bereits im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne über einen Aufnahmebescheid zu verfügen.

    2.2 Hinsichtlich der Anforderungen, die das Berufungsgericht an die Fähigkeit der Klägerin gestellt hat, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist nicht erkennbar, dass es von den Grundsätzen abgewichen ist, die der Senat in seinen von der Beschwerde herangezogenen Urteilen vom 4. September 2003 (- BVerwG 5 C 33.02, BVerwG 5 C 11.03 und BVerwG 5 C 35.02 -) aufgestellt hat.

  • BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05

    Beschwerdezulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

    Allerdings beanspruchen worauf auch der Beklagte verweist (Schriftsatz vom 19. Oktober 2005) - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 12. März 2002 BVerwG 5 C 2.01 BVerwGE 116, 114; Urteil vom 4. September 2003 BVerwG 5 C 35.02 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101) nach § 100a BVFG die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 ) Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG, selbst wenn die Antragsteller bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist sind; dies bestätigt die Entstehungsgeschichte der Neuregelung (s. BTDrucks 14/6310 S. 7 zu § 100a), die erkennen lässt, dass der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Senats zu § 6 Abs. 2 BVFG (i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 ) (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 BVerwG 5 C 44.99 BVerwGE 112, 112; s.a. Urteil vom 12. Juli 2001 BVerwG 5 C 36.00 ) hat reagieren wollen.
  • BVerwG, 22.02.2008 - 5 B 208.07

    Feststellungsschwierigkeiten und Beweisschwierigkeiten bei einer Fixierung des

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine vertriebenenrechtliche Neureglung auch in noch anhängigen Aufnahmeverfahren anzuwenden ist, soweit es keine Übergangsvorschrift gibt, die eine Fortgeltung des alten Rechts bestimmt (s. etwa BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 17.00 - BVerwGE 114, 116; s.a. Urteile vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101).
  • BVerwG, 17.08.2004 - 5 B 72.04

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; Einordnung von Vertriebenen

    Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwGE 99, 133; s.a. BVerwGE 116, 114; BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 BVerwG 5 C 35.02 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101).
  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 40.02
    1993 reiste sie mit ihrem damaligen Ehemann A.S., dem Kläger des Revisionsverfahrens BVerwG 5 C 35.02, im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland ein.

    In seinem Urteil vom selben Tag im Revisionsverfahren BVerwG 5 C 35.02 des ehemaligen Ehemannes der Klägerin hat der Senat seine Rechtsprechung bestätigt, dass nach § 100 a BVFG, der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG bestimmt und sich dabei erkennbar auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz bezieht, - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutsche Sprache - für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen ist (BVerwGE 116, 114).

  • BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05

    Anwendbarkeit des § 6 Absatz 2 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen

    Sie ist in der auch von dem Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114; Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101) dahin geklärt, dass nach § 100a BVFG (i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 <BGBl I S. 2266>), der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG bestimmt und sich erkennbar auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz bezieht, - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse - für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen ist.
  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 B 8.04

    Qualität einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 418 der Zivilprozessordnung

  • BVerwG, 01.12.2004 - 5 B 120.04

    Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer

  • BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05

    Beschwerdezulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2008 - 12 A 2008/07
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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.07.2003 - 5 PKH 30.03, 5 C 35.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,34247
BVerwG, 30.07.2003 - 5 PKH 30.03, 5 C 35.02 (https://dejure.org/2003,34247)
BVerwG, Entscheidung vom 30.07.2003 - 5 PKH 30.03, 5 C 35.02 (https://dejure.org/2003,34247)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juli 2003 - 5 PKH 30.03, 5 C 35.02 (https://dejure.org/2003,34247)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

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