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   BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88   

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BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88 (https://dejure.org/1989,492)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1989 - 5 C 42.88 (https://dejure.org/1989,492)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1989 - 5 C 42.88 (https://dejure.org/1989,492)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Interessenabwägung - Ausbildungsförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG § 7 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 163
  • NJW 1990, 465 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 61
  • FamRZ 1990, 325
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund -

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88
    Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlaß für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - <BVerwGE 67, 235/237, 243 f.>).

    Wie im Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74) nochmals zusammenfassend dargelegt ist, hat der Senat in seiner Rechtsprechung das Parkstudium als ein Studium umschrieben, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwGE 67, 235 ).

    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = FamRZ 1986, 397/398>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - NVwZ 1989, 373/374 = FamRZ 1988, 110/112>).

    In dieser Lage ist es dem Auszubildenden, sofern keine anderen Gründe zu seinen Gunsten sprechen, die mit den Zulassungsbeschränkungen nicht zusammenhängen, nicht mehr unzumutbar, die bisherige Ausbildung fortzusetzen und berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwGE 67, 235 unter Hinweis auf BVerwGE 50, 161 ).

    Der wichtige Grund für den Fachrichtungswechsel ist an der bisherigen Ausbildung zu orientieren (BVerwGE 50, 161 ; 67, 235 ).

    In dem bereits mehrfach genannten Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (a.a.O. S. 240 f.) hat der Senat die Frage nicht weiter untersucht, ob eine solche Regelung aus besonderen Umständen zu rechtfertigen wäre, die sich aus dem seit dem Wintersemester 1980/81 gültigen Auswahlverfahren für die Studienplätze medizinischer Fächer ergeben könnten.

    Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert worden ist oder nicht gefördert worden ist (BVerwGE 55, 194 ; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - FamRZ 1981, 1014/1015>; BVerwGE 67, 235 ).

    Denn es ist nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren (BVerwGE 67, 235 ).

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 ).

    In dieser Lage ist es dem Auszubildenden, sofern keine anderen Gründe zu seinen Gunsten sprechen, die mit den Zulassungsbeschränkungen nicht zusammenhängen, nicht mehr unzumutbar, die bisherige Ausbildung fortzusetzen und berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwGE 67, 235 unter Hinweis auf BVerwGE 50, 161 ).

    Der wichtige Grund für den Fachrichtungswechsel ist an der bisherigen Ausbildung zu orientieren (BVerwGE 50, 161 ; 67, 235 ).

  • BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88
    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = FamRZ 1986, 397/398>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - NVwZ 1989, 373/374 = FamRZ 1988, 110/112>).

    Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - <BVerwGE 67, 250/253 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88
    Derartige Bestimmungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz zu Lasten oder zugunsten des Bürgers zu einer rechtlichen Bindung der Verwaltungsbehörde (BVerwGE 34, 278 und Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - FamRZ 1984, 827/828>).
  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75

    Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer -

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88
    Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert worden ist oder nicht gefördert worden ist (BVerwGE 55, 194 ; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - FamRZ 1981, 1014/1015>; BVerwGE 67, 235 ).
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 41.79

    Kein Förderungsanspruch nach BAföG § 7 bei abgeschlossener förderungsfähiger

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88
    Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert worden ist oder nicht gefördert worden ist (BVerwGE 55, 194 ; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - FamRZ 1981, 1014/1015>; BVerwGE 67, 235 ).
  • BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 28.81
    Auszug aus BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88
    Derartige Bestimmungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz zu Lasten oder zugunsten des Bürgers zu einer rechtlichen Bindung der Verwaltungsbehörde (BVerwGE 34, 278 und Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - FamRZ 1984, 827/828>).
  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit eines Fachrichtungswechsels aus einem

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88
    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = FamRZ 1986, 397/398>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - NVwZ 1989, 373/374 = FamRZ 1988, 110/112>).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 122.81

    Antrag auf Ausbildungsförderung - Mehrfacher Fachrichtungswechsel -

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88
    Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - <BVerwGE 67, 250/253 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 22.85

    Geringe Dauer des Alternativstudiums - Öffentliches Interesse an der Fortsetzung

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88
    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = FamRZ 1986, 397/398>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - NVwZ 1989, 373/374 = FamRZ 1988, 110/112>).
  • BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87

    Unterscheidung zwischen "Parkstudium" und "Überbrückungsstudium bzw.

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen, die den Auszubildenden an der Aufnahme eines seiner Neigung am meisten entsprechenden Studiums hindern, die Aufnahme eines anderen, weniger neigungsgerechten Studiums förderungsrechtlich grundsätzlich nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende dieses Studium zielstrebig als Alternative zum Wunschstudium mit dem Willen betreibt, es für den Fall eines Scheiterns seiner Bemühungen, zum Wunschstudium zugelassen zu werden, berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88] mit weiteren Nachweisen).

    Fehlt es an diesem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß in dem anstelle des Wunschstudiums aufgenommenen Studium, beabsichtigt der Auszubildende vielmehr lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in der Nichtanerkennung eines wichtigen Grundes in Fällen der vorliegenden Art schließlich keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Fällen des sog. Parkstudiums, in denen dem Auszubildenden, der wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zu dem von ihm erstrebten Studium zunächst nicht zugelassen worden ist, zugebilligt wird, ein weniger neigungsgerechtes Studium zu beginnen und bis zum Ablauf des vierten Parkstudiensemesters - förderungsunschädlich - die Fachrichtung durch Übergang in das Wunschstudium zu wechseln (vgl. BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]).

    Zwar wird auch hier im Ergebnis die nutzlose Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten in Kauf genommen; gerechtfertigt ist dies jedoch dadurch, daß der Auszubildende das Parkstudium als ernsthaftes Alternativstudium mit dem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt für den Fall, daß er zum Wunschstudium nicht oder zu spät zugelassen werde (vgl. BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]).

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 3.09

    Angaben; unrichtige oder unvollständige ~; Ausbildungsförderung;

    Dem steht nicht entgegen, dass die Behörden in ihrer bisherigen Praxis ggf. auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 - BVerwG 5 C 42.88 - BVerwGE 82, 163 und vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 33.88 - Buchholz 436.36 § 45a BAföG Nr. 1) nur die Verwertung solcher Kraftfahrzeuge verlangt haben, bei denen nicht die Funktion als Fortbewegungsmittel im Vordergrund stand oder die einen für Auszubildende überdurchschnittlichen Wert verkörperten, ansonsten aber Kraftfahrzeuge als Haushaltsgegenstände und damit nicht als Vermögensgegenstand gewertet oder sonst (z.B. nach § 29 Abs. 3 BAföG) anrechnungsfrei gelassen haben.
  • OVG Sachsen, 29.11.2006 - 5 B 798/04

    Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, Rückstufung, Zurückstufung, wichtiger

    Abgesehen davon, dass eine solche Argumentation bereits Zweifel am Vorliegen eines Neigungswandels oder Eignungsmangels aufkommen lassen kann, weil der Kläger das Studium der Allgemeinen Informatik fortgesetzt hat, nachdem er nicht in seinen Wunschstudiengang wechseln konnte, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen, die den Auszubildenden an der Aufnahme eines seiner Neigung am meisten entsprechenden Studiums hindern, die Aufnahme eines anderen, weniger neigungsgerechten Studiums förderungsrechtlich grundsätzlich nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende dieses Studium zielstrebig als Alternative zum Wunschstudium mit dem Willen betreibt, es für den Fall eines Scheiterns seiner Bemühungen, zum Wunschstudium zugelassen zu werden, berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwG, Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 -, BVerwGE 82, 163 [164 f.] m.w.N.).

    Fehlt es an einem solchen Willen zum berufsqualifizierenden Abschluss in dem anstelle des Wunschstudiums aufgenommenen Studium, beabsichtigt der Auszubildende vielmehr lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 -, BVerwGE 82, 163 [165]).

    In diesem Fall helfen dem Kläger auch die zum so genannten Parkstudium entwickelten Grundsätze nicht weiter, nach denen einem Auszubildenden, der wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zu dem von ihm erstrebten Studium zunächst nicht zugelassen worden ist, zugebilligt wird, ein weniger neigungsgerechtes Studium zu beginnen und bis zum Ablauf des vierten Parkstudiensemesters - förderungsunschädlich - die Fachrichtung durch Übergang in das Wunschstudium zu wechseln (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 -, BVerwGE 82, 163 [166 f.]).

    Zwar wird auch hier im Ergebnis die nutzlose Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten in Kauf genommen; gerechtfertigt ist dies jedoch dadurch, dass der Auszubildende das Parkstudium als ernsthaftes Alternativstudium mit dem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluss betreibt für den Fall, dass er zum Wunschstudium nicht oder zu spät zugelassen werde (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, BVerwGE 85, 194 [199]; Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 -, BVerwGE 82, 163 [165]).

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