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   BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93   

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BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93 (https://dejure.org/1995,865)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1995 - 5 C 5.93 (https://dejure.org/1995,865)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1995 - 5 C 5.93 (https://dejure.org/1995,865)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialhilfe, angemessener Umfang:: Einkommensminderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialhilfe - Gebrechlichkeitspflegschaft - Berücksichtigung der Aufwendungen - Aufwendungsersatzanspruch des Pflegers - Unbestimmter Rechtsbegriff - Überprüfbarkeit durch VG'

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3135
  • NVwZ 1996, 182 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 1350
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Diese Vorschriften sind hier mit dem Inhalt anzuwenden, den ihnen das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251 ) beigemessen hat.

    Danach ist § 1835 Abs. 2 BGB a.F. im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, daß als Aufwendungen neben Barauslagen auch Zeitaufwand und anteilige Bürokosten des Berufsvormunds gelten (BVerfGE 54, 251 [270 ff., 273 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht zieht in diesem Zusammenhang seine Rechtsprechung zur Bewilligung des damaligen Armenrechts als "Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" heran (vgl. BVerfGE 35, 348 [355] m.w.N.) und führt aus, auch im Bereich des Vormundschaftswesens sei sicherzustellen, daß mittellose Mündel aus finanziellen Gründen keine schlechtere Betreuung als vermögende erhielten (BVerfGE 54, 251 [273]).

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Das Bundesverfassungsgericht zieht in diesem Zusammenhang seine Rechtsprechung zur Bewilligung des damaligen Armenrechts als "Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" heran (vgl. BVerfGE 35, 348 [355] m.w.N.) und führt aus, auch im Bereich des Vormundschaftswesens sei sicherzustellen, daß mittellose Mündel aus finanziellen Gründen keine schlechtere Betreuung als vermögende erhielten (BVerfGE 54, 251 [273]).
  • BVerwG, 07.04.1995 - 5 B 36.94

    Sozialhilfe - Bestimmung des Arbeitseinkommens - Freibetrag - Pauschalierung

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Für das wortgleiche Tatbestandsmerkmal in § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG kann nichts anderes gelten (vgl. auch Senatsbeschluß vom 7. April 1995 - BVerwG 5 B 36.94 -).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 5 C 30.86

    Sozialhilfe - Eigenes Einkommen - Hilfesuchender

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Zu der letztgenannten Vorschrift hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30.86 - (Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1 S. 2 f. = NVwZ 1990, 370 f.) bereits entschieden, daß das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der Behörde keinen Beurteilungsspielraum einräumt, vielmehr der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.
  • LG Mainz, 15.11.1989 - 8 T 77/89
    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Dementsprechend hatte sich in der Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 1835 Abs. 3 BGB a.F. die Auffassung durchgesetzt, daß als "mittellos" derjenige anzusehen ist, dessen Einkommen und Vermögen unterhalb der Grenzen liegen, die nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Hilfe in besonderen Lebenslagen maßgeblich sind, wobei überwiegend an die Vorschriften über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angeknüpft wurde (vgl. hierzu die vorgenannten Entscheidungen m.w.N.; ferner LG Bonn, Beschluß vom 17. August 1987 - 5 T 90/87 - [Rpfleger 1988, 104], und LG Mainz, Beschluß vom 15. November 1989 - 8 T 77/89 - [Rpfleger 1990, 70]; aber auch Soergel/Damrau, BGB , 12. Aufl. 1987, Rn. 10 zu § 1835).
  • LG Bonn, 17.08.1987 - 5 T 90/87
    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Dementsprechend hatte sich in der Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 1835 Abs. 3 BGB a.F. die Auffassung durchgesetzt, daß als "mittellos" derjenige anzusehen ist, dessen Einkommen und Vermögen unterhalb der Grenzen liegen, die nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Hilfe in besonderen Lebenslagen maßgeblich sind, wobei überwiegend an die Vorschriften über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angeknüpft wurde (vgl. hierzu die vorgenannten Entscheidungen m.w.N.; ferner LG Bonn, Beschluß vom 17. August 1987 - 5 T 90/87 - [Rpfleger 1988, 104], und LG Mainz, Beschluß vom 15. November 1989 - 8 T 77/89 - [Rpfleger 1990, 70]; aber auch Soergel/Damrau, BGB , 12. Aufl. 1987, Rn. 10 zu § 1835).
  • BVerwG, 06.12.1991 - 5 B 127.90

    Verfassungswidrigkeit der §§ 130 a, b Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) -

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Nach Inhalt und Zielsetzung war der Ersatzanspruch gegen die Staatskasse (Justizfiskus) aus § 1835 Abs. 3 BGB a.F. daher der Prozeßkostenhilfe als spezialgesetzlich geregelter Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1991 und 8. Juli 1992 - BVerwG 5 B 127.90 und BVerwG 5 B 111.92 - [Buchholz 310 § 166 VwGO Nrn. 24, 30]) vergleichbar.
  • LG Mainz, 09.04.1990 - 8 T 44/90
    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    In Übereinstimmung damit wurden die Aufwendungen, die nach § 1835 Abs. 3 BGB a.F. aus der Staatskasse zu erstatten waren, auch in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als "Kosten der fürsorgenden Rechtshilfe" (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28. April 1983 - 3 W 38/83 - [Rpfleger 1983, 312]) bzw. als "Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" (z.B. LG Mainz, Beschluß vom 9. April 1990 - 8 T 44/90 - [Rpfleger 1990, 358/359]; Bobenhausen, Rpfleger 1985, 426 [427]) bezeichnet.
  • OLG Zweibrücken, 28.04.1983 - 3 W 38/83
    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    In Übereinstimmung damit wurden die Aufwendungen, die nach § 1835 Abs. 3 BGB a.F. aus der Staatskasse zu erstatten waren, auch in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als "Kosten der fürsorgenden Rechtshilfe" (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28. April 1983 - 3 W 38/83 - [Rpfleger 1983, 312]) bzw. als "Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" (z.B. LG Mainz, Beschluß vom 9. April 1990 - 8 T 44/90 - [Rpfleger 1990, 358/359]; Bobenhausen, Rpfleger 1985, 426 [427]) bezeichnet.
  • BVerwG, 08.07.1992 - 5 B 111.92

    Übernahme von Prozesskosten im Rahmen der Sozialhilfe - Gleichstellung des

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Nach Inhalt und Zielsetzung war der Ersatzanspruch gegen die Staatskasse (Justizfiskus) aus § 1835 Abs. 3 BGB a.F. daher der Prozeßkostenhilfe als spezialgesetzlich geregelter Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1991 und 8. Juli 1992 - BVerwG 5 B 127.90 und BVerwG 5 B 111.92 - [Buchholz 310 § 166 VwGO Nrn. 24, 30]) vergleichbar.
  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 13.82

    Teilrückforderung von Eingliederungshilfe wegen Überzahlung - Bedingungen für

  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe -

    Nach Sinn und Zweck dieser Norm, die vermeiden soll, dass dem Hilfeempfänger daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, dass er (auf Kosten der Allgemeinheit) in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung und Pflege sichernden Einrichtung untergebracht ist, kann bei einer dauerhaften, umfassenden Heimbetreuung, wie sie W seit August 2007 erfuhr, die volle Heranziehung des Einkommens angemessen sein, wenn der Barbetrag (weiterer notwendiger Lebensunterhalt) ausreicht, um die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen und der Hilfeempfänger keine besonderen finanziellen Belastungen zu tragen hat, die eine (teilweise) Freilassung seines Einkommens erforderlich machen bzw rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 6.4.1995 - 5 C 5/93 - noch zur Vorgängerregelung § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG) .
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. zum gleichlautenden Begriff in § 85 Nr. 3 Satz 2 bzw. § 84 Abs. 1 BSHG: Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14 und vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30.86 - Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1).
  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Prüfung

    Nach dieser Rechtsprechung stellt § 85 (jetzt Abs. 1) Nr. 3 Satz 2 BSHG eine "Soll-Vorschrift" dar (BVerwG, Urteil vom 6. April 1996 - 5 C 5/93 -, Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14 = NJW 1995, 3135 ff); das "Soll-Ermessen" (dagegen in § 25e Abs. 4: "Kann-Ermessen") bedeutet, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel die Inanspruchnahme des unter der Einkommensgrenze des BSHG liegenden Einkommens geboten ist und vom Einsatz des Einkommens nur abgesehen werden darf, wenn ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 1993 - 8 A 629/91 -, FEUS 45, 119 f); nach dieser Rechtsprechung ist gerade nicht davon auszugehen, daß im Regelfall ein realisierbarer "Anspruch" auf Freistellung besteht.
  • BVerwG, 30.12.1997 - 5 B 21.97

    Sozialhilferecht - Mietzinsverpflichtungen bei infolge

    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind bei der Auslegung und Anwendung der §§ 84, 85 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646, ber. S. 2975) anzuwenden ist, die in § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG beispielhaft genannten Angemessenheitskriterien zugrunde zu legen (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - ): Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Aufbringung der Mittel angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.10.2009 - L 23 SO 19/07

    Zur Hilfe zur Pflege u. Einkommenseinsatz oberhalb und unterhalb der

    Bei dem nach § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG möglichen Einkommenseinsatz ist zu beachten, dass die Einsatzpflicht bei voraussichtlich längerer Heimpflege u. a. vermeiden soll, dass dem Hilfeempfänger ein wirtschaftlicher Vorteil daraus erwächst, dass er auf Kosten der Allgemeinheit seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung erhält (BVerwG v. 06. April 1995, 5 C 5/93, Juris).
  • BSG, 30.01.1996 - 8 RKn 9/93

    Vollstreckbarer Unterhaltsvergleich als sonstiger Grund iS. des § 65 Abs. 1 S. 1

    Es handelt sich dabei um denselben unbestimmten Rechtsbegriff (s Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 6. April 1995, NJW 1995, 3135, 3136), der auch in § 84 Abs. 1 S 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Heranziehung von Einkünften über der Einkommensgrenze begrenzt und dessen Anwendung der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt.

    Dabei sind im Rahmen des § 85 Nr. 3 S 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die in § 84 Abs. 1 S 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beispielhaft genannten Angemessenheitskriterien gleichermaßen zu berücksichtigen, also ua besondere Belastungen durch unterhaltsberechtigte (vom Hilfesuchenden nicht überwiegend unterhaltene) Angehörige (vgl Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 6. April 1995, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2001 - 12 L 3923/00

    Anrechnung; Arbeitstraining; Arbeitstrainingsprämie; Ausbildungsgeld;

    Das ergibt sich aus den in § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG genannten Angemessenheitskriterien (BVerwG, Urt. v. 26.10.1089 - 5 C 30.86 -, FEVS 39, 93; Urt. v. 6.4.1995 - 5 C 5.93 -, FEVS 46, 45).

    Dies gilt auch für den in § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG erfassten Personenkreis, denn Nr. 3 verfolgt gerade das Anliegen, dem Hilfesuchenden keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus erwachsen zu lassen, dass er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist (BVerwG, Urt. v. 6.4.1995 - 5 C 5.93 -, FEVS 46, 45).

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 27.01

    Einkommensfreibetrag für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte; Freibetrag

    Danach ist es aber weder im Rahmen der Angemessenheitsprüfung (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14; Beschluss des Senats vom 7. April 1995 - BVerwG 5 B 36.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 13) noch des verbleibenden Ermessens gerechtfertigt, Einkommensteile in der Erwartung frei zu lassen, der Hilfeempfänger könne und werde damit eigenständig noch offene sozialhilferechtliche Bedarfe decken.
  • OLG Hamm, 12.11.2002 - 15 W 150/02

    Festsetzung von Zinsen im Vergütungsfestsetzungsverfahren

    Die Heranziehung der Vorschrift setzt im übrigen voraus, daß der (Verwaltungs-)Prozeß mit der Zuerkennung einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung, sei es durch Verpflichtung zum Erlaß eines entsprechenden Leistungsbescheids (NJW 1995, 3135, NJW 1998, 3368 jeweils m.w.N).
  • OVG Niedersachsen, 17.10.2001 - 4 L 3963/00

    Arbeitstraining; Behinderter; Einkommen; Einkommenseinsatz; Freibetrag;

    1989 - 5 C 30.86 -, FEVS 39, 93; Urt. v. 6. April 1995 - 5 C 5.93 -, FEVS 46, 45; Senat, Urt. v. 14. März 2001 - 4 L 3636/00 -).

    Dies gilt im Fall des Einsatzes von Einkommen und Vermögen unter der Einkommensgrenze gerade auch für den in § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG erfassten Personenkreis, denn mit dieser Vorschrift wird das Anliegen verfolgt, dem Hilfesuchenden daraus keinen wirtschaftlichen Vorteil erwachsen zu lassen, dass er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 1995 - 5 C 5.93 -, NJW 1995, 3135-3137 = FEVS 46, 45-51 = NDV-RD 1996, S. 35-37; OVG Münster, Urt. v. 9. Nov.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.1998 - 7 S 913/98

    Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze - Anrechnung von Krankengeld

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2001 - 4 L 3636/00

    Ausbildungsgeld für Behinderte; Eingliederungshilfe; Kostenbeitrag; Leistung für

  • VG Düsseldorf, 24.03.2005 - 13 K 6289/03

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur

  • VG Düsseldorf, 06.03.2006 - 13 K 7154/03

    Gewährung von Hilfe zur Pflege ; Aufbringung der Mittel durch den Empfänger ;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95

    Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles - Berücksichtigung von

  • VG Düsseldorf, 23.11.2005 - 20 K 3466/04

    Gewährung einer Hilfeleistung zur Betreuung eines Behinderten; Voraussetzungen

  • OVG Bremen, 28.05.1997 - 2 BA 12/95

    Absetzbarkeit der Vergütung für Gebrechlichkeitspflegschaft; Abführung von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.11.2008 - L 8 B 40/06
  • VG Münster, 07.12.2004 - 5 K 3499/02

    Anspruch auf Hilfe zur Pflege ; Gutachten des Medizinischen Dienstes ;

  • VG Braunschweig, 22.05.2003 - 3 A 329/00

    Angemessenheit; besondere Belastungen; Freibetrag; Verselbstständigung;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2009 - L 8/13 SO 8/07
  • SG Hildesheim, 18.04.2008 - S 44 SO 9/06
  • VG Göttingen, 12.05.2005 - 2 A 320/04

    Angemessen; Aufenthalt; Barbetrag; Eingliederung; Eingliederungshilfe; Einkommen;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2010 - L 8 SO 183/07
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