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   BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01, 5 B 37.01   

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https://dejure.org/2002,689
BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01, 5 B 37.01 (https://dejure.org/2002,689)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2002 - 5 C 46.01, 5 B 37.01 (https://dejure.org/2002,689)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2002 - 5 C 46.01, 5 B 37.01 (https://dejure.org/2002,689)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2; SGB VIII §§ 86, 86 a, 89 a, 89 c
    Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt, Begründung eines -s bei minderjährigen Kindern, Kostenerstattung bei Zuständigkeitswechsel nach § 89 c Abs. 1, § 86 c Satz 1 SGB VIII, Zuständigkeitswechsel, Kostenerstattung bei - in der ...

  • Wolters Kluwer

    Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bei Minderjährigen - Tatsächliche Aufenthaltsnahme durch minderjährige Kinder - Begründung des Aufenthalts durch bloßen Willen Personensorgeberechtigter - Ersatz der Aufenthaltsbegründung durch tatsächliche Vorbereitungen ...

  • Judicialis

    SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2; ; SGB VIII § 86; ; SGB VIII § 86 a; ; SGB VIII § 89 a; ; SGB VIII § 89 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII §§ 86 86a 89a 89c
    Jugendhilferecht - Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt, Begründung eines -s bei minderjährigen Kindern; Kostenerstattung bei Zuständigkeitswechsel nach § 89 c Abs. 1, § 86 c Satz 1 SGB VIII; Zuständigkeitswechsel, Kostenerstattung bei - ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2470 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 616
  • FamRZ 2003, 757 (Ls.)
  • DVBl 2003, 480 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 56.80

    Jugendhilfe - Unterbringung in Pflegefamilie - Pflegegeld - Verziehen in Ausland

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01
    Der von ihm aufgestellte Grundsatz, dass ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich bei dem Elternteil hat, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält, ist eine Regel für die nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erforderliche eigenständige Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort hat, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie darauf ankommt, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll (BVerwGE 64, 224 ; 74, 206 ).
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01
    Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - FEVS 49, 434 ).
  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Gesetzliche Definition - Tatsächlicher Aufenthaltsort -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01
    Der von ihm aufgestellte Grundsatz, dass ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich bei dem Elternteil hat, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält, ist eine Regel für die nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erforderliche eigenständige Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort hat, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie darauf ankommt, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll (BVerwGE 64, 224 ; 74, 206 ).
  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

    Ein minderjähriges Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich bei dem Elternteil, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält, dh an dem Ort, an dem es seine Erziehung erhält (BVerwGE 74, 206 zum gewöhnlichen Aufenthalt bei nicht nur vorübergehender Heimunterbringung; BVerwG vom 26.9.2002 - 5 C 46/01 und 5 B 37/01) .
  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (im Sinne dieser Vorschrift wie auch im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. Urteile vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1, vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3 und vom 2. April 2009 - BVerwG 5 C 2.08 - BVerwGE 133, 320 ).
  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche

    Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bzw. § 86 Abs. 1 SGB VIII setzt eine tatsächliche Aufenthaltsnahme voraus (wie BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - ).

    Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteile vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - und 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - ).

    Denn der tatsächliche Aufenthalt ist zwar nicht hinreichende, aber notwendige Bedingung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O.).

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