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   BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85   

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BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85 (https://dejure.org/1990,1450)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1990 - 5 C 55.85 (https://dejure.org/1990,1450)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1990 - 5 C 55.85 (https://dejure.org/1990,1450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderungsrechtlicher Begriff der selbstgenutzten Eigentumswohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 124
  • NJW 1990, 3223
  • NJW-RR 1991, 77 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 73 (Ls.)
  • FamRZ 1990, 1289
  • DÖV 1990, 885
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85
    Der einkommensteuerrechtliche Begriff der Selbstnutzung beschreibt den Tatbestand, daß jemand im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung wohnt (BVerfGE 9, 3 [BVerfG 03.12.1958 - 1 BvR 488/57] nennt ihn Eigenwohner).

    Der Begriff der Selbstnutzung findet sich zwar ausdrücklich nur in der amtlichen Überschrift zu § 21 a EStG, ist aber auch konkludentes Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 2 EStG, der dem Eigenwohner den Nutzungswert (Mietwert) der Wohnung im eigenen Haus als (fiktive) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zurechnet, um den Eigenwohner aus Gründen der Steuergerechtigkeit dem Mieter gleichzustellen, der einkommensteuerrechtlich mit den Mietzinsen unabwälzbar belastet bleibt, weil sie als Aufwendungen für die Lebensführung nicht abzugsfähig sind (vgl. BVerfGE 9, 3 [BVerfG 03.12.1958 - 1 BvR 488/57]).

  • BVerwG, 11.02.1986 - 5 B 44.85

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85
    Dies beruht auf Gründen - notwendiger - Verwaltungsvereinfachung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - <FamRZ 1987, 901>): Der Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als Massenvorgang soll dadurch erleichtert werden, daß die Förderungsämter bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens auf die finanzamtlichen Feststellungen im Steuerbescheid zurückgreifen können (vgl. BT-Drucks. 9/603 S. 23 f. zu 2.7 sowie BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 5 B 44.85 - NVwZ 1986, 921>).

    Diese Regelung beruht, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 11. Februar 1986 (a.a.O.) dargelegt hat, auf der sozialpolitischen Erwägung des Gesetzgebers, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative "Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung" stellen zu wollen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familienheimbaus angewiesen sind (vgl. BT-Drucks. 9/410 S. 11 zu 3.2; BT-Drucks. 9/603 S. 24 sowie BVerfG, Beschluß vom 15. September 1986 ).

  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 182.71

    Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung einer Wohnung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85
    Denn wenn die Beschränkung des Privilegierungstatbestandes auf die Familiennutzung gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck bringen können und müssen, ähnlich wie er dies im Wohnungsbauförderungsrecht mit dem Begriff des Familienheims (§ 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG) getan hat, um eine qualifizierte Eigennutzung in dem Sinne zu umschreiben, daß die Familie in dem Familienheim den Mittelpunkt ihres Lebens findet (vgl. BVerwGE 44, 327 [BVerwG 30.01.1974 - VIII C 182/71]; 50, 29 [BVerwG 03.12.1975 - VIII C 50/74]; 72, 63 ).
  • BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85
    Dies beruht auf Gründen - notwendiger - Verwaltungsvereinfachung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - <FamRZ 1987, 901>): Der Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als Massenvorgang soll dadurch erleichtert werden, daß die Förderungsämter bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens auf die finanzamtlichen Feststellungen im Steuerbescheid zurückgreifen können (vgl. BT-Drucks. 9/603 S. 23 f. zu 2.7 sowie BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 5 B 44.85 - NVwZ 1986, 921>).
  • BVerwG, 16.08.1985 - 8 C 51.83

    Wohnungsrecht - Zweitwohnung - Steuerbegünstigung - Andere Wohnung -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85
    Denn wenn die Beschränkung des Privilegierungstatbestandes auf die Familiennutzung gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck bringen können und müssen, ähnlich wie er dies im Wohnungsbauförderungsrecht mit dem Begriff des Familienheims (§ 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG) getan hat, um eine qualifizierte Eigennutzung in dem Sinne zu umschreiben, daß die Familie in dem Familienheim den Mittelpunkt ihres Lebens findet (vgl. BVerwGE 44, 327 [BVerwG 30.01.1974 - VIII C 182/71]; 50, 29 [BVerwG 03.12.1975 - VIII C 50/74]; 72, 63 ).
  • BVerwG, 03.12.1975 - 8 C 20.75

    Periodisch vermietetes Ferienhaus - Steuerbegünstigte Wohnung - Zweithaus -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85
    Denn wenn die Beschränkung des Privilegierungstatbestandes auf die Familiennutzung gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck bringen können und müssen, ähnlich wie er dies im Wohnungsbauförderungsrecht mit dem Begriff des Familienheims (§ 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG) getan hat, um eine qualifizierte Eigennutzung in dem Sinne zu umschreiben, daß die Familie in dem Familienheim den Mittelpunkt ihres Lebens findet (vgl. BVerwGE 44, 327 [BVerwG 30.01.1974 - VIII C 182/71]; 50, 29 [BVerwG 03.12.1975 - VIII C 50/74]; 72, 63 ).
  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 215/79

    Zur Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85
    Deshalb wird der Nutzungswert der Wohnung dem Eigentümer auch dann zugerechnet, wenn er die Wohnung einem Dritten unentgeltlich überläßt, sofern der Eigentümer die Nutzung jederzeit einschränken oder überhaupt aufheben kann (vgl. BFHE 140, 199 ).
  • BFH, 22.01.1980 - VIII R 134/78

    Zur Besteuerung des Nutzungswertes einer in Spanien belegenen eigengenutzten

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85
    Vorschriften nach Art des - letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwendenden (vgl. § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 <BGBl. I S. 657>) - § 21 Abs. 2 EStG haben einkommensteuerrechtlich eine lange Tradition und sind von der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung seit jeher entsprechend ihrer fiskalischen Zweckbestimmung weit ausgelegt worden (vgl. RFHE 23, 46 ff. - Haus auf dem Lande als Sommerwohnung - BFHE 106, 543 ff. - Wochenendhaus - BFHE 130, 261 ff. - Eigentumswohnung in Spanien - sowie Abschnitt 164 b Abs. 1 und 22 der Einkommensteuer-Richtlinien 1987 vom 24. Februar 1988 ): Es kommt lediglich darauf an, daß die Wohnung dem Eigentümer zur jederzeitigen Benutzung zur Verfügung steht, nicht aber darauf, ob und wie oft die Wohnung genutzt wird (vgl. BFHE 106, 543 ; 130, 261 ).
  • BVerwG, 03.12.1975 - VIII C 50.74

    Aktivlegitimation des Bauherrn trotz zwischenzeitlicher Veräußerung - Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85
    Denn wenn die Beschränkung des Privilegierungstatbestandes auf die Familiennutzung gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck bringen können und müssen, ähnlich wie er dies im Wohnungsbauförderungsrecht mit dem Begriff des Familienheims (§ 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG) getan hat, um eine qualifizierte Eigennutzung in dem Sinne zu umschreiben, daß die Familie in dem Familienheim den Mittelpunkt ihres Lebens findet (vgl. BVerwGE 44, 327 [BVerwG 30.01.1974 - VIII C 182/71]; 50, 29 [BVerwG 03.12.1975 - VIII C 50/74]; 72, 63 ).
  • BFH, 10.08.1972 - VIII R 82/71

    Wohngrundstück - Bewertung als Einfamilienhaus - Nutzungswert -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85
    Vorschriften nach Art des - letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwendenden (vgl. § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 <BGBl. I S. 657>) - § 21 Abs. 2 EStG haben einkommensteuerrechtlich eine lange Tradition und sind von der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung seit jeher entsprechend ihrer fiskalischen Zweckbestimmung weit ausgelegt worden (vgl. RFHE 23, 46 ff. - Haus auf dem Lande als Sommerwohnung - BFHE 106, 543 ff. - Wochenendhaus - BFHE 130, 261 ff. - Eigentumswohnung in Spanien - sowie Abschnitt 164 b Abs. 1 und 22 der Einkommensteuer-Richtlinien 1987 vom 24. Februar 1988 ): Es kommt lediglich darauf an, daß die Wohnung dem Eigentümer zur jederzeitigen Benutzung zur Verfügung steht, nicht aber darauf, ob und wie oft die Wohnung genutzt wird (vgl. BFHE 106, 543 ; 130, 261 ).
  • BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04

    Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach §

    Denn diese Regelung beruht auf der sozialpolitischen Erwägung des Gesetzgebers, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung stellen zu wollen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familien(wohn)heimbaus angewiesen seien (BTDrucks 9/410 S. 11 unter 3.2 und BTDrucks 9/603 S. 24; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1986 BVerwG 5 B 93.85 FamRZ 1986, 619 und Urteil vom 10. Mai 1990 BVerwG 5 C 55.85 BVerwGE 85, 124 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901 ).
  • VG München, 22.11.2001 - M 22 K 01.2065

    Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG; Vermögensanrechnung bei der

    So hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der "selbstgenutzten Eigentumswohnung" in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG als eigenständige Begriffsbildung des Ausbildungsförderungsrechts erkannt; der Begriff der Selbstnutzung sei ein anderer als der im Rahmen des § 7 b EStG (der Vorläuferbestimmung zu § 10 e EStG , die erhöhte Absetzungen für selbstgenutzte Einfamilien-, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen vorsah) verwendete (BVerwGE 85, 124, [BVerwG 10.05.1990 - BVerwG 5 C 55.85] BVerwG NJW 1992, 1060).

    stellt vielmehr nach Auffassung der Kammer eine über den unmittelbaren Anwendungsbereich des Bewertungsgesetzes (siehe dazu § 1 BewG ) hinausgehende Begriffsbestimmung dar, von der nicht ersichtlich ist, dass sie eine spezifisch steuerrechtliche Prägung aufweise und nicht ohne weiteres auf das Ausbildungsförderungsrecht Anwendung finden könnte, wie es das Bundesverwaltungsgericht für den steuerrechtlichen Begriff der Selbstnutzung einerseits und den ausbildungsförderrechtlichen Begriff andererseits (BVerwGE 85, 124 [BVerwG 10.05.1990 - BVerwG 5 C 55.85] ; BVerwG NJW 1992, 1060) entschieden hat.

    Ist das Anwesen der Mutter der Klägerin mithin als Einfamilienhaus im Sinne der Abzugsvorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG anzusehen und liegt eine Selbstnutzung dieses Anwesens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 85, 124 [BVerwG 10.05.1990 - BVerwG 5 C 55.85] ; BVerwG NJW 1992, 1060) durch die Mutter der Klägerin hier offensichtlich und unstreitig vor, so ist dieser Abzugsbetrag vom Einkommen der Mutter in Höhe von 11.783,- DM zu gewähren und ergibt sich ein anrechenbares Einkommen der Mutter von 158, 07 DM monatlich und nicht von 440, 40 DM monatlich, wie im gegenständlichen Bescheid angenommen; der der Klägerin im Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001 zustehende Förderbetrag errechnet sich damit - wie im ursprünglichen Bescheid vom 23. November 2000 ausgewiesen - zu 521,- DM monatlich und nicht nur zu 239,- DM monatlich, wie im gegenständlichen Bescheid.

  • BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 21.94

    Flurbereinigungsrecht: Festsetzung der Wertgleichheit bei nachträglich

    Denn danach dienen die Abs. 2 bis 4 dieser Vorschrift, insbesondere der vom Flurbereinigungsgericht für verletzt gehaltene Abs. 2 Halbs. 2, nur der Erläuterung des allgemeinen Wertbegriffs des Abs. 1 Satz 1, geben aber nicht dem Teilnehmer "neben" dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach Abs. 1 Satz 1 einen weiteren Anspruch auf Berücksichtigung der hier genannten Wertumstände (BVerwGE 57, 192 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 16/76]; 85, 129 [BVerwG 10.05.1990 - 5 C 55/85]; Urteile vom 26. März 1962, a.a.O., und vom 14. Februar 1963, a.a.O.).
  • VG Minden, 10.07.2007 - 6 K 993/05
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.1986 - 5 B 44/85 -, NVwZ 1986, 921, und Urteil vom 10.05.1990 - 5 C 55/85 -, BVerwGE 85, 124; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Auflage 2005, § 24 Rn. 4; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG Loseblatt-Kommentar, § 21 Rn. 4.2.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.1986 - 5 B 44/85 -, NVwZ 1986, 921, und Urteil vom 10.05.1990 - 5 C 55/85 -, BVerwGE 85, 124; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Auflage 2005, § 24 Rn. 4; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG Loseblatt-Kommentar, § 21 Rn. 4.2., m.w.N.

  • VG Minden, 10.07.2007 - 6 K 994/05
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.1986 - 5 B 44/85 -, NVwZ 1986, 921, und Urteil vom 10.05.1990 - 5 C 55/85 -, BVerwGE 85, 124; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Auflage 2005, § 24 Rn. 4; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG Loseblatt-Kommentar, § 21 Rn. 4.2.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.1986 - 5 B 44/85 -, NVwZ 1986, 921, und Urteil vom 10.05.1990 - 5 C 55/85 -, BVerwGE 85, 124; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Auflage 2005, § 24 Rn. 4; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG Loseblatt-Kommentar, § 21 Rn. 4.2., m.w.N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2004 - 4 A 2604/03

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der

    grundlegend Urteil vom 10.5.1990 - 5 C 55.85 -, BVerwGE 85, 24 = NJW 1990, 3223 = FamRZ 1989, 1289.
  • BSG, 10.03.1993 - 14b/4 REg 21/91

    Ermittlung des Einkommens für die Zahlung von Erziehungsgeld - Berücksichtigung

    Die ErzG-Behörde ist danach bei der Ermittlung des Einkommens an steuerrechtliche Vorgaben gebunden (so auch: BVerwGE 85, 124, 125 in bezug auf die Förderungsämter bei der Ermittlung des Einkommens nach § 21 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ).
  • BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 130/89

    Einkommensanrechnung bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe

    Nutzen die Eltern ein solches Haus zur Befriedigung eines auf Dauer angelegten eigenen Wohnbedarfs, fällt demgegenüber die Fremdnutzung der Einliegerwohnung rechtlich nicht ins Gewicht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1990 - 5 C 55.85 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OVG Sachsen, 15.08.2006 - 5 B 736/04

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Ausbildungsförderung, Einkommen,

    Diese werden durch die Einkommenssteuerbescheide rechtlich bindend festgestellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.9.1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901; BVerwGE, Urt. v. 10.5.1990 - 5 C 55/85 -, BVerwGE 85, 124 [127]; Urt. v. 12.5.1993 - 11 C 9/92 -, BVerwGE 92, 272 [276]).
  • VG Hamburg, 29.05.2015 - 2 K 3939/13

    Ausbildungsförderung; Vorbehalt der Rückforderung; abschließende Entscheidung

    Dadurch soll der Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als Massenvorgang erleichtert werden (BVerwG, Urt. v. 10.5.1990, 5 C 55/85, BVerwGE 85, 124, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 03.02.1995 - 11 B 203.94

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensrüge der Verletzung des

  • BVerwG, 03.02.1995 - 11 B 204.94

    Einkommensbegriff - Absetzung für Abnutzung - Selbstnutzung durch

  • VG Gelsenkirchen, 06.01.2021 - 15 K 3112/19

    Aufwandsentschädigung; Einkommensbegriff

  • VG Gelsenkirchen, 24.06.2022 - 15 K 921/20

    Ausbildungsförderung; Rückforderung; Bindungswirkung; Einkommenssteuerbescheide

  • VG Bayreuth, 16.11.2020 - B 8 K 20.635

    Rückforderung einer BAföG-Leistung

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