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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06   

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https://dejure.org/2007,3784
BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06 (https://dejure.org/2007,3784)
BVerwG, Entscheidung vom 03.05.2007 - 5 C 5.06 (https://dejure.org/2007,3784)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - 5 C 5.06 (https://dejure.org/2007,3784)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Ausgleichsleistung, Ausschluss von -; Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Verstoß gegen -; Denunziation; Kriegsgefangene, Einsatz von -; Zwangsarbeiter, Einsatz von -; Menschlichkeit, Verstoß gegen Grundssätze der -; Rechtsstaatlichkeit, Verstoß gegen ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Ausgleichsleistung, Ausschluss von -; Denunziation; Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Verstoß gegen -; Kriegsgefangene, Einsatz von -; Menschlichkeit, Verstoß gegen Grundssätze der -; Rechtsstaatlichkeit, Verstoß gegen Grundsätze der -; ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) bei Denunziationen

  • Judicialis

    AusglLeistG § 1 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Entschädigungs- und Ausgleichsrecht - Ausschluss von Ausgleichsleistung; Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; Denunziation; Kriegsgefangene, Verstoß gegen Grundssätze der Rechtsstaatlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 95
  • DÖV 2008, 784
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06
    Bei seiner Auslegung des Ausschlusstatbestandes des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in § 1 Abs. 4 AusglLeistG hat das Verwaltungsgericht zu Recht an die Rechtsprechung zu entsprechenden Ausschlussklauseln in anderen Rechtsvorschriften angeknüpft (ebenso Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass sich die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten jedes Einzelnen ergeben, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch gegen die Anordnungen der Machthaber Geltung hatten, und dass ein Leistungen ausschließender Verstoß ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit voraussetzt (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336, vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - BVerwGE 19, 1 und zuletzt vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - Rn. 35 ff.).

    Maßgebend für diese Wertung war nicht der Umstand, dass das Unternehmen überhaupt Zwangsarbeiter und Kriegsgefangene beschäftigt hat (vgl. dazu Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O.), sondern dass es sich über Jahre hinweg und auch noch in den letzten Kriegstagen durch gezielte und politisch motivierte Denunziationen als Zuträger und Unterstützer des Systems betätigt habe, ohne Rücksicht auf die möglichen Konsequenzen für die Betroffenen zu nehmen, obwohl bekannt gewesen sei, welche rechtsstaatswidrige und unmenschliche Behandlung ihnen gedroht habe.

  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 60.62

    Voraussetzungen der Erteilung eines Flüchtlingsausweises für

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06
    Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass sich die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten jedes Einzelnen ergeben, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch gegen die Anordnungen der Machthaber Geltung hatten, und dass ein Leistungen ausschließender Verstoß ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit voraussetzt (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336, vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - BVerwGE 19, 1 und zuletzt vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - Rn. 35 ff.).

    Gestützt auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1963 a.a.O. und vom 16. Januar 1964 a.a.O. ist das Verwaltungsgericht zu Recht der Auffassung, dass ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit regelmäßig dann angenommen werden kann, wenn der Täter sich bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, und dass auch Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert haben, als relevanter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu bewerten sein können, auch wenn der Denunziant selbst sein Opfer nicht unmittelbar rechtsstaatswidrig oder unmenschlich behandelt, sondern sich als Zuträger für ein politisches System beteiligt hat, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet wurden.

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06
    Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass sich die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten jedes Einzelnen ergeben, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch gegen die Anordnungen der Machthaber Geltung hatten, und dass ein Leistungen ausschließender Verstoß ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit voraussetzt (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336, vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - BVerwGE 19, 1 und zuletzt vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - Rn. 35 ff.).

    Gestützt auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1963 a.a.O. und vom 16. Januar 1964 a.a.O. ist das Verwaltungsgericht zu Recht der Auffassung, dass ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit regelmäßig dann angenommen werden kann, wenn der Täter sich bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, und dass auch Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert haben, als relevanter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu bewerten sein können, auch wenn der Denunziant selbst sein Opfer nicht unmittelbar rechtsstaatswidrig oder unmenschlich behandelt, sondern sich als Zuträger für ein politisches System beteiligt hat, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet wurden.

  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14

    Ausgleichsleistungen; entschädigungslose Enteignung; Gesellschaftsvermögen;

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 14 und Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2) ist im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss.

    Eine solche objektive Zuordnung ist nicht nur bei einem unmittelbaren Handeln der Unternehmensleitung zu bejahen, sondern unter anderem auch bei einem Handeln der Personen im Unternehmen, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 15).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens für den

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass bei der Auslegung des Ausschlusstatbestandes des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG auf die Rechtsprechung zu den entsprechenden Ausschlussklauseln in anderen Rechtsvorschriften zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 10).

    Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug auf § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG festgehalten, dass ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit regelmäßig dann angenommen werden kann, wenn der Täter sich bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, und dass auch Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert haben, als relevanter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu bewerten sein können, auch wenn der Denunziant selbst sein Opfer nicht unmittelbar rechtsstaatswidrig oder unmenschlich behandelt, sondern sich als Zuträger für ein politisches System beteiligt hat, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 11).

  • VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16

    Ausgleichsleistungsrecht: Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vergleiche nur: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, 5 C 5.06; Beschluss vom 12.12.2008, 5 B 104.08; Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; alle juris) ist im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss.

    Eine solche objektive Zuordnung ist nicht nur bei einem unmittelbaren Handeln der Unternehmensleitung zu bejahen, sondern unter anderem auch bei einem Handeln der Personen im Unternehmen, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 15).

  • BVerwG, 04.02.2022 - 8 B 36.21

    Ausschluss des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen wegen der Beschäftigung von

    b) Auch die Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12) ab, geht fehl.
  • BVerwG, 12.12.2008 - 5 B 104.08

    Entlastung eines Presseunternehmens bei Entstehung und Veröffentlichung von

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 5.06 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 S. 48), auf das sich das Verwaltungsgericht bezogen hat, entschieden hat, ist es im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht erforderlich, den Verstoß auf eine einzelne Person (etwa den Betriebsinhaber) zurückzuführen.
  • OLG Dresden, 18.03.2009 - 1 Reha Ws 2/09

    Einschränkende Auslegung des Begriffs der "Grundsätze der Menschlichkeit oder der

    Dementsprechend wird in der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt, dass der Verstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten zugunsten eines Unrechtssystems erfolgt sei (vgl. LSG Berlin ZfS 1995, 333 ff.: langjähriges Mitglied des nationalen Verteidigungsrates der früheren DDR - Entschädigungsrentengesetz; BVerwG NJW 2008, 95 f.: Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausliefern - Ausgleichsleistungsgesetz; OVG Berlin-Brandenburg NJ 2006, 422 ff.: Mitwirkung eines ehemaligen DDR-Staatsanwalts an der Strafverfolgung gegen einen Republikflüchtigen - Vertriebenenzuwendungsgesetz; BSGE 95, 244 ff. - Bundesversorgungsgesetz).
  • BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 73.06

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussnorm des § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz

    Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Ausschlussnorm des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfassungsgemäß ist (Urteile vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142, vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 5.06 ).
  • VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 102/16

    Entschädigung nach dem AusglLeistG für Verlust eines Eigentumanteils an OHG

    Überdies weist der vorliegende Fall im Gegensatz zu anderen auffindbaren Entscheidungen, die zum Vorliegen eines Ausschussgrundes nach der 1. Alternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG gelangten, auch einen Unterschied dahingehend auf, dass die dort benannten Verstöße gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit als erheblich gravierender eingestuft werden müssen bzw. keine Dokumente, Hinweise oder Indizien auf eine Besserbehandlung und damit Nutzung der Spielräume bestanden (BVerwG v. 03.05.2007, 5 C 5.06; Denunziation von Kriegsgefangenen an die Polizei oder Gestapo; Verhängung drakonischer Strafen; BVerwG, Beschl. v. 11.12.2012, 5 B 78.12; VG Dresden, Urteil v. 01.08.2012, 6 K 1565/10; unverhältnismäßige Strafen, Verbringung von Zwangsarbeitern in ein Konzentrationslager auf Veranlassung des Unternehmens, Schlechterbehandlung, keine medizinische Versorgung).
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Rechtsprechung
   AG Bonn, 07.07.2006 - 5 C 5/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14779
AG Bonn, 07.07.2006 - 5 C 5/06 (https://dejure.org/2006,14779)
AG Bonn, Entscheidung vom 07.07.2006 - 5 C 5/06 (https://dejure.org/2006,14779)
AG Bonn, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - 5 C 5/06 (https://dejure.org/2006,14779)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Schönheitsreparaturen, Schadensersatz insbesondere wegen Rauchen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Schönheitsreparaturen, Schadensersatz insbesondere wegen Rauchen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schaden durch übermäßiges Abnutzen der Mietsache infolge starken Rauchens; Vornahme von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag als starre Fristenregelung; Anspruch auf Rückzahlung der Kaution; Ersatz der Kosten von Malerarbeiten und Tapezierarbeiten; Rauchen in der Wohnung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nikotinablagerungen - normaler Verschleiß?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rauchen in der Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch - Mieter muss nicht von Grund auf renovieren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 124/05

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von Wohnraum

    Auszug aus AG Bonn, 07.07.2006 - 5 C 5/06
    Nach Auffassung des Gerichts stellt Rauchen in der Wohnung keine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung dar, sondern ist vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt (so auch: LG Köln WuM 2001, 467 ff.; LG Hamburg WuM 2001, 469; LG Berlin Grundeigentum 2004, 1096; AG Esslingen ZMR 2005, 199 ff.; AG Frankenberg ZMR 2003, 848; ebenso nun auch BGH, Urteil vom 28.6.2006 - VIII ZR 124/05, bislang nicht veröffentlicht, vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 93/2006).
  • AG Frankenberg/Eder, 13.12.2002 - 6 C 369/02

    Anspruch auf Schadensersatz im Fall vergilbter Innentüren einer Mietwohnung

    Auszug aus AG Bonn, 07.07.2006 - 5 C 5/06
    Nach Auffassung des Gerichts stellt Rauchen in der Wohnung keine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung dar, sondern ist vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt (so auch: LG Köln WuM 2001, 467 ff.; LG Hamburg WuM 2001, 469; LG Berlin Grundeigentum 2004, 1096; AG Esslingen ZMR 2005, 199 ff.; AG Frankenberg ZMR 2003, 848; ebenso nun auch BGH, Urteil vom 28.6.2006 - VIII ZR 124/05, bislang nicht veröffentlicht, vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 93/2006).
  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus AG Bonn, 07.07.2006 - 5 C 5/06
    Es verstößt gegen Treu und Glauben, dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung aufzuerlegen, als der Vermieter dem Mieter ohne vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB schulden würde (BGH WuM 2004, 463 (464)).
  • LG Hamburg, 26.04.2001 - 333 S 156/00

    Schadenersatz nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung für

    Auszug aus AG Bonn, 07.07.2006 - 5 C 5/06
    Nach Auffassung des Gerichts stellt Rauchen in der Wohnung keine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung dar, sondern ist vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt (so auch: LG Köln WuM 2001, 467 ff.; LG Hamburg WuM 2001, 469; LG Berlin Grundeigentum 2004, 1096; AG Esslingen ZMR 2005, 199 ff.; AG Frankenberg ZMR 2003, 848; ebenso nun auch BGH, Urteil vom 28.6.2006 - VIII ZR 124/05, bislang nicht veröffentlicht, vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 93/2006).
  • AG Esslingen, 12.11.2004 - 1 C 254/04

    Wohnraummiete: Schönheitsreparaturen nach Fristenplan; intensives Rauchen als

    Auszug aus AG Bonn, 07.07.2006 - 5 C 5/06
    Nach Auffassung des Gerichts stellt Rauchen in der Wohnung keine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung dar, sondern ist vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt (so auch: LG Köln WuM 2001, 467 ff.; LG Hamburg WuM 2001, 469; LG Berlin Grundeigentum 2004, 1096; AG Esslingen ZMR 2005, 199 ff.; AG Frankenberg ZMR 2003, 848; ebenso nun auch BGH, Urteil vom 28.6.2006 - VIII ZR 124/05, bislang nicht veröffentlicht, vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 93/2006).
  • LG Bonn, 21.01.2007 - 6 S 191/06

    Mieter, Wohnung, Rauchen, Schönheitsreparaturen

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 5 C 5/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.02.2006 - 5 C 5.06   

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https://dejure.org/2006,35206
BVerwG, 15.02.2006 - 5 C 5.06 (https://dejure.org/2006,35206)
BVerwG, Entscheidung vom 15.02.2006 - 5 C 5.06 (https://dejure.org/2006,35206)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - 5 C 5.06 (https://dejure.org/2006,35206)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren

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   AG Bonn, 01.08.2006 - 5 C 5/06   

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AG Bonn, 01.08.2006 - 5 C 5/06 (https://dejure.org/2006,75241)
AG Bonn, Entscheidung vom 01.08.2006 - 5 C 5/06 (https://dejure.org/2006,75241)
AG Bonn, Entscheidung vom 01. August 2006 - 5 C 5/06 (https://dejure.org/2006,75241)
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