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   BVerwG, 26.02.2004 - 5 C 39.02   

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BVerwG, 26.02.2004 - 5 C 39.02 (https://dejure.org/2004,2486)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2004 - 5 C 39.02 (https://dejure.org/2004,2486)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 (https://dejure.org/2004,2486)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BSHG §§ 107, 109
    Einrichtung, Wegzug aus einer - und Kostenerstattung; Kostenerstattung, kein Anspruch auf - des nach Wegzug des Hilfeempfängers aus einer Einrichtung zuständig gewordenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe; gewöhnlicher Aufenthalt, Verlagerung des - vom Wegzugs- zum ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG §§ 107, 109
    Einrichtung, Wegzug aus einer - und Kostenerstattung; Kostenerstattung, kein Anspruch auf - des nach Wegzug des Hilfeempfängers aus; Sozialhilfe, Kostenerstattungsanspruch nach Umzug des Hilfeempfängers; Umzug, Kostenerstattungsanspruch nach - des Hilfeempfängers bei ...

  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattungsanspruch eines infolge Zuzugs eines Hilfeempfängers aus einer Einrichtung im Sinne des § 109 BSHG (Bundessozialhilfegesetz) zuständig gewordenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe; Erstattung von Leistungen zum Lebensunterhalt eines Schwerstbehinderten; ...

  • Judicialis

    BSHG § 107; ; BSHG § 109

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers gegen früheren örtlichen Träger bei Zuzug aus Einrichtung und dortiger zwischenzeitlicher Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 662
  • DVBl 2004, 976 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 34.02

    Klinik, Aufenthalt in einer - als Unterbrechung eines "Umzugs"; Kostenerstattung,

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2004 - 5 C 39.02
    Dem infolge Zuzugs eines Hilfeempfängers aus einer Einrichtung i.S. des § 109 BSHG zuständig gewordenen örtlichen Träger der Sozialhilfe steht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen den Träger der Sozialhilfe des Ortes, an dem der Hilfeempfänger vor dem Einrichtungsaufenthalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatte, dann nicht zu, wenn der Aufenthalt in der Einrichtung nicht nur vorübergehender Art gewesen ist und der Hilfeempfänger dort bei tatsächlicher Betrachtung einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet hatte (im Anschluss an BVerwGE 117, 367).

    Der Begriff des "Umzugs" bzw. "Verziehens" i.S. des § 107 Abs. 1 BSHG bezeichnet eine mit einem Ortswechsel verbundene Verlagerung des Lebensmittelpunktes und setzt voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort aufgibt und am Zuzugsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren (vgl. Urteile des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - , vom 7. Oktober 1999 - BVerwG 5 C 21.98 - und vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02 - ).

    In seinem - zeitlich nach der hier angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02 - (a.a.O.) hat der Senat entschieden, dass auch bei einem zwischenzeitlichen Einrichtungsaufenthalt ein "Umzug" i.S. des § 107 BSHG vorliegen kann, wenn mit dem Einrichtungsaufenthalt bei rein tatsächlicher Betrachtung die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts am Einrichtungsort nicht verbunden war und es sich nur um eine kurzfristige Unterbrechung des Umzugstatbestandes handelte.

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2004 - 5 C 39.02
    Der Begriff des "Umzugs" bzw. "Verziehens" i.S. des § 107 Abs. 1 BSHG bezeichnet eine mit einem Ortswechsel verbundene Verlagerung des Lebensmittelpunktes und setzt voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort aufgibt und am Zuzugsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren (vgl. Urteile des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - , vom 7. Oktober 1999 - BVerwG 5 C 21.98 - und vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02 - ).

    Im Gegensatz dazu hat der Hilfeempfänger sich nach den Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Streitfall in der Einrichtung in W. unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend, sondern im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs (vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 -, a.a.O.) verweilte.

  • BVerwG, 07.10.1999 - 5 C 21.98

    Streit über die Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2004 - 5 C 39.02
    Der Begriff des "Umzugs" bzw. "Verziehens" i.S. des § 107 Abs. 1 BSHG bezeichnet eine mit einem Ortswechsel verbundene Verlagerung des Lebensmittelpunktes und setzt voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort aufgibt und am Zuzugsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren (vgl. Urteile des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - , vom 7. Oktober 1999 - BVerwG 5 C 21.98 - und vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02 - ).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.07.2015 - L 8 SO 27/14

    Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe durch den endgültig zuständigen

    Begründet ein Hilfebedürftiger tatsächlich durch einen längeren Aufenthalt in einer Einrichtung dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann nach Beendigung des (hier fingierten) Aufenthalts in der Einrichtung nur unter den Bedingungen des § 106 und § 98 Abs. 2 SGB XII auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Einrichtungseintritt zurückgegriffen werden (vgl. zum Verlassen der Einrichtung: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39/02 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2005 - 7 S 266/03

    Kostenerstattung - gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs 3 AsylbLG

    § 109 BSHG schließt es lediglich im Wege der Fiktion - teilweise - aus, dass an diesen tatsächlichen Umstand im Bereich der sozialhilferechtlichen Erstattungsansprüche in rechtlicher Hinsicht angeknüpft wird, führt indessen beispielsweise nicht dazu, dass ein - tatsächlich begründeter - gewöhnlicher Aufenthalt in einer entsprechenden Einrichtung bei der Auslegung des Begriffs "Umzug" in § 107 Abs. 1 BSHG unberücksichtigt bleibt (BVerwG, Urteil vom 26.02.2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 ).

    Um in einem solchen Fall den Schutz des Einrichtungsortes zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber den speziellen Erstattungsanspruch in § 10b Abs. 2 AsylbLG geschaffen (vgl. zur parallelen Problematik im Hinblick auf das Verhältnis von § 107 Abs. 1 BSHG und § 103 Abs. 3 BSHG BVerwG, Urteil vom 26.02.2004 aaO., 304 f.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2010 - L 9 SO 1/09

    Sozialhilfe

    Dies gehe auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.2004 (Aktenzeichen 5 C 39/02) hervor.

    Ein solcher die Annahme eines Umzugs unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich des Klägers nicht hindernder Zusammenhang ist auch gewahrt, wenn zwar der bisherige Wohnort endgültig verlassen wird ohne dass sofort ein neuer Wohnort aufgesucht wird, der zwischenzeitliche tatsächliche Aufenthalt an einem dritten Ort aber nur vorübergehender Natur ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Betreffende wolle nicht wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (mit weiteren Nachweisen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.2.2004, Aktenzeichen: 5 C 39/02).

    Das Gericht hat hierzu ausgeführt, zwar sei ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; vielmehr genüge es, dass sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.2.2004, Aktenzeichen: 5 C 39/02).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2004 - 16 A 468/01

    Begriff des "Verziehens" in § 107 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG);

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, a.a.O.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, a.a.O. - darf der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls nicht durch einen zwischendurch schon anderweitig begründeten gewöhnlichen Aufenthalt unterbrochen worden sein, auch nicht durch einen lediglich bei tatsächlicher Betrachtung - unter Außerachtlassung der Fiktion des § 109 BSHG - gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, a.a.O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2006 - 16 A 947/02

    Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern wegen Umzugs des Hilfebedürftigen;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 = NVwZ-RR 2004, 662 = NDV-RD 2004, 119.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 56, 300; soweit das BVerwG im Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, aaO., eine rückblickende Betrachtung gefordert hat, dürfte in der Sache nichts Abweichendes gemeint sein, da stets zunächst - insoweit rückschauend - die Perspektive einzunehmen ist, wie sie sich zur Zeit des Aufenthaltswechsels dargeboten hat, um dann aus dieser Vergangenheitsperspektive heraus - vorausschauend - die nachfolgende Zukunft prognostisch in den Blick zu nehmen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2008 - 16 A 3089/07

    Erstreckung des Leistungszeitraums bis zum Monatsende der Gerichtsentscheidung

    BVerwG, Urteile vom 6.2.2003 - 5 C 34.02 -, BVerwGE 117, 367 = FEVS 54, 391, und vom 26.2.2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 = NVwZ-RR 2004, 662.
  • OVG Saarland, 03.09.2007 - 3 Q 133/06

    Fortbestehen der örtlichen Zuständigkeit des Trägers für Jugendhilfeleistung bei

    ständige Rechtsprechung des BVerwG, etwa Entscheidungen vom 7.10.1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385, vom 19.5.2000 - 5 B 5.00 -, zitiert nach juris, vom 23.10.2001 - 5 C 3.00 -, FEVS 53, 200, vom 6.2.2003 - 5 C 34.02 -, FEVS 54, 391 = E 117, 367, vom 26.2.2004 - 5 C 39.02 - und vom 7.7.2005 - 5 C 9.04 -, NVwZ 2006, 97; siehe etwa auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.7.2004 - 3 R 6/03 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.3.2003 - 2 LA 14/03 -, zitiert nach Juris; OVG Münster, Urteil vom 12.9.2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 221; OVG Lüne-burg, Urteil vom 12.4.2000 - 4 L 4035/99 - FEVS 52, 26; siehe auch Mergler/Zink, BSHG, § 103 Rdnr. 34 b, 35; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 97 RdNr. 28 ff.; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 97 Rdnrn. 30.
  • OVG Saarland, 30.09.2005 - 3 Q 14/04

    Zum Begriff der gleichartigen Einrichtung in § 97 BSHG (Einzelfall)

    Ein Umzug des Hilfeempfängers Z. i. S. d. § 107 BSHG aus dem Bereich des Beklagten, der nicht durch seinen weniger als 2 Monate währenden Aufenthalt in der Reha-Med-Klinik H unterbrochen wurde, hierzu neben der erstinstanzlich zitierten Entscheidung des BVerwG dessen Urteil vom 26.2.2004 - 5 C 39/02 -, FEVS 55, 302 = NVwZ-RR 2004, 662 im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang in den Bereich des Klägers liegt vor und dies wird im Zulassungsvorbringen nicht (mehr) bestritten.
  • VG Düsseldorf, 22.09.2004 - 13 K 9204/02

    Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen bei Umzug; Anforderungen an den

    vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 (303 f.) und vom 6. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, FEVS 54, 391 (392 f.).
  • VG Stade, 05.11.2003 - 4 A 1287/02

    Anstaltsort; Aufenthaltswechsel; Aufwendungen; Auslegung; einheitliches

    So hat der 4. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichtes durch Urteil vom 14. August 2002 (4 LB 18/02, NDV-RD 2002, 108, zitiert nach juris Web), das wegen der von dem Senat zugelassenen Revision, zu der eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (dortiges Aktenzeichen: 5 C 39.02) bisher nicht vorliegt, noch nicht rechtskräftig ist, festgestellt, dass die gesetzliche Fiktion des § 109 BSHG dem Schutz der Anstaltsorte, also des Trägers der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Einrichtung liege, vor Erstattungsansprüchen nach § 107 BSHG diene und sich in diesem Zweck erschöpfe.
  • VG Lüneburg, 08.03.2005 - 4 A 418/03

    Betreuung; Einrichtung; Einrichtungsort; gewöhnlicher Aufenthalt;

  • VG Gelsenkirchen, 15.10.2004 - 19 K 5292/03

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Sozialhilfeträgers auf Erstattung der für

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