Rechtsprechung
   BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2918
BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87 (https://dejure.org/1992,2918)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1992 - 5 C 47.87 (https://dejure.org/1992,2918)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1992 - 5 C 47.87 (https://dejure.org/1992,2918)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,2918) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufstockung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz durch Leistungen nach Kriegsopferfürsorgerecht - Nachrang von Rehabilitationsleistungen nach Kriegsopferfürsorgerecht gegenüber Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - Anspruch auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1992, 1602
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 19/79

    Verurteilung des Beigeladenen

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    Entsprechend dem sprachlichen Bedeutungsunterschied zwischen der Formulierung "soweit", mit der der Gesetzgeber Raum für eine Aufstockung der Leistungen des vorrangigen Leistungsträgers läßt (vgl. z.B. aus der Begründung zu § 37 AFG den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit zu § 36 des Regierungsentwurfs des AFG, BT-Drs. V/4110, S. 8 f.), und dem Wortlaut von gesetzlichen Regelungen, die einen Nachrang im Sinne eines völligen Ausschlusses von der Leistungspflicht begründen, wird der vom Gesetzgeber in der Neufassung des § 57 AFG gewählten Formulierung ("sofern") demgegenüber entnommen, daß der nachrangig zuständige Leistungsträger Leistungen nicht gewähren darf und daß deshalb auch eine Aufstockung der Leistungen durch ihn ausscheidet (s. BSGE 48, 92 ; BSG, Urteil vom 15. November 1979 - 11 RA 22/79 - <">57%20AFG%20Nr.%209#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 57 AFG Nr. 9, S. 29 f.>; BSGE 50, 111 ).

    Diesem Ziel diente der durch die Änderung von § 57 AFG durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation bewirkte Ausschluß von Aufstockungsleistungen (vgl. BSGE 50, 111 ).

  • BVerwG, 27.01.1965 - V C 37.64

    Verweisung der Familienangehörigen eines Kriegsbeschädigten auf Bundessozialhilfe

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    Zu einer abweichenden Beurteilung führt schließlich auch nicht die frühere Rechtsprechung des Senats zur Frage einer Berücksichtigung anderweitiger öffentlich-rechtlicher Leistungen im Rahmen von Leistungen der Kriegsopferfürsorge (BVerwGE 20, 194; 30, 6), [BVerwG 15.05.1968 - V C 181/66]auf die der Oberbundesanwalt hingewiesen hat.
  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 36/78

    Bindend bewilligte Umschulungsförderung - Umschulungswechsel

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    Entsprechend dem sprachlichen Bedeutungsunterschied zwischen der Formulierung "soweit", mit der der Gesetzgeber Raum für eine Aufstockung der Leistungen des vorrangigen Leistungsträgers läßt (vgl. z.B. aus der Begründung zu § 37 AFG den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit zu § 36 des Regierungsentwurfs des AFG, BT-Drs. V/4110, S. 8 f.), und dem Wortlaut von gesetzlichen Regelungen, die einen Nachrang im Sinne eines völligen Ausschlusses von der Leistungspflicht begründen, wird der vom Gesetzgeber in der Neufassung des § 57 AFG gewählten Formulierung ("sofern") demgegenüber entnommen, daß der nachrangig zuständige Leistungsträger Leistungen nicht gewähren darf und daß deshalb auch eine Aufstockung der Leistungen durch ihn ausscheidet (s. BSGE 48, 92 ; BSG, Urteil vom 15. November 1979 - 11 RA 22/79 - <">57%20AFG%20Nr.%209#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 57 AFG Nr. 9, S. 29 f.>; BSGE 50, 111 ).
  • BSG, 15.11.1979 - 11 RA 22/79

    Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers (nach AFG § 57 Abs 1)

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    Entsprechend dem sprachlichen Bedeutungsunterschied zwischen der Formulierung "soweit", mit der der Gesetzgeber Raum für eine Aufstockung der Leistungen des vorrangigen Leistungsträgers läßt (vgl. z.B. aus der Begründung zu § 37 AFG den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit zu § 36 des Regierungsentwurfs des AFG, BT-Drs. V/4110, S. 8 f.), und dem Wortlaut von gesetzlichen Regelungen, die einen Nachrang im Sinne eines völligen Ausschlusses von der Leistungspflicht begründen, wird der vom Gesetzgeber in der Neufassung des § 57 AFG gewählten Formulierung ("sofern") demgegenüber entnommen, daß der nachrangig zuständige Leistungsträger Leistungen nicht gewähren darf und daß deshalb auch eine Aufstockung der Leistungen durch ihn ausscheidet (s. BSGE 48, 92 ; BSG, Urteil vom 15. November 1979 - 11 RA 22/79 - <">57%20AFG%20Nr.%209#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 57 AFG Nr. 9, S. 29 f.>; BSGE 50, 111 ).
  • BSG, 11.03.1976 - 7 RAr 148/74

    Die Rehabilitation Behinderter durch die BA beschränkt sich nicht nur auf die

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    Auch § 57 AFG, der einen Nachrang berufsfördernder und ergänzender Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gegenüber der Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger begründet und der Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger begründet und der vor der ihm durch § 36 Nr. 5 RehaAnglG verliehenen Fassung die gleiche Formulierung ("soweit") enthalten hatte wie § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG, war im Sinne einer nur eingeschränkten, aber nicht ausgeschlossenen Leistungszuständigkeit des nachrangigen Leistungsträgers ausgelegt worden (s. BSGE 41, 241 ; 42, 5 ).
  • BSG, 28.02.1974 - 7 RAr 27/72

    Zum Begriff des Behinderten iSv AFG §§ 56 ff.

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht etwa die Regelung des § 37 Satz 1 AFG gedeutet, wonach Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung nur gewährt werden dürfen, "soweit" nicht andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Gewährung solcher Leistungen gesetzlich verpflichtet sind: Der Anspruch auf den übersteigenden Teil der nachrangigen Leistung nach dem Arbeitsförderungsgesetz bleibt dem Berechtigten erhalten (BSG, Urteil vom 28. Februar 1974 - 7 RAr 27/72 - <">37%20AFG%20Nr.%201#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 37 AFG Nr. 1>).
  • BVerwG, 15.05.1968 - V C 136.67

    Hilfen in besonderen Lebenslagen - Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    Zu einer abweichenden Beurteilung führt schließlich auch nicht die frühere Rechtsprechung des Senats zur Frage einer Berücksichtigung anderweitiger öffentlich-rechtlicher Leistungen im Rahmen von Leistungen der Kriegsopferfürsorge (BVerwGE 20, 194; 30, 6), [BVerwG 15.05.1968 - V C 181/66]auf die der Oberbundesanwalt hingewiesen hat.
  • BSG, 11.05.1976 - 7 RAr 121/74

    Zum Recht des Behinderten auf Kostenbeteiligung der BA an einem für ihn

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    Auch § 57 AFG, der einen Nachrang berufsfördernder und ergänzender Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gegenüber der Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger begründet und der Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger begründet und der vor der ihm durch § 36 Nr. 5 RehaAnglG verliehenen Fassung die gleiche Formulierung ("soweit") enthalten hatte wie § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG, war im Sinne einer nur eingeschränkten, aber nicht ausgeschlossenen Leistungszuständigkeit des nachrangigen Leistungsträgers ausgelegt worden (s. BSGE 41, 241 ; 42, 5 ).
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 - ) - Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 4.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 - ) - Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 8.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 ) Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 3.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 - ) - Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 7.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 - ) - Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 9.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 BVerwG 5 C 47.87 ) Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 29.05.1989 - 227 Z - 7/89
    (auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 27. Mai 1988 - 5 C 47/87 BSch -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht