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   BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80   

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https://dejure.org/1981,223
BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80 (https://dejure.org/1981,223)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1981 - 5 C 51.80 (https://dejure.org/1981,223)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1981 - 5 C 51.80 (https://dejure.org/1981,223)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstandswertes für das Revisionsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Ausbildungshilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Ausbildungshilfe

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 61, 352
  • NVwZ 1982, 109
  • FamRZ 1981, 711
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80
    Dabei sind die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit und das Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen (BVerfGE 30, 392 [403]; 39, 128 [143]; 43, 242 [286]; 51, 356 [362]).
  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80
    Dabei sind die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit und das Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen (BVerfGE 30, 392 [403]; 39, 128 [143]; 43, 242 [286]; 51, 356 [362]).
  • BVerwG, 24.04.1975 - V C 9.74

    Ausbildungshilfe - Sozialhilfe - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80
    Zur Rechtslage, die vor dem Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes am 1. Januar 1976, das heißt bis zur Änderung der §§ 31 ff. BSHG durch Art. 22 § 1 HStruktG bestand, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß die Leistung von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz unter Beachtung des Nachrangs der Sozialhilfe neben der Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Betracht kommt (BVerwGE 48, 188; Urteile vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 [Buchholz 436.0 § 31 BSHG Nr. 4] und BVerwG 5 C 37.75 [FEVS 24, 265]).
  • BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76

    Ausbildungshilfe - Besuch einer höheren Schule - Volksschulpflichtiges Alter

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80
    Verfassungskonforme Auslegung hat dort ihre Grenze, wo sie sich zum Gesetzeswortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch setzen würde (BVerfGE 18, 97 [111]; BVerwGE 54, 134 [138 f.].
  • BVerwG, 12.02.1976 - 5 C 14.75
    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80
    Zur Rechtslage, die vor dem Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes am 1. Januar 1976, das heißt bis zur Änderung der §§ 31 ff. BSHG durch Art. 22 § 1 HStruktG bestand, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß die Leistung von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz unter Beachtung des Nachrangs der Sozialhilfe neben der Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Betracht kommt (BVerwGE 48, 188; Urteile vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 [Buchholz 436.0 § 31 BSHG Nr. 4] und BVerwG 5 C 37.75 [FEVS 24, 265]).
  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80
    Dabei sind die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit und das Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen (BVerfGE 30, 392 [403]; 39, 128 [143]; 43, 242 [286]; 51, 356 [362]).
  • BVerwG, 12.02.1976 - 5 C 37.75
    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80
    Zur Rechtslage, die vor dem Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes am 1. Januar 1976, das heißt bis zur Änderung der §§ 31 ff. BSHG durch Art. 22 § 1 HStruktG bestand, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß die Leistung von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz unter Beachtung des Nachrangs der Sozialhilfe neben der Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Betracht kommt (BVerwGE 48, 188; Urteile vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 [Buchholz 436.0 § 31 BSHG Nr. 4] und BVerwG 5 C 37.75 [FEVS 24, 265]).
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80
    Verfassungskonforme Auslegung hat dort ihre Grenze, wo sie sich zum Gesetzeswortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch setzen würde (BVerfGE 18, 97 [111]; BVerwGE 54, 134 [138 f.].
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80
    Dabei sind die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit und das Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen (BVerfGE 30, 392 [403]; 39, 128 [143]; 43, 242 [286]; 51, 356 [362]).
  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Denn die Leistungsansprüche zur Ausbildungsförderung seien - so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt (BVerwG vom 12.2.1981 - 5 C 51/80, BVerwGE 61, 352, 356; BVerwG vom 14.10.1993 - 5 C 16/91, BVerwGE 94, 224, 226 f) .

    Die Ausschlussregelung für Auszubildende sollte die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen, insbesondere für die Auszubildenden, die aus individuellen Gründen keine anderen Ausbildungsförderleistungen erhielten (BVerwG vom 12.2.1981 - 5 C 51/80 - BVerwGE 61, 352, 358 f; BVerwG vom 17.1.1985 - 5 C 29/84 - BVerwGE 71, 12, 15 ff; BVerwG vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - BVerwGE 82, 125, 129; BVerwG vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224, 226) .

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderungsfähigen Ausbildung beruhte danach darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt war (BVerwGE 61, 352, 356; BVerwGE 94, 224, 226 f).

    Die Ausschlussregelung solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein (BVerwGE 61, 352, 358 f; 71, 12, 15 ff; 82, 125, 129; 94, 224, 226).

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Der grundsätzliche Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt beruhe darauf, dass Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, sondergesetzlich abschließend geregelt sei (BVerwGE 61, 352 ).
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