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   BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16   

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BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16 (https://dejure.org/2017,48653)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.2017 - 5 C 36.16 (https://dejure.org/2017,48653)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 (https://dejure.org/2017,48653)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 42 Abs. 2; UVG § 1 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. z; AEUV Art. 45 Abs. 2
    Anwendungsvorrang; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Erforderlichkeit; Freizügigkeit; Klagebefugnis; Mitgliedstaat; Rechtfertigung; Unionsrecht; Unterhaltsvorschuss; Verhältnismäßigkeit; Wohnsitzerfordernis; mittelbare Diskriminierung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 1 Nr 2 UhVorschG, Art 7 Abs 2 EWGV 1612/68, Art 1 Buchst z EGV 883/2004, Art 45 Abs 2 AEUV
    Inländischer Wohnsitz nach § 1 Abs. 1 UhVorschG aus unionsrechtlichen Gründen nicht erforderlich

  • IWW

    VwGO § 42 Abs. 2; UVG § 1 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. z; AEUV Art. 45 Abs. 2
    VwGO, UVG, VO, AEUV

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Anspruchs eines in Deutschland beschäftigten Wanderarbeitnehmers mit Zweitwohnsitz in Portugal auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für in Portugal bei einem Großelternteil lebende minderjährige Kinder; Anforderungen an den Umfang ...

  • doev.de PDF

    Klagebefugnis; Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzerfordernis

  • rewis.io

    Inländischer Wohnsitz nach § 1 Abs. 1 UhVorschG aus unionsrechtlichen Gründen nicht erforderlich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis; Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzerfordernis; Mitgliedstaat; mittelbare Diskriminierung; Rechtfertigung; Erforderlichkeit; Verhältnismäßigkeit; Unionsrecht; Anwendungsvorrang; Freizügigkeit; Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen eines Anspruchs eines in Deutschland beschäftigten Wanderarbeitnehmers mit Zweitwohnsitz in Portugal auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ( UVG ) für in Portugal bei einem Großelternteil lebende minderjährige Kinder; Anforderungen an den ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsvorschuss - für in Portugal lebende Kinder

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ungerechtfertigte Diskriminierung von Wanderarbeitern durch Wohnsitzklausel in Unterhaltsvorschuss

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 161, 130
  • NVwZ-RR 2018, 434
  • NZS 2018, 825
  • FamRZ 2018, 917
  • DÖV 2018, 495
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Die Beteiligten streiten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht nicht darüber, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 [ECLI:EU:C:2007:438], Geven - Rn. 15 und vom 18. Juli 2007 - C-212/05 [ECLI:EU:C:2007:437], Hartmann - Rn. 20; vom 20. Juni 2013 - C-20/12 [ECLI:EU:C:2013:411], Giersch - Rn. 37; vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 [ECLI:EU:C:2016:949], Verruga u.a. - Rn. 39 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 [ECLI:EU:C:2016:955], Depesme u.a. - Rn. 37) kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich die Mutter der Kläger, die auch in Portugal einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann.

    Schließlich ist zu beachten, dass Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 Abs. 2 AEUV auszulegen ist (EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 - C-379/11 [ECLI:EU:C:2012:798], Caves Krier - Rn. 25; vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 35 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 35).

    Unterhaltsvorschussleistungen tragen, wie schon ihre Bezeichnung erkennen lässt, zum Unterhalt des Kindes bei und dienen insoweit auch dazu, den alleinerziehenden und dem Kind gegenüber unterhaltspflichtigen Elternteil bei der Bewältigung der typischerweise schwierigen Erziehungs- und Lebenssituation zu entlasten (vgl. zu einer vergleichbaren Förderung für den Lebensunterhalt und die Durchführung eines Hochschulstudiums EuGH, Urteil 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 38 f.; zu Unterhaltsvorschussleistungen nach österreichischem Recht Oberster Gerichtshof der Republik Österreich, Urteile vom 12. April 2012 - 10 Ob 15/12x - Rn. 3.6 und vom 16. Dezember 2014 - 10 Ob 74/14a - Rn. 3.1 sowie die Schlussanträge der Generalanwälte beim EuGH in den Rechtssachen C-85/99, Offermanns, Rn. 67, C-255/99, Humers, Rn. 85 und C-302/02, Laurin Effing, Rn. 59 - 61).

    Nach der seit Jahren gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Wohnsitzerfordernis im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen an Wanderarbeitnehmer (und deren Familienangehörige) als Form mittelbarer Diskriminierung objektiv gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 46 ff. und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 44 ff.).

    Der Gefahr einer Kumulierung mit etwaigen nach portugiesischem Recht zu zahlenden Unterhaltsvorschussleistungen kann wirksam durch deren Anrechnung begegnet werden (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 79).

  • EuGH, 15.12.2016 - C-401/15

    Im Bereich grenzüberschreitender sozialer Vergünstigungen kann ein Kind in einer

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Die Beteiligten streiten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht nicht darüber, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 [ECLI:EU:C:2007:438], Geven - Rn. 15 und vom 18. Juli 2007 - C-212/05 [ECLI:EU:C:2007:437], Hartmann - Rn. 20; vom 20. Juni 2013 - C-20/12 [ECLI:EU:C:2013:411], Giersch - Rn. 37; vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 [ECLI:EU:C:2016:949], Verruga u.a. - Rn. 39 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 [ECLI:EU:C:2016:955], Depesme u.a. - Rn. 37) kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich die Mutter der Kläger, die auch in Portugal einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann.

    Zutreffend besteht auch kein Streit darüber, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 40 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 40) vernünftigerweise nicht zu bezweifeln ist, dass die Kläger als Familienmitglieder der sog. Wanderarbeitnehmerin im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen dieses Recht selbst geltend machen können.

    Schließlich ist zu beachten, dass Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 Abs. 2 AEUV auszulegen ist (EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 - C-379/11 [ECLI:EU:C:2012:798], Caves Krier - Rn. 25; vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 35 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 35).

    Steht die Leistung - wie hier - einem Kind des Wanderarbeitnehmers zu, muss dieser für den Unterhalt des Kindes aufkommen (EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 39).

    Da die Kläger im hier fraglichen Zeitraum bei ihrer Mutter lebten, leistete diese auch Unterhalt; auf die näheren Umstände und den Umfang der Unterhaltsleistungen kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an (EuGH, Urteile vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 60).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-287/05

    Hendrix - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind darunter alle Vergünstigungen zu verstehen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden und deren Erstreckung auf Wanderarbeitnehmer deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 11. September 2007 - C-287/05 [ECLI:EU:C:2007:494], Hendrix - Rn. 48).

    Dieser Maßstab gilt auch, wenn es sich dabei um eine - wie hier - beitragsunabhängige Sozialleistung handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2007- C-287/05 - Rn. 51 f. und 82).

    Das Berufungsgericht kann sich insoweit insbesondere nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Hendrix (Urteil vom 11. September 2007- C-287/05 - Rn. 55) berufen.

    Allerdings hat er für die Bejahung der Erforderlichkeit des Wohnsitzerfordernisses entscheidend darauf abgestellt, dass die der in Rede stehenden Sozialleistung zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich eine Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis im Falle einer ansonsten eintretenden "erheblichen Unbilligkeit" ermöglichten und damit selber ein im Vergleich zur strikten Anwendung des Wohnsitzerfordernisses milderes Mittel vorsahen (Urteil vom 11. September 2007- C-287/05 - Rn. 56 f.).

  • EuGH, 14.12.2016 - C-238/15

    Luxemburg hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Gewährung einer

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Die Beteiligten streiten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht nicht darüber, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 [ECLI:EU:C:2007:438], Geven - Rn. 15 und vom 18. Juli 2007 - C-212/05 [ECLI:EU:C:2007:437], Hartmann - Rn. 20; vom 20. Juni 2013 - C-20/12 [ECLI:EU:C:2013:411], Giersch - Rn. 37; vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 [ECLI:EU:C:2016:949], Verruga u.a. - Rn. 39 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 [ECLI:EU:C:2016:955], Depesme u.a. - Rn. 37) kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich die Mutter der Kläger, die auch in Portugal einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann.

    Zutreffend besteht auch kein Streit darüber, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 40 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 40) vernünftigerweise nicht zu bezweifeln ist, dass die Kläger als Familienmitglieder der sog. Wanderarbeitnehmerin im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen dieses Recht selbst geltend machen können.

    Nach der seit Jahren gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Wohnsitzerfordernis im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen an Wanderarbeitnehmer (und deren Familienangehörige) als Form mittelbarer Diskriminierung objektiv gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 46 ff. und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 44 ff.).

    (a) Vielmehr kann dem gesetzgeberischen Ziel der Verbundenheit mit dem die soziale Vergünstigung erbringenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 - Rn. 26, 28 - 30; vom 18. Juli 2007 - C-212/05 - Rn. 35 und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 49 ff.) gleich wirksam, aber das Freizügigkeitsrecht weniger belastend dadurch Rechnung getragen werden, dass die Unterhaltsvorschussleistungen davon abhängig gemacht werden, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-213/05

    Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Die Beteiligten streiten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht nicht darüber, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 [ECLI:EU:C:2007:438], Geven - Rn. 15 und vom 18. Juli 2007 - C-212/05 [ECLI:EU:C:2007:437], Hartmann - Rn. 20; vom 20. Juni 2013 - C-20/12 [ECLI:EU:C:2013:411], Giersch - Rn. 37; vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 [ECLI:EU:C:2016:949], Verruga u.a. - Rn. 39 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 [ECLI:EU:C:2016:955], Depesme u.a. - Rn. 37) kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich die Mutter der Kläger, die auch in Portugal einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann.

    Das Wohnsitzerfordernis dient zum einen dazu, diejenigen zu unterstützen, die durch die Wahl ihres Wohnsitzes eine besondere Bindung zur deutschen Gesellschaft eingegangen sind (so die Aussage der Bundesregierung zum vergleichbaren Wohnsitzerfordernis des BErzGG, vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-213/05 - Rn. 22).

    (a) Vielmehr kann dem gesetzgeberischen Ziel der Verbundenheit mit dem die soziale Vergünstigung erbringenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 - Rn. 26, 28 - 30; vom 18. Juli 2007 - C-212/05 - Rn. 35 und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 49 ff.) gleich wirksam, aber das Freizügigkeitsrecht weniger belastend dadurch Rechnung getragen werden, dass die Unterhaltsvorschussleistungen davon abhängig gemacht werden, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-212/05

    Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Die Beteiligten streiten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht nicht darüber, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 [ECLI:EU:C:2007:438], Geven - Rn. 15 und vom 18. Juli 2007 - C-212/05 [ECLI:EU:C:2007:437], Hartmann - Rn. 20; vom 20. Juni 2013 - C-20/12 [ECLI:EU:C:2013:411], Giersch - Rn. 37; vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 [ECLI:EU:C:2016:949], Verruga u.a. - Rn. 39 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 [ECLI:EU:C:2016:955], Depesme u.a. - Rn. 37) kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich die Mutter der Kläger, die auch in Portugal einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann.

    (a) Vielmehr kann dem gesetzgeberischen Ziel der Verbundenheit mit dem die soziale Vergünstigung erbringenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 - Rn. 26, 28 - 30; vom 18. Juli 2007 - C-212/05 - Rn. 35 und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 49 ff.) gleich wirksam, aber das Freizügigkeitsrecht weniger belastend dadurch Rechnung getragen werden, dass die Unterhaltsvorschussleistungen davon abhängig gemacht werden, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt.

  • EuGH, 13.12.2012 - C-379/11

    Die luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen läuft möglicherweise der

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Schließlich ist zu beachten, dass Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 Abs. 2 AEUV auszulegen ist (EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 - C-379/11 [ECLI:EU:C:2012:798], Caves Krier - Rn. 25; vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 35 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 35).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Wohnsitzklausel ist zu bejahen, wenn der Gesetzgeber nicht eine andere, gleichwirksame, aber die unionsrechtliche Freizügigkeit nicht oder weniger stark einschränkenden Leistungsvoraussetzung hätte wählen können (stRspr des EuGH, vgl. etwa Urteil vom 8. Juli 2010 - C-343/09 [ECLI:EU:C:2010:419], Afton Chemical - Rn. 45).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-85/99

    Offermanns

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Unterhaltsvorschussleistungen tragen, wie schon ihre Bezeichnung erkennen lässt, zum Unterhalt des Kindes bei und dienen insoweit auch dazu, den alleinerziehenden und dem Kind gegenüber unterhaltspflichtigen Elternteil bei der Bewältigung der typischerweise schwierigen Erziehungs- und Lebenssituation zu entlasten (vgl. zu einer vergleichbaren Förderung für den Lebensunterhalt und die Durchführung eines Hochschulstudiums EuGH, Urteil 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 38 f.; zu Unterhaltsvorschussleistungen nach österreichischem Recht Oberster Gerichtshof der Republik Österreich, Urteile vom 12. April 2012 - 10 Ob 15/12x - Rn. 3.6 und vom 16. Dezember 2014 - 10 Ob 74/14a - Rn. 3.1 sowie die Schlussanträge der Generalanwälte beim EuGH in den Rechtssachen C-85/99, Offermanns, Rn. 67, C-255/99, Humers, Rn. 85 und C-302/02, Laurin Effing, Rn. 59 - 61).
  • EuGH, 27.05.1993 - C-310/91

    Schmid / Belgischer Staat

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
    Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 war - wie bereits das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - neben der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar (EuGH, Urteile 10. März 1993 - C-111/91 [ECLI:EU:C:1993:92], Kommission/Luxemburg - Rn. 21 und vom 27. Mai 1993 - C-310/91 [ECLI:EU:C:1993:221], Schmid - Rn. 17).
  • EuGH, 21.09.2000 - C-124/99

    Borawitz

  • EuGH, 10.03.1993 - C-111/91

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

  • BVerwG, 27.04.2011 - 8 B 56.10

    Falsche Klagezielbestimmung führt zu fehlerhaftem Vollendurteil

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt -

  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

  • BVerwG, 14.07.1998 - 5 C 2.97

    Sozialhilfe, Vorabentscheidung dem Grunde nach über Kürzung; Vorabentscheidung

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag -

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

    Das ergibt ihre am Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) orientierte Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 23).

    Vielmehr hat die Klägerin im Revisionsverfahren (lediglich) klargestellt, dass sie Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Kinder klageweise erst ab Februar 2020 (Schriftsatz vom 1. September 2022, S. 1) bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im April 2020 (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 11 ff.) geltend macht.

    Sie dienen der Behebung oder zumindest Milderung einer gegenwärtigen Notlage, die nach der Wertung des Gesetzes durch die alleinige Betreuungsleistung eines Elternteils einerseits und ausbleibende oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils andererseits gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 19).

    Dies ergibt sich aus Folgendem: Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt als kennzeichnender Grundsatz das Prinzip der monatsweisen Betrachtung zugrunde, was länger andauernde, ggf. auch zeitlich offene Bewilligungszeiträume (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG) allerdings nicht ausschließt (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 15 f.).

    Unabhängig davon, ob die Behörde über den Antrag nur bis zur letzten Behördenentscheidung befindet oder ob ihre Entscheidung einen darüber hinausgehenden Zeitraum abdeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 22), hat sie die Betreuungsanteile den Elternteilen im Rahmen einer auf diesen Zeitraum bezogenen Gesamtbetrachtung zuzuordnen.

  • BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 10.22

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

    Das ergibt ihre am Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) orientierte Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 23).

    Vielmehr hat die Klägerin im Revisionsverfahren (lediglich) klargestellt, dass sie Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Kinder klageweise erst ab Februar 2020 (Schriftsatz vom 1. September 2022, S. 1) bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im April 2020 (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 11 ff.) geltend macht.

    Sie dienen der Behebung oder zumindest Milderung einer gegenwärtigen Notlage, die nach der Wertung des Gesetzes durch die alleinige Betreuungsleistung eines Elternteils einerseits und ausbleibende oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils andererseits gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 19).

    Dies ergibt sich aus Folgendem: Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt als kennzeichnender Grundsatz das Prinzip der monatsweisen Betrachtung zugrunde, was länger andauernde, ggf. auch zeitlich offene Bewilligungszeiträume (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG) allerdings nicht ausschließt (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 15 f.).

    Unabhängig davon, ob die Behörde über den Antrag nur bis zur letzten Behördenentscheidung befindet oder ob ihre Entscheidung einen darüber hinausgehenden Zeitraum abdeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 22), hat sie die Betreuungsanteile den Elternteilen im Rahmen einer auf diesen Zeitraum bezogenen Gesamtbetrachtung zuzuordnen.

  • VG Aachen, 30.11.2021 - 10 K 1393/21

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzerfordernis; EU-Ausland; Beschäftigung im Inland;

    Danach kann bei der gerichtlichen Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem UVG - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung lediglich die Zeit bis zum Erlass des letzten einem Vorverfahren zugeführten Bescheides (in der Regel der Widerspruchsbescheid) gemacht werden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 18. Februar 2008 - 16 E 1118/06 -, juris Rz. 16 und vom 10. Januar 1984 - 8 A 2029/80 -, juris; Beschluss vom 28. September 2010 - 12 E 373/10 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 S 760/91 -, juris und eingehend auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 12 ff, 19 mit Hinweis auf die sonst fehlende Klagebefugnis.

    Wegen der oben dargelegten primärrechtlichen Grundlage in Art. 45 Abs. 2 AEUV ist es zudem ausgeschlossen anzunehmen, der Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 werde durch eine andere sekundärrechtliche Vorschrift eingeschränkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 29 (zur Vorgängervorschrift Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68) m.w.Nw.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich die Mutter des Klägers, die in Belgien einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, als sog. Wander- bzw. Grenzarbeitnehmerin auch gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 bzw. Art. 45 Abs. 2 AEUV berufen, vgl. etwa EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-212/05 (Hartmann) -, Rz. 18, 20 und vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 37 (jeweils zur Vorgängervorschrift Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68), vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 (Depesme) -, Rz. 35-37 (auch zu Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011) und vom 16. Oktober 2008 - C-527/06 (Renneberg) -, Rz. 36, 37 (zu Art. 39 EG - nunmehr Art. 45 AEUV); jeweils juris; sowie zu Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, Rz. 26, m.w.Nw. zur Rspr. des EuGH; VG Aachen, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 10 K 3417/18 -, Rz. 36 ff. und bereits zu Art. 45 Abs. 2 AEUV: Urteil vom 22. November 2011 - 2 K 1029/10 -, Rz. 40f., jeweils juris; Grube, UVG, 2. Auflage 2020, § 1 Rz. 4 ff.

    Der Europäische Gerichtshof hat für vergleichbare Leistungen - wie etwa eine Studienförderung -, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, entschieden, dass die Leistung für Wanderarbeitnehmer, eine soziale Vergünstigung i.S.d. Vorschrift darstellt, wenn der Arbeitnehmer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 39 und ebenso etwa: Generalanwalt Alber in den Schlussanträgen vom 8. Februar 2001 in C-255/99 (Humer) -, juris Rn. 85 sowie Urteile vom 15. Dezember 2016 - C- 401/15 bis C-403 (Depesme) -, Rz. 39, 64 und vom 2. April 2020 - C-802/18 (Caisse pour l'avenir des enfants) -, Rz. 50, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 31 f., 33, m.w.Nw. zur Rspr.

    Der Kläger kann sich als Kind/Familienmitglied einer Wander- bzw. Grenzarbeitnehmerin selbst auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 berufen, da Familienangehörige eines Wander-/Grenzarbeitnehmers mittelbare Nutznießer der diesem durch Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 zuerkannten Gleichbehandlung sind und die Gewährung der sozialen Vergünstigung - hier: die begehrte Unterhaltsvorschussleistung - nach nationalem Recht unmittelbar dem Kind gewährt wird, vgl. etwa: EuGH, Urteile vom 15. Dezember 2016 - C-401 bis C-403/15 (Depesme) -, Rz. 40 und vom 2. April 2020 - C-802/18 (Caisse pour l'avenir des enfants) -, Rz. 49, jeweils juris und m.w.Nw. zur Rspr d. EuGH; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 26.

    Das Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG beschränkt vorliegend die Mutter des Klägers in der Ausübung ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit und führt zu einer mittelbaren Diskriminierung der Mutter des Klägers als Grenzarbeitnehmerin, vgl. zur mittelbaren Diskriminierung auch: EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, juris Rz. 41 ff. und BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 35 m.w.Nw. zur Rspr. d. EuGH.

  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 982.18

    Mitwirkung der Kindesmutter zur Feststellung der Vaterschaft bzw. Ermittlung des

    Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher der Zeitraum zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - juris Rn. 12 bis 21).

    Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem das Jugendamt die Frage, ob ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen besteht, für einen darüber hinausgehenden Zeitraum geregelt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 22 f.).

  • VG Köln, 25.10.2023 - 26 K 5772/19
    Das Gericht geht dabei davon aus, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu Verfahren auf Bewilligung von laufenden Sozialleistungen, vgl. mit ausführlicher Begründung zu Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz: BVerwG, Urt. v. 18.12.2017 - 5 C 36/16, juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 02.02.2023 - 12 E 438/22, juris, Rn. 8 f. Vgl. zur Sozialhilfe BVerwG, Urt. v. 30.11.1966 - V C 29.66, juris, Rn. 16 ff.; BVerwG, Urt. v. 29.09.1971 - V C 110.70, juris, Rn. 7 ff.; OVG NRW, Urt. v. 19.11.1993 - 8 A 278/92, juris, Rn. 41 ff., ein Anspruch auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung aus § 18a BAföG, bei der es sich nicht um eine Sozialleistung handelt, wie Ansprüche auf Bewilligung von laufenden Sozialleistungen grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann, in dem die Beklagte über den Freistellungsantrag entschieden hat.

    BVerwG, Urt. v. 18.12.2017 - 5 C 36/16, juris, Rn. 11 ff.

    Für die zeitliche Beschränkung des zulässigen Gegenstandes der gerichtlichen Entscheidung bei Klagen, die auf die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18a BAföG gerichtet sind, spricht zunächst, dass das Gesetz bei der Freistellung - ebenso wie bei Unterhaltsvorschussleistungen -, vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2017 - 5 C 36/16, juris, Rn. 15 ff.; VGH BW, Urt. v. 09.12.1992 - 6 S 760/91, juris, Rn. 16, auf eine monatsweise Betrachtung abstellt, wie sich aus § 18a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BAföG ergibt.

    Die in § 18a BAföG geregelte Einkommensabhängigkeit der Rückzahlungsverpflichtung dient - vergleichbar der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt und auch den Unterhaltsvorschussleistungen -, vgl. zu letzterem BVerwG, Urt. v. 18.12.2017 - 5 C 36/16, juris, Rn. 19, maßgeblich der Behebung oder zumindest Milderung einer gegenwärtigen Notlage, die für den Darlehensnehmer mit der Verpflichtung zur Zahlung monatlicher bzw. vierteljährlicher BAföG-Regelrückzahlungsraten verbunden wäre.

    Die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung soll daher - wie Sozialhilfeleistungen und Unterhaltsvorschussleistungen - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zeitlich unbefristet gewährt werden (§ 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG), sondern im Allgemeinen nur mit Blick auf die Lage, wie sie sich der Behörde im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung darstellt, vgl. zum Unterhaltsvorschuss BVerwG, Urt. v. 18.12.2017 - 5 C 36/16, juris, Rn. 19; VGH BW, Urt. v. 09.12.1992 - 6 S 760/91, juris, Rn. 15; zur Sozialhilfe BVerwG, Urt. v. 29.09.1971 - VV C 110.70, juris, Rn. 8.

    Für die sozialhilferechtliche Hilfe zum Lebensunterhalt und für das Unterhaltsvorschussrecht ist vor diesem Hintergrund daher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bildet, BVerwG, Urt. v. 18.12.2017 - 5 C 36/16, juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 02.02.2023 - 12 E 438/22, juris, Rn. 8 f.; VGH BW, Urt. v. 09.12.1992 - 6 S 760/91, juris, Rn. 14 ff. Vgl. zur Sozialhilfe BVerwG, Urt. v. 30.11.1966 - V C 29.66, juris, Rn. 16 ff.; BVerwG, Urt. v. 29.09.1971 - V C 110.70, juris, Rn. 7 ff., so dass dies auch für die Freistellung nach § 18a BAföG gerechtfertigt erscheint.

  • VG Aachen, 14.12.2020 - 10 K 3417/18

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzklausel; Wohnsitz in einem anderen EU-Staat;

    Danach kann bei der gerichtlichen Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem UVG - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung lediglich die Zeit bis zum Erlass des letzten einem Vorverfahren zugeführten Bescheides (in der Regel der Widerspruchsbescheid) gemacht werden, vgl. OVG NRW, Urteil 18. Februar 2008 - 16 E 1118/06 -, juris Rz. 16 und vom 10. Januar 1984 - 8 A 2029/80, juris; Beschluss vom 28. September 2010 - 12 E 373/10 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 S 760/91 -, juris und eingehend auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 12 ff, 19 mit Hinweis auf die sonst fehlende Klagebefugnis.

    Wegen der oben dargelegten primärrechtlichen Grundlage in Art. 45 Abs. 2 AEUV ist es zudem ausgeschlossen anzunehmen, der Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 werde durch eine andere sekundärrechtliche Vorschrift eingeschränkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 29 (zur Vorgängervorschrift Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68) m.w.Nw.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich die Klägerin, die in den Niederlanden einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, als sog. Wander- bzw. Grenzarbeitnehmerin auch gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 bzw. Art. 45 Abs. 2 AEUV berufen, vgl. etwa EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-212/05 (Hartmann) -, Rn. 18, 20 und vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 37 (jeweils zur Vorgängervorschrift Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68) und vom 16. Oktober 2008 - C-527/06 (Renneberg) -, Rz. 36, 37 (zu Art. 39 EG - nunmehr Art. 45 AEUV); jeweils juris; sowie bereits zu Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 26, m.w.Nw. zur Rspr. des EuGH und zu Art. 45 Abs. 2 AEUV bereits: VG B. , Urteil vom 22. November 2011 - 2 K 1029/10 -, juris Rz. 40f.; Grube, UVG, 2. Auflage 2020, § 14 ff.

    Der Europäische Gerichtshof hat für vergleichbare Leistungen - wie etwa eine Studienförderung -, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, entschieden, dass die Leistung für Wanderarbeitnehmer, eine soziale Vergünstigung i.S.d. Vorschrift darstellt, wenn der Arbeitnehmer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 39 und ebenso etwa: Generalanwalt Alber in den Schlussanträgen vom 8. Februar 2001 in C-255/99 (Humer) -, juris Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 31 f., 33, m.w.Nw. zur Rspr.

    Das Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG beschränkt vorliegend die Klägerin in der Ausübung ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit und führt zu einer mittelbaren Diskriminierung der Klägerin als Grenzarbeitnehmerin, vgl. zur mittelbaren Diskriminierung auch: EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, juris Rz. 41 ff. und BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 35 m.w.Nw. zur Rspr. d. EuGH.

  • BVerwG, 27.02.2020 - 5 C 5.19

    Grundsätzlich keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten

    Sie dienen der Behebung oder zumindest Milderung einer gegenwärtigen Notlage, die nach der Wertung des Gesetzes durch das Alleinerziehen durch einen Elternteil und ausbleibende oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 - 12 S 1330/20

    Zu der Frage, ob die Bewilligung von Leistungen nach dem

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dienten nicht der Versorgung des Leistungsempfängers, sondern der Behebung oder zumindest Milderung einer gegenwärtigen Notlage, die nach der Wertung des Gesetzes durch das Alleinerziehen durch einen Elternteil und ausbleibende oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils gekennzeichnet sei (BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36.16 -).

    Die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist auf die Zeit bis zum Erlass der letzten Entscheidung im Verwaltungsverfahren - hier des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2017 - zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 13 ff.).

    In seiner Grundkonzeption sind die öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungen, wie ausgeführt, unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation des Kindes und des alleinerziehenden Elternteils zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2012 - 12 S 2935/11 -, juris Rn. 38).

    Vor diesem Hintergrund lässt sich auch ein Widerspruch dieses eng an Sinn und Zweck der Neuregelung orientierten Auslegungsergebnisses zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017 (5 C 36.16, juris) nicht feststellen.

  • VG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 K 2130/20

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Sach- und Rechtslage;

    Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist für diesen Zeitraum offensichtlich nicht möglich (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris Rn. 12 ff.).

    Die Gesetzgebungshistorie bestätigt diesen Befund (vgl. hierzu im Einzelnen (BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris Rn. 15 - 21).

    Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage verschiebt sich im konkreten Fall ausnahmsweise auch nicht deshalb über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hinaus, weil die Behörde den Hilfefall für einen darüber hinausgehenden Zeitraum geregelt hat und deshalb die gerichtliche Überprüfung den gesamten Regelungszeitraum erfassen würde (BVerwG, Urteil vom 14.07.1998 - 5 C 2.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 17 S. 9; Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris Rn. 22).

    Zudem stellt die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden auch nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ab, der in der konkreten Situation der Klägerin die Annahme einer in die Zukunft hineinreichenden Regelung zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris Rn. 23).

    Eine weitergehende verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit nach dem 25.03.2020 kann die Klägerin daher nicht verlangen; eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Nichtgewährung von Leistungen nach dem UVG ist für den Zeitraum ab dem 25.03.2020 daher offensichtlich nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris Rn. 12).

  • OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 590/21

    Unterhaltsvorschuss; Dauerverwaltungsakt; Mitwirkungspflicht;

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage wäre der Widerspruchsbescheid (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. ff.).

    Nach der zitierten Rechtsprechung wäre in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Einstellungsbescheid gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I erlassen wurde, Rechtsschutz nur ausnahmsweise in Gestalt der Anfechtungsklage zu gewähren, nämlich wenn die Auslegung des Unterhaltsvorschuss bewilligenden Bescheids ergäbe, dass die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum ausnahmsweise für einen längeren Zeitraum geregelt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, juris Rn. 14; Urt. v. 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 23 f.).35 b) Der Senat schließt sich dagegen den Teilen der Rechtsprechung an, wonach die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss ein Dauerverwaltungsakt ist (NdsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2019 - 4 PA 124/19 -, Rn. 2 und 4; VGH BW, Beschl. v. 2. Januar 2006 - 7 S 468/03 -, juris Rn. 33; VG Meiningen, Urt. v. 21. März 2023 - 8 K 805/21 Me -, juris Rn. 23; VG München, Beschl. v. 5. Juli 2022 - M 18 E 22.3041 -, juris Rn. 26 ff.; VG Freiburg, Gerichtsbescheid v. 29. September 2021 - 4 K 3540/20 -, juris Rn. 37; VG Berlin, Urt. v. 26. Oktober 2021 - 21 K 70/20 -, juris Rn. 20; VG Dresden, Beschl. v. 20. September 2021 - 1 L 520/21 -, juris Rn. 16; VG Dresden, Urt. v. 9. Juni 2021 - 1 K 1216/20 -, juris Rn. 21; VG Bayreuth, Urt. v. 21. September 2020 - B 8 K 20.500 -, juris Rn. 138; VG Augsburg, Urt. v. 4. August 2020 - AU 3 K 18.2073 -, juris Rn. 19).

    Denn zur Überzeugung des Senats liegen im vorliegenden Fall besondere Umstände vor, aufgrund derer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. August 1995, a. a. O.; Urt. v. 18. Dezember 2017, a. a. O.) jedenfalls ausnahmsweise die Annahme eines Dauerverwaltungsakts geboten wäre.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2019 - 1 LB 197/18

    Unterhaltsvorschuss - Begriff der Alleinerziehung

  • VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 258.18

    Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss

  • VG Hamburg, 31.01.2024 - 13 K 3299/23

    Zur Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss und zur Verpflichtung zum

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 - 12 S 1010/22

    Prozesskostenhilfe im Streit um die Einstellung von Leistungen nach dem UhVorschG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2023 - 12 E 438/22

    Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss einer Mutter wegen mangelnder Mitwirkung

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 12 S 1365/18

    Rechtsweg bei Kürzung von Existenzsicherungsleistungen im Zusammenhang mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - 12 A 86/22

    Bestehen eines Wohnsitzes im Inland für einen Anspruch eines Kindes eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - 12 A 624/22

    Bestehen eines Wohnsitzes im Inland für einen Anspruch eines Kindes eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - 12 A 2261/22

    Bestehen eines Wohnsitzes im Inland für einen Anspruch eines Kindes eines

  • VG Würzburg, 17.03.2022 - W 3 K 21.759

    Leben des Kindes bei einem Elternteil iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG

  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1976

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem

  • VG Berlin, 12.08.2021 - 22 K 224.20

    Erfolglose Klage auf Gewährung einer in der Vergangenheit bewilligten pauschalen

  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1977

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem

  • VG Arnsberg, 31.03.2023 - 9 K 2892/21
  • VG Würzburg, 23.09.2021 - W 3 K 20.716

    Unterhaltsvorschussgesetz, Klage des Elternteils, bei dem das Kind lebt, im

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