Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 09.02.2007

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07, 5.07, 14.07 und 15.07   

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https://dejure.org/2008,967
BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07, 5.07, 14.07 und 15.07 (https://dejure.org/2008,967)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.2008 - 5 C 4.07, 5.07, 14.07 und 15.07 (https://dejure.org/2008,967)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 5 C 4.07, 5.07, 14.07 und 15.07 (https://dejure.org/2008,967)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    RuStAG § 9; VwVfG § 48
    Rechtsgrundlage für Rücknahme der Einbürgerung, erschlichene Einbürgerung, zeitnahe Rücknahme, Rücknahmegrenze, Rücknahmefrist.

  • Bundesverwaltungsgericht

    RuStAG § 9

  • Wolters Kluwer

    "Zeitnahe" Rücknahme erschlichener Einbürgerung unter Anwendung der allgemein geltenden Rücknahmeermächtigung - Bezugszeitraum für den Begriff der "zeitnahen" Rücknahme als der von einer Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme verstrichenen Zeitraum - Vorliegen einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwVfG § 48 Abs. 1; GG Art. 16 Abs. 1
    D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Rücknahme, Einbürgerung, deutsche Staatsangehörigkeit, Entziehung, arglistige Täuschung, Rechtsgrundlage

  • Judicialis

    RuStAG § 9; ; VwVfG § 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RuStAG § 9; VwVfG § 48
    Staatsangehörigkeitsrecht: Zeitliche Grenzen für die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rücknahme erschlichener Einbürgerungen nach mehr als 8 Jahren nicht mehr "zeitnah"

  • fluechtlingsrat-nrw.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Rücknahme der Einbürgerung für seit Jahrzehnten in Berlin lebende Libanon-Flüchtlinge ist unzulässig

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rücknahme erschlichener Einbürgerungen nach mehr als 8 Jahren nicht mehr "zeitnah"

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rücknahme erschlichener Einbürgerungen nach mehr als 8 Jahren nicht mehr "zeitnah"

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.2.2008)

    Schwindel bei Einbürgerung nach acht Jahren egal // Deutscher Pass kann nicht mehr eingezogen werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 130, 209
  • NVwZ 2008, 685
  • FamRZ 2008, 1249
  • DVBl 2008, 863
  • DÖV 2008, 640
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07
    Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung achteinhalb Jahre nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist nicht mehr zeitnah und kann daher nicht auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin) gestützt werden (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24).

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es folge der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -), nach der die zeitnahe Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts grundsätzlich zulässig sei und nicht das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG statuierte Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit verletze.

    Mit Rücksicht auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 GG bietet § 48 VwVfG nur in bestimmten Fällen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24; dem folgend auch Beschluss des Senats vom 13. Juni 2007, a.a.O.; VGH Kassel, Urteil vom 18. Januar 2007 - 11 UE 111/06 - AuAS 2007, 77; VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 2007 - 13 S 2794/06 - AuAS 2007, 264).

  • BVerwG, 13.06.2007 - 5 B 132.07

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Einbürgerung, verfassungsfeindliche

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07
    a) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung grundsätzlich auf die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmung des § 48 Abs. 1 VwVfG - hier i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin - gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 und vom 9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17; Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 5 B 132.07 - juris).

    Mit Rücksicht auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 GG bietet § 48 VwVfG nur in bestimmten Fällen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24; dem folgend auch Beschluss des Senats vom 13. Juni 2007, a.a.O.; VGH Kassel, Urteil vom 18. Januar 2007 - 11 UE 111/06 - AuAS 2007, 77; VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 2007 - 13 S 2794/06 - AuAS 2007, 264).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2007 - 13 S 2885/06

    Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 48 VwVfG BW auf die Rücknahme der Einbürgerung

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07
    c) Die Einbürgerung des Klägers ist nicht in diesem Sinne "zeitnah" zurückgenommen worden (vgl. zu diesem zeitlichen Aspekt auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2007 - 13 S 2885/06 - InfAuslR 2008, 41; anderer Ansicht offenbar OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juli 2007 - 13 LC 468/03 - juris).

    Sowohl für den Einzelnen als auch für das Gemeinwesen muss hinreichend klar sein, ab welchem Zeitpunkt der Statusentzug ausgeschlossen ist (vgl. hierzu bereits OVG Münster, Urteil vom 2. September 1996 - 25 A 2106/94 - InfAuslR 1997, 82; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2007, a.a.O.).

  • Drs-Bund, 03.08.2006 - BT-Drs 16/2346
    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07
    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 a.a.O. hierzu ausgeführt hat, schließt Art. 16 Abs. 1 GG die Rücknahme erschlichener oder auf vergleichbar vorwerfbare Weise erwirkter Einbürgerungen zwar nicht aus.

    Im Übrigen ist es in erster Linie die Aufgabe des Gesetzgebers, bei einer noch zu schaffenden spezialgesetzlichen Regelung für die Rücknahme von rechtswidrigen Einbürgerungen zu bestimmen, ob eine zeitliche Begrenzung und ggf. welche gelten soll, und die Voraussetzungen, zeitlichen Grenzen und Rechtsfolgen - auch für etwa betroffene Dritte - bereichsspezifisch und vorhersehbar festzulegen (vgl. zur bisherigen parlamentarischen Diskussion den Entwurf der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu einem Staatsangehörigkeitsneuregelungsgesetz vom 16. März 1999, BTDrucks 14/535 und den Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktion "Bündnis 90/Die Grünen" zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 20. September 2006, BTDrucks 16/2650; ferner die kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" vom 3. August 2006 zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006, BTDrucks 16/2346 und die Antwort der Bundesregierung vom 17. August 2006, BTDrucks 16/2413 hierauf sowie die Stellungnahme des Bundesrats vom 11. Mai 2007, BRDrucks 224/07 zu dem Entwurf des inzwischen - ohne die geforderte Neuregelung - verabschiedeten Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union).

  • VGH Hessen, 18.01.2007 - 11 UE 111/06

    Rücknahme einer Einbürgerung

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07
    Mit Rücksicht auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 GG bietet § 48 VwVfG nur in bestimmten Fällen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24; dem folgend auch Beschluss des Senats vom 13. Juni 2007, a.a.O.; VGH Kassel, Urteil vom 18. Januar 2007 - 11 UE 111/06 - AuAS 2007, 77; VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 2007 - 13 S 2794/06 - AuAS 2007, 264).
  • BVerwG, 03.06.2003 - 1 C 19.02

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07
    a) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung grundsätzlich auf die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmung des § 48 Abs. 1 VwVfG - hier i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin - gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 und vom 9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17; Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 5 B 132.07 - juris).
  • OVG Hamburg, 28.08.2001 - 3 Bs 102/01

    Rechtswidrig erfolgte Einbürgerung; Rücknahme der Einbürgerung als rechtswidriger

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07
    Ebenso wenig ist die in § 124 Abs. 3 BGB statuierte absolute zehnjährige Ausschlussfrist entsprechend anwendbar (für eine 5-Jahresgrenze entsprechend § 24 Abs. 2 Satz 2 StAngRegG vgl. VGH Kassel, Urteil vom 18. Mai 1998 - 12 UE 1542/98 -, InfAuslR 1998, 505 f. und OVG Hamburg, Beschluss vom 28. August 2001 - 3 Bs 102/01 - InfAuslR 2002, 81).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2007 - 13 S 2794/06

    Zu den Voraussetzung für die Rücknahme einer Einbürgerung auf der Grundlage des

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07
    Mit Rücksicht auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 GG bietet § 48 VwVfG nur in bestimmten Fällen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24; dem folgend auch Beschluss des Senats vom 13. Juni 2007, a.a.O.; VGH Kassel, Urteil vom 18. Januar 2007 - 11 UE 111/06 - AuAS 2007, 77; VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 2007 - 13 S 2794/06 - AuAS 2007, 264).
  • OVG Niedersachsen, 13.07.2007 - 13 LC 468/03

    Anfechtung der Rücknahme der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband;

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07
    c) Die Einbürgerung des Klägers ist nicht in diesem Sinne "zeitnah" zurückgenommen worden (vgl. zu diesem zeitlichen Aspekt auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2007 - 13 S 2885/06 - InfAuslR 2008, 41; anderer Ansicht offenbar OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juli 2007 - 13 LC 468/03 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1996 - 25 A 2106/94
    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 4.07
    Sowohl für den Einzelnen als auch für das Gemeinwesen muss hinreichend klar sein, ab welchem Zeitpunkt der Statusentzug ausgeschlossen ist (vgl. hierzu bereits OVG Münster, Urteil vom 2. September 1996 - 25 A 2106/94 - InfAuslR 1997, 82; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2007, a.a.O.).
  • BVerwG, 09.09.2003 - 1 C 6.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene

  • VGH Hessen, 18.05.1998 - 12 UE 1542/98

    Rücknahme einer Einbürgerung wegen falscher Angaben - Vielehe

  • Drs-Bund, 16.03.1999 - BT-Drs 14/535
  • Drs-Bund, 17.08.2006 - BT-Drs 16/2413
  • Drs-Bund, 20.09.2006 - BT-Drs 16/2650
  • BVerwG, 09.09.2014 - 1 C 10.14

    Arglistige Täuschung; Aushändigung; Bekanntgabe; Beteiligter; Einbürgerung;

    Schließlich wurde bereits vor Schaffung der speziellen staatsangehörigkeitsrechtlichen Rücknahmebefugnis in § 35 StAG (durch Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 158) durchweg die Auffassung vertreten, eine erschlichene Einbürgerung sei selbst bei Identitätstäuschung nur einfach rechtswidrig und daher - wenn überhaupt - rücknehmbar, nicht aber nichtig (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. November 2002 - 19 B 2187/02 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 - OVG 5 B 1.05 - OVGE BE 27, 224; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2007 - 11 LB 108/07 - ; BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 4.07 - BVerwGE 130, 209 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 121 und vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 C 32.07 - Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 79; vgl. auch für den Fall der Flüchtlingsanerkennung bei Täuschung über Identität, Staatsangehörigkeit sowie Verfolgungsschicksal: Urteil vom 19. November 2013 - BVerwG 10 C 27.12 - BVerwGE 148, 254).
  • BVerwG, 30.06.2008 - 5 C 32.07

    Einbürgerung, erschlichene -; Kind, Rücknahme Einbürgerung minderjähriges -;

    Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde noch zeitnah und kann danach nicht mehr auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Niedersachsen) gestützt werden (Fortführung des Urteils vom 14. Februar 2008 BVerwG 5 C 4.07 StAZ 2008, 179).

    1.1 Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 4.07 - (StAZ 2008, 179), welches den Beteiligten bekannt ist und auf das er Bezug nimmt, im Einzelnen ausgeführt, dass er der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24. Mai 2006 a.a.O.) folgt, nach der mit Rücksicht auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit § 48 VwVfG - hier i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG - nur in bestimmten Fällen eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen bietet.

    a) Der vom Bundesverfassungsgericht verwendete Begriff "zeitnah" bezieht sich auf den von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme verstrichenen Zeitraum und nicht auf eine Entschließungsfrist der Behörde ab Kenntniserlangung der rücknahmebegründenden Umstände, wie sie etwa in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG vorgesehen ist (Senat, Urteil vom 14. Februar 2008 a.a.O.).

    bb) Die in dem Urteil vom 14. Februar 2008 (a.a.O.) nicht abschließend beantwortete Frage, wo bis zu dem Erlass einer speziellen bundesgesetzlichen Regelung für die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung die exakte zeitliche Grenze zwischen der zeitnahen und der nicht mehr zeitnahen Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung verläuft, ist im vorliegenden Verfahren dahin zu beantworten, dass eine Frist von fünf Jahren jedenfalls dann zu Grunde zu legen ist, wenn es um die Rücknahme einer Einbürgerung geht, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst erwiesenermaßen getäuscht hat.

  • BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07

    Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung; Verlust der

    Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bildet eine ausreichende Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Rücknahme mit Wirkung ex tunc (vgl. Urteile des Senats vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 4.07 u.a. - und BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24).
  • OVG Saarland, 03.07.2008 - 1 A 396/07

    Einbürgerung; erschlichene Rücknahme

    Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung achteinhalb Jahre nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist nicht mehr zeitnah und daher rechtswidrig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.2.2008 - 5 C 4.07 -, NVwZ 08, 685).

    Der Beklagte verteidigt sein Vorgehen und das erstinstanzliche Urteil und setzt sich in diesem Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.2.2008 - 5 C 4.07 -, NVwZ 2008, 685, kritisch auseinander.

    In Konkretisierung dieser bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.2.2008 a.a.O., entschieden, bei einem Zeitraum von achteinhalb Jahren zwischen Einbürgerung und Rücknahme könne nicht mehr von einer zeitnahen Rücknahme gesprochen werden, und hat in diesem Zusammenhang weiter darauf hingewiesen, dass es in erster Linie die Aufgabe des Gesetzgebers sei, in dem durch Art. 16 Abs. 1 GG gesetzten Rahmen durch eine differenzierende Regelung sowohl den Anforderungen an rechtsstaatliche Bestimmtheit als auch der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem vom Bundesverfassungsgericht betonten Anliegen Rechnung zu tragen, dass "eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen darf".

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht insoweit eine Zeitspanne von achteinhalb Jahren zwischen Aushändigung der Einbürgerungsurkunde und der Rücknahmeentscheidung als zu lange angesehen hat, ohne dass insoweit die Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielen der mit dem Urteil vom 14.2.2008 - 5 C 4.07 -, a.a.O., entschiedene Verwaltungsrechtsstreit betraf ebenfalls einen Bigamiefall, haben sich daran die Verwaltungsgerichte und die Verwaltung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit zu halten.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 - 1 S 49/13

    Unter Verwendung falscher Personalien erschlichene Einbürgerung; fehlende

    Unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung (BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24) und der daran anschließenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.02.2008 - 5 C 4/07 -, BVerwGE 130, 209) konkretisiert diese gesetzliche Frist das Erfordernis einer zeitnahen Korrektur rechtswidriger Einbürgerungen (zur Entstehungsgeschichte auch Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., § 35 StAG Rn. 1 ff.).
  • OVG Saarland, 11.03.2010 - 2 A 491/09

    Rücknahme von wegen Verstoßes gegen das Verbot von Doppelehen rechtswidrig

    (vgl. hierzu für den Bereich der Einbürgerung BVerwG, Urteil vom 14.2.2008 - 5 C 4.07 -, NVwZ 2008, 685, vor Erlass des § 35 Abs. 3 StAG 2009) Die Tilgung einer Bestrafung im Bundeszentralregister knüpft im Übrigen auch bei einer langen Frist zwischen Tatbegehung und strafgerichtlicher Ahndung an den letztgenannten Zeitpunkt an.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - 19 A 2330/11

    Rücknahme der Einbürgerung eines Ausländers wegen Unterstützung einer

    BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris, Rdn. 72, 76, 89; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2008 - 5 C 32.07 -, NVwZ 2008, 1249, juris, Rdn. 15; Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 4.07 -, BVerwGE 130, 209, juris, Rdn. 15.
  • BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 5.07

    Rücknahme erschlichener Einbürgerungen nach mehr als 8 Jahren nicht mehr

    15 Der Senat hat mit dem gleichzeitig ergehenden Urteil im Verfahren BVerwG 5 C 4.07, auf das er Bezug nimmt, im Einzelnen ausgeführt, dass er der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 2 BvR 669/04 BVerfGE 116, 24) folgt, nach der mit Rücksicht auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit § 48 VwVfG hier i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin nur in bestimmten Fällen eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen bietet.

    Bei dem zwischen der Einbürgerung der Kläger am 6. Juli 1994 und deren Rücknahme am 6. April 2004 verstrichenen Zeitraum von neun Jahren und neun Monaten kann nach der Überzeugung des Senats nicht mehr von einer zeitnahen Rücknahme gesprochen werden (vgl. auch insoweit die Ausführungen in dem gleichzeitig ergehenden Urteil im Verfahren BVerwG 5 C 4.07).

  • VG Darmstadt, 20.08.2008 - 5 E 840/07

    Klage gegen die Rücknahme einer Einbürgerung

    Die Anwendbarkeit der Rücknahmeregelungen des allgemeinen (landesgesetzlichen) Verwaltungsverfahrensrechts auf Einbürgerungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), gegebenenfalls unter Inkaufnahme der Staatenlosigkeit des Betroffenen, entspricht inzwischen einer gefestigten Rechtsprechung und steht mit verfassungsrechtlichen Wertungen, insbesondere mit Art. 16 Abs. 1 GG, jedenfalls dann in Einklang, wenn die Rücknahme zeitnah erfolgt (s. BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24, juris, RN 70 ff.; BVerwGE 118, 216, 220; BVerwG, Urteile vom 14.02.2008 - 5 C 4.07 und 5 C 15.07-; Hessischer VGH, Urteil vom 18.01.2007 - 11 UE 111/06 -, juris, RN 40; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.07.2007 - 13 LC 468/03 -, juris, RN 33, m.w. Nachw.).

    Dabei ist davon auszugehen, dass der vom Bundesverfassungsgericht verwendete Begriff "zeitnah" den Zeitraum von der Einbürgerung bis zu deren Rücknahme betrifft, und es auf die Frage, wann die Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Gründen Kenntnis erlangt hat, nicht ankommt (BVerwG, Urteil vom 14.02.2008 - 5 C 4/07 -, juris, RN 15; OVG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.1997 - 13 S 2885/06 -, juris, RN 29).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang offen gelassen, "wo eine exakte zeitliche Grenze zwischen der zeitnahen und der nicht mehr zeitnahen Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung verläuft", allerdings zugleich festgestellt, dass eine Rücknahme nach achteinhalb Jahren nicht mehr zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.2008 - 5 C 4/07 -, juris, RN 16; s. auch BVerwG, Urteil vom 14.02.2008 - 5 C 15.07 -, juris, RN 14: keine zeitnahe Rücknahme nach mehr als elf Jahren; ähnlich OVG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.1997 - 13 S 2885/06 -, juris, RN 29, für einen Zeitraum von mehr als elf Jahren).

  • BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 14.07

    Rücknahme erschlichener Einbürgerungen nach mehr als 8 Jahren nicht mehr

    13 Der Senat hat mit dem gleichzeitig ergehenden Urteil in dem Verfahren BVerwG 5 C 4.07, auf das er Bezug nimmt, im Einzelnen ausgeführt, dass er der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 2 BvR 669/04 BVerfGE 116, 24) folgt, nach der mit Rücksicht auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit § 48 VwVfG hier i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin nur in bestimmten Fällen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen bietet.

    Bei dem zwischen der Einbürgerung der Kläger am 14. Oktober 1993 und deren Rücknahme am 20. Oktober 2004 verstrichenen Zeitraum von elf Jahren kann nach der Überzeugung des Senats nicht mehr von einer zeitnahen Rücknahme gesprochen werden (vgl. auch insoweit die Ausführungen in dem gleichzeitig ergehenden Urteil im Verfahren BVerwG 5 C 4.07).

  • BVerwG, 14.02.2008 - 5 C 15.07

    Rücknahme erschlichener Einbürgerungen nach mehr als 8 Jahren nicht mehr

  • VG Saarlouis, 11.03.2009 - 5 K 1724/08

    Rücknahme von vier Aufenthaltstiteln nach 25 Jahren

  • OVG Saarland, 24.02.2011 - 1 A 327/10

    Voraussetzungen der Rücknahme einer Einbürgerung - § 35 RuStAG, intendiertes oder

  • VG Hamburg, 22.02.2016 - 19 E 6426/15

    Rücknahme der Einbürgerung wegen Unterstützung von verfassungsfeindlichen und

  • VG Berlin, 15.12.2009 - 35 A 585.07

    Rücknahmebescheid, Rücknahme, Aufenthaltserlaubnis, Ermessen, Ermessensfehler,

  • VG Aachen, 16.05.2022 - 9 K 1741/17

    Keine Einbürgerung eines IS-Unterstützers

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2014 - 8 LA 192/13

    Anspruch eines albanischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer

  • VG Köln, 25.04.2012 - 10 K 6561/10

    Anerkennung einer Vaterschaft im Jahre 1985 ohne Zustimmung des Kindes oder des

  • VG Karlsruhe, 11.06.2008 - 4 K 2548/07

    Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Rücknahme eines

  • VGH Bayern, 11.05.2010 - 7 CE 10.10133

    Außerkapazitäre Hochschulzulassung für Bildungsinländer

  • VGH Bayern, 03.09.2008 - 5 ZB 07.2352

    Einbürgerung; Rücknahme; Erlöschen der Anerkennung als Asylberechtigter

  • VG Hannover, 09.11.2021 - 10 A 1119/19

    Klagen zum Staatsangehörigkeitsrecht - Klägern werden Verbindungen zur

  • VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 4 K 13.02142

    Rücknahme einer Einbürgerung; arglistische Täuschung in Bezug auf Kenntnisse der

  • VGH Bayern, 18.05.2009 - 5 ZB 08.3315

    Einbürgerung; Rücknahme; arglistige Täuschung; Verschweigen eines ausländischen

  • VG Ansbach, 26.11.2008 - AN 15 K 08.00866

    Rücknahme erschlichener Einbürgerung (Auslandsstraftat)

  • OLG Frankfurt, 03.08.2009 - 6 UF 155/08
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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.02.2007 - 5 C 4.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,39488
BVerwG, 09.02.2007 - 5 C 4.07 (https://dejure.org/2007,39488)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2007 - 5 C 4.07 (https://dejure.org/2007,39488)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 2007 - 5 C 4.07 (https://dejure.org/2007,39488)
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