Rechtsprechung
BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Aufstockung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz durch Leistungen nach Kriegsopferfürsorgerecht - Nachrang von Rehabilitationsleistungen nach Kriegsopferfürsorgerecht gegenüber Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - Anspruch auf ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Verhältnis von Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu Leistungen zur Rehabilitation
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 13.09.1984 - 4 OS A 163/83
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.08.1987 - 4 A 174/84
- BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
Papierfundstellen
- DVBl 1992, 1602
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (8)
- BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 19/79
Verurteilung des Beigeladenen
Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
Entsprechend dem sprachlichen Bedeutungsunterschied zwischen der Formulierung "soweit", mit der der Gesetzgeber Raum für eine Aufstockung der Leistungen des vorrangigen Leistungsträgers läßt (…vgl. z.B. aus der Begründung zu § 37 AFG den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit zu § 36 des Regierungsentwurfs des AFG, BT-Drs. V/4110, S. 8 f.), und dem Wortlaut von gesetzlichen Regelungen, die einen Nachrang im Sinne eines völligen Ausschlusses von der Leistungspflicht begründen, wird der vom Gesetzgeber in der Neufassung des § 57 AFG gewählten Formulierung ("sofern") demgegenüber entnommen, daß der nachrangig zuständige Leistungsträger Leistungen nicht gewähren darf und daß deshalb auch eine Aufstockung der Leistungen durch ihn ausscheidet (s. BSGE 48, 92 ; BSG…, Urteil vom 15. November 1979 - 11 RA 22/79 - <;…">57%20AFG%20Nr.%209#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 4100 § 57 AFG Nr. 9, S. 29 f.>; BSGE 50, 111 ). Diesem Ziel diente der durch die Änderung von § 57 AFG durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation bewirkte Ausschluß von Aufstockungsleistungen (vgl. BSGE 50, 111 ).
- BVerwG, 27.01.1965 - V C 37.64
Verweisung der Familienangehörigen eines Kriegsbeschädigten auf Bundessozialhilfe
Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
Zu einer abweichenden Beurteilung führt schließlich auch nicht die frühere Rechtsprechung des Senats zur Frage einer Berücksichtigung anderweitiger öffentlich-rechtlicher Leistungen im Rahmen von Leistungen der Kriegsopferfürsorge (BVerwGE 20, 194; 30, 6), [BVerwG 15.05.1968 - V C 181/66]auf die der Oberbundesanwalt hingewiesen hat. - BSG, 15.03.1979 - 11 RA 36/78
Bindend bewilligte Umschulungsförderung - Umschulungswechsel
Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
Entsprechend dem sprachlichen Bedeutungsunterschied zwischen der Formulierung "soweit", mit der der Gesetzgeber Raum für eine Aufstockung der Leistungen des vorrangigen Leistungsträgers läßt (…vgl. z.B. aus der Begründung zu § 37 AFG den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit zu § 36 des Regierungsentwurfs des AFG, BT-Drs. V/4110, S. 8 f.), und dem Wortlaut von gesetzlichen Regelungen, die einen Nachrang im Sinne eines völligen Ausschlusses von der Leistungspflicht begründen, wird der vom Gesetzgeber in der Neufassung des § 57 AFG gewählten Formulierung ("sofern") demgegenüber entnommen, daß der nachrangig zuständige Leistungsträger Leistungen nicht gewähren darf und daß deshalb auch eine Aufstockung der Leistungen durch ihn ausscheidet (s. BSGE 48, 92 ; BSG…, Urteil vom 15. November 1979 - 11 RA 22/79 - <;…">57%20AFG%20Nr.%209#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 4100 § 57 AFG Nr. 9, S. 29 f.>; BSGE 50, 111 ).
- BSG, 15.11.1979 - 11 RA 22/79
Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers (nach AFG § 57 Abs 1)
Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
Entsprechend dem sprachlichen Bedeutungsunterschied zwischen der Formulierung "soweit", mit der der Gesetzgeber Raum für eine Aufstockung der Leistungen des vorrangigen Leistungsträgers läßt (…vgl. z.B. aus der Begründung zu § 37 AFG den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit zu § 36 des Regierungsentwurfs des AFG, BT-Drs. V/4110, S. 8 f.), und dem Wortlaut von gesetzlichen Regelungen, die einen Nachrang im Sinne eines völligen Ausschlusses von der Leistungspflicht begründen, wird der vom Gesetzgeber in der Neufassung des § 57 AFG gewählten Formulierung ("sofern") demgegenüber entnommen, daß der nachrangig zuständige Leistungsträger Leistungen nicht gewähren darf und daß deshalb auch eine Aufstockung der Leistungen durch ihn ausscheidet (s. BSGE 48, 92 ; BSG, Urteil vom 15. November 1979 - 11 RA 22/79 - <…">57%20AFG%20Nr.%209#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 4100 § 57 AFG Nr. 9, S. 29 f.>; BSGE 50, 111 ). - BSG, 11.03.1976 - 7 RAr 148/74
Die Rehabilitation Behinderter durch die BA beschränkt sich nicht nur auf die …
Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
Auch § 57 AFG, der einen Nachrang berufsfördernder und ergänzender Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gegenüber der Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger begründet und der Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger begründet und der vor der ihm durch § 36 Nr. 5 RehaAnglG verliehenen Fassung die gleiche Formulierung ("soweit") enthalten hatte wie § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG, war im Sinne einer nur eingeschränkten, aber nicht ausgeschlossenen Leistungszuständigkeit des nachrangigen Leistungsträgers ausgelegt worden (s. BSGE 41, 241 ; 42, 5 ). - BSG, 28.02.1974 - 7 RAr 27/72
Zum Begriff des Behinderten iSv AFG §§ 56 ff.
Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht etwa die Regelung des § 37 Satz 1 AFG gedeutet, wonach Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung nur gewährt werden dürfen, "soweit" nicht andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Gewährung solcher Leistungen gesetzlich verpflichtet sind: Der Anspruch auf den übersteigenden Teil der nachrangigen Leistung nach dem Arbeitsförderungsgesetz bleibt dem Berechtigten erhalten (BSG, Urteil vom 28. Februar 1974 - 7 RAr 27/72 - <…">37%20AFG%20Nr.%201#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 4100 § 37 AFG Nr. 1>). - BVerwG, 15.05.1968 - V C 136.67
Hilfen in besonderen Lebenslagen - Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers
Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
Zu einer abweichenden Beurteilung führt schließlich auch nicht die frühere Rechtsprechung des Senats zur Frage einer Berücksichtigung anderweitiger öffentlich-rechtlicher Leistungen im Rahmen von Leistungen der Kriegsopferfürsorge (BVerwGE 20, 194; 30, 6), [BVerwG 15.05.1968 - V C 181/66]auf die der Oberbundesanwalt hingewiesen hat. - BSG, 11.05.1976 - 7 RAr 121/74
Zum Recht des Behinderten auf Kostenbeteiligung der BA an einem für ihn …
Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
Auch § 57 AFG, der einen Nachrang berufsfördernder und ergänzender Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gegenüber der Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger begründet und der Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger begründet und der vor der ihm durch § 36 Nr. 5 RehaAnglG verliehenen Fassung die gleiche Formulierung ("soweit") enthalten hatte wie § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG, war im Sinne einer nur eingeschränkten, aber nicht ausgeschlossenen Leistungszuständigkeit des nachrangigen Leistungsträgers ausgelegt worden (s. BSGE 41, 241 ; 42, 5 ).
- BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98
Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und …
Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 - ) - Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden. - BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 4.98
Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und …
Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 - ) - Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden. - BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 8.98
Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und …
Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 ) Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.
- BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 3.98
Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und …
Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 - ) - Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden. - BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 7.98
Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und …
Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 - ) - Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden. - BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 9.98
Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und …
Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 BVerwG 5 C 47.87 ) Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden. - Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 29.05.1989 - 227 Z - 7/89 (auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 27. Mai 1988 - 5 C 47/87 BSch -).