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   BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 4.96   

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BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 4.96 (https://dejure.org/1997,1235)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.1997 - 5 C 4.96 (https://dejure.org/1997,1235)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - 5 C 4.96 (https://dejure.org/1997,1235)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 44
  • NJW 1998, 2154 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 777
  • NVwZ 1998, 638
  • FamRZ 1997, 1473 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1441
  • DÖV 1998, 34
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 4.96
    Um dem jungen Menschen die für eine spätere eigenständige Existenz erforderlichen Start- und Förderungschancen zu geben, hat der Staat entsprechend seinem - dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten - Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 34, 165 [182, 184]; Senatsurteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16) und damit den Eintritt in das Erwerbsleben eröffnet.

    So hat der Senat im Hinblick auf die Schulgeldfreiheit an öffentlichen Schulen in Deutschland ausgeführt, daß sie im Verhältnis zu den Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. BSHG ) als Sonderregelung wirkt, die in aller Regel einen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf für die Übernahme von Schulgeld im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts nicht entstehen läßt (Urteil vom 13. August 1992, a.a.O. S. 5).

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 4.96
    Das Recht auf Bildung und Ausbildung ist ein wesentlicher Bestandteil des Grundrechts des Art. 2 Abs. 1 GG , das dem einzelnen Kind ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen gibt (vgl. § 1 SGB AT; BVerwGE 56, 155 [158]; 47, 201 [206]).
  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 4.96
    Das Recht auf Bildung und Ausbildung ist ein wesentlicher Bestandteil des Grundrechts des Art. 2 Abs. 1 GG , das dem einzelnen Kind ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen gibt (vgl. § 1 SGB AT; BVerwGE 56, 155 [158]; 47, 201 [206]).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 4.96
    Um dem jungen Menschen die für eine spätere eigenständige Existenz erforderlichen Start- und Förderungschancen zu geben, hat der Staat entsprechend seinem - dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten - Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 34, 165 [182, 184]; Senatsurteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16) und damit den Eintritt in das Erwerbsleben eröffnet.
  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme -

    Das Verhalten bzw der fehlende Rückkehrwille der Eltern kann den Kindern, soweit es um die Beseitigung einer existenziellen Notlage geht, auch nicht zugerechnet werden, schon weil die Eltern- und Kinderinteressen nicht gleichgerichtet sein müssen (BSG, aaO; vgl bereits BVerwGE 105, 44, 48) .

    Der - gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare - unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Notlage setzt in der Person desjenigen, der für sich Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, besondere Lebensumstände voraus, welche die konkrete und unmittelbare Gefahr einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter begründen (zum Merkmal des "besonderen Notfalls" nach § 119 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz vgl Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 5.6.1997 - 5 C 3/97 - juris RdNr 13; BVerwG Urteil vom 5.6.1997 - 5 C 17/96 - juris RdNr 9; BVerwGE 105, 44, 46) .

    Bei schulpflichtigen Kindern wird dieses Mindestmaß vor allem durch Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung gewährleistet (vgl BVerwGE 105, 44, 49) , sodass notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten zum existentiellen Bedarf gehören (BVerfGE 125, 175, 246) .

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland -

    Da die (subjektive) Unzumutbarkeit der Rückkehr, um in Deutschland ggf Sozialhilfe zu erhalten, im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 SGB XII nicht mehr den Maßstab bildet (so aber noch die Rechtsprechung des BVerwG zu § 119 BSHG; vgl etwa BVerwGE 105, 44, 46) , ist es für die Prüfung eines Rückkehrhindernisses auch unerheblich, wie sich der Aufenthalt im Inland gestalten würde und welche (Mehr-)Kosten (auch für die Rückreise) für den deutschen Staat in diesem Fall anfallen würden.

    Diese Erwägungen treffen aber in gleicher Weise auf das im Ausland erzogene deutsche Kind zu (zu einem solchen Sachverhalt bereits BVerwGE 105, 44 ff) .

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - gewöhnlicher Aufenthalt in Thailand -

    Durch die mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft gesetzte Vorschrift des § 24 SGB XII (vgl. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.) wurde die bis dahin geltende Regelung in § 119 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 <BGBl. I S. 944>) abgelöst, die die Hilfeleistung an Deutsche mit gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland - in Abkehr zum früheren Rechtszustand - unter die Voraussetzung einer besonderen Notlage gestellt hatte (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nr. 5).

    Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ) unmittelbar gefährdet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - L 20 B 50/05 SO ER - und vom 2. März 2007 - L 20 B 119/06 SO ER - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 a.a.O.; Bayer. LSG, Beschluss vom 8. September 2009 - L 18 SO 119/09 B ER - ; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 25; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 6; ferner zur restriktiven Auslegung des Merkmals des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 BSHG schon BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 4 und 5).

    Darüber hinaus muss die außergewöhnliche Notlage - in weiterer Abgrenzung zum Begriff der "besonderen Notlage" in dem bis 31. Dezember 2003 geltenden § 119 BSHG (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 Nrn. 4 und 5) - im Einzelfall unabweisbar, d.h. durch kein anderes Mittel als durch die begehrte Hilfeleistung zu beheben sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O.; ähnlich Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 13; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 7; ferner Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 21 ; ebenso Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 26>).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 4619/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Berufungseinlegung -

    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97 - ; - 5 C 17/96 - ; - 5 C 4/96 - ) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ) unmittelbar gefährdet sind (Senatsurteile vom 27. Juli 2015 a.a.O. und 25. Februar 2010 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 a.a.O. und 21. Dezember 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - ; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 24 Rdnrn. 9 ff., alle m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 29.11.2010 - L 7 SO 80/10

    Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland; unabweisbare außergewöhnliche

    Durch die mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) bereits mit Wirkung vom 01.01.2004 in Kraft gesetzte Vorschrift des § 24 SGB XII (vgl. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.) wurde die bis dahin geltende Regelung in § 119 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 944)) abgelöst, die die Hilfeleistung an Deutsche mit gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland - in Abkehr zum früheren Rechtszustand - unter die Voraussetzung einer besonderen Notlage gestellt hatte (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nr. 5).

    Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG)) unmittelbar gefährdet sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2005 und 17.06.2008 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 06.02.2006 - L 20 B 50/05 SO ER - und vom 02.03.2007 - L 20 B 119/06 SO ER - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2008 a.a.O.; Bayer. LSG, Beschluss vom 08.09.2009 - L 18 SO 119/09 B ER - Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., RdNr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., RdNr. 25; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., RdNr. 6; ferner zur restriktiven Auslegung des Merkmals des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 BSHG schon BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 4 und 5).

    Darüber hinaus muss die außergewöhnliche Notlage - in weiterer Abgrenzung zum Begriff der "besonderen Notlage" in dem bis 31.12.2003 geltenden § 119 BSHG (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 Nrn. 4 und 5) - im Einzelfall unabweisbar, d.h. durch kein anderes Mittel als durch die begehrte Hilfeleistung zu beheben sein (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2005 und 17.06.2008 a.a.O.; ähnlich Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., RdNr. 13; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., RdNr. 7; ferner Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., RdNr. 21, der allerdings dem Merkmal der Unabweisbarkeit keine eigenständige Bedeutung beimisst; ebenso Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., RdNr. 26).

  • BVerwG, 27.05.1999 - 5 C 23.98

    Ausbildungsförderung für Kinder von Auslandsdeutschen; Schülerförderung für

    Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit auf die grundrechtlich fundierte Befugnis der Klägerin als deutscher Staatsangehöriger hingewiesen, mit Erreichen der Mündigkeit ihr Leben eigenverantwortlich zu bestimmen und ggf. auch allein nach Deutschland zurückzukehren, um dort eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung als Grundlage einer späteren eigenständigen beruflichen Existenz zu erwerben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 - BVerwG 5 C 4.96 - ).
  • BVerwG, 24.07.2020 - 6 BN 3.19

    Kein verfassungsrechtliches Gebot der Kostenfreiheit der Schulwegbeförderung

    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht das Recht des Kindes auf Bildung zunächst in Art. 2 Abs. 1 GG als Ausprägung des Rechts auf möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen verortet (BVerwG, Urteile vom 15. November 1974 - 7 C 12.74 - BVerwGE 47, 201 ; vom 14. Juli 1978 - 7 C 11.76 - BVerwGE 56, 155 und vom 5. Juni 1997 - 5 C 4.96 - BVerwGE 105, 44 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - Vorliegen

    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97 - ; - 5 C 17/96 - ; - 5 C 4/96 - ) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (Senatsurteil vom 25. Februar 2010 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - ; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 24 Rdnrn. 9 ff., alle m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 07.05.2021 - 1 Bs 73/21

    Corona: Kein Anspruch auf Präsenzunterricht

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf Bildung abgeleitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974, VII C 12.74, BVerwGE 47, 201, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 5.6.1997, 5 C 4.96, BVerwGE 105, 44, juris Rn. 13; Beschl. v. 24.7.2020, 6 BN 3.19, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 3.97

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

    »Ein besonderer Notfall, der Sozialhilfeleistungen an Deutsche im Ausland rechtfertigt, liegt dann vor, wenn eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht und dieser Gefahr nur durch Hilfegewährung im Ausland begegnet werden kann, weil dem Bedürftigen eine Rückkehr nach Deutschland zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 5 C 4.96 -).«.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2018 - 3 M 178/18

    Zum Anspruch auf Unterrichtserteilung im Fach Sport

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 17.96

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1998 - 7 S 1633/96

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer allgemeinbildenden Schule in

  • OVG Niedersachsen, 28.10.1998 - 4 L 5346/96

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland;; Ausland (Sozialhilfe); Notfall, besonderer;

  • OVG Niedersachsen, 23.07.1999 - 4 L 1016/96

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland; Beweislast; Sozialhilfe im Ausland

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