Rechtsprechung
   BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 56.01   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    SGB VIII §§ 41, 86 Abs. 6, § 86 a Abs. 4 Satz 1, § 89 a Abs. 1
    Betreutes Einzelwohnen, Zuständigkeit bei Wechsel von Voll- zeitpflege zu -; Hilfe für junge Volljährige, Zuständigkeit für - bei Wechsel von Vollzeitpflege zu betreutem Einzelwohnen; Jugendhilfe, Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige; Vollzeitpflege, Zuständigkeit bei Fortführung von - als Hilfe für junge Volljährige; -, Zuständigkeit bei Wechsel von - zu betreutem Einzelwohnen im Rahmen von Hilfe für junge Volljährige.

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 41 § 86 Abs. 6 § 86a Abs. 4 S. 1 § 89a Abs. 1
    Betreutes Einzelwohnen, Zuständigkeit bei Wechsel von Vollzeitpflege zu -; Hilfe für junge Volljährige, Zuständigkeit für - bei Wechsel von Vollzeitpflege zu betreutem Einzelwohnen; Jugendhilfe, Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige; Vollzeitpflege, Zuständigkeit bei Fortführung von - als Hilfe für junge Volljährige; Zuständigkeit bei Wechsel von - zu betreutem Einzelwohnen im Rahmen von Hilfe für junge Volljährige

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Betreutes Einzelwohnen, Zuständigkeit bei Wechsel von Vollzeitpflege zu -; Hilfe für junge Volljährige, Zuständigkeit für - bei Wechsel Einzelwohnen; Jugendhilfe, Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige; Vollzeitpflege, Zuständigkeit bei Fortführung von - als Hilfe für junge Volljährige; -, Zuständigkeit bei Wechsel von - zu betreutem Einzelwohnen im Rahmen von Hilfe für junge Volljährige.

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Kostenerstattungspflicht gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bei über die Volljährigkeit hinaus gewährten Leistungen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 117, 194
  • NJW 2003, 3431 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 1099 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1010 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1269



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BVerwG, 18.05.2009 - 5 B 22.09  

    Zuständigkeit für die Fortgewährung der Hilfe für junge Volljährige nach Änderung

    4 In der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. November 2002 BVerwG 5 C 56.01 BVerwGE 117, 194-200) ist geklärt, dass eine bei Eintritt der Volljährigkeit nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehende Kostenerstattungspflicht bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für junge Volljährige festgeschrieben wird und auch eine Änderung der Hilfeform innerhalb der Hilfe für junge Volljährige nicht zu einer neuen Zuständigkeitsprüfung führt.

    5 Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, dass der Senat in seinem Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) lediglich den Fall zu beurteilen hatte, in dem sich die Zuständigkeit für die Fortgewährung der Hilfe nach § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gerichtet hatte.

    Den Zweck der Regelung hat der Senat in seinem Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) wie folgt geklärt:.

    Für die "sachliche" Fortsetzung hat der Senat in seinem Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) klargestellt, dass der Begriff "Leistung" in § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht auf Fälle unveränderter Weitergewährung der bereits vor Volljährigkeit gewährten Leistungen beschränkt ist, sondern sich auf die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII unabhängig von der Hilfeform bezieht und dass deshalb eine Änderung der Hilfeform innerhalb der Hilfe für junge Volljährige nicht zu einer neuen Zuständigkeitsprüfung führt.

    Dies ergibt sich hier aus dem systematischen Zusammenhang der Zuständigkeits- und der Kostenerstattungsnorm unmittelbar aus dem Gesetz und wird bekräftigt durch das in dem Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) betonte, an einer "Gesamtbetrachtung" der Hilfe für junge Volljährige orientierte Verständnis des § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, das an die Deckung eines (fortbestehenden) jugendhilferechtlichen Bedarfs anknüpft.

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03  

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Der Kläger kann sich für seine Rechtsansicht auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats berufen, der für die nähere Bestimmung des Leistungsbegriffs in § 89a SGB VIII an § 2 Abs. 2 SGB VIII angesetzt und dahin erkannt hat, dass "(unter) der 'Leistung', die im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII über die Volljährigkeit hinaus 'nach § 41 fortgesetzt' wird, (...) nicht deren konkrete Erscheinungsform im Sinne der durch den Normenkatalog des § 41 Abs. 2 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu verstehen" ist (BVerwGE 117, 194 ; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997 - 9 S 174/96 - FEVS 48, 131; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 5134/99 - ZfJ 2002, 353).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 57.02  

    Einrichtungsorte, Schutz der vor Tragung von Jugendhilfekosten; Hilfe für junge

    Eine bei Eintritt der Volljährigkeit bestehende Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SGB VIII wird bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für junge Volljährige auch dann festgeschrieben, wenn sie einen Träger nur deshalb trifft, weil der für die Erstattung bis zur Volljährigkeit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt an einem durch § 89e SGB VIII vor Kostentragung geschützten Einrichtungs-ort liegt (Fortführung von BVerwGE 117, 194).

    Diese Zuständigkeit wird - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 56.01 - (BVerwGE 117, 194 ) ausgeführt hat - durch § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII mit Eintritt der Volljährigkeit "stichtagsbezogen" auf diesen Zeitpunkt für die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII festgeschrieben, ohne dass daran der nachträgliche Eintritt von Umständen, die nach § 86 SGB VIII in der Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit eine bestimmte (andere) örtliche Zuständigkeit begründet hätten, etwas ändert.

mehr
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09  

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2 ; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22; s.a. Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194 S. 197 ff. = Buchholz 436.511 § 89a KJHG/SGB VIII Nr. 1 = Buchholz 436.511 § 86a KJHG/SGB VIII Nr. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03  

    Örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers bei verschiedenem gewöhnlichen

    Voraussetzung einer die spätere Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII begründenden Zurechnung der Hilfe an den zuständigen örtlichen Träger ist diesen Fällen aber, dass das vorläufige Tätigwerden im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII rechtmäßig erfolgt ist, um die bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestehende Zuständigkeit für diese Jugendhilfeleistungen und damit ggf. auch eine bei Eintritt der Volljährigkeit nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bestehende Kostenerstattungspflicht bei Fortsetzung der zuvor als Hilfe zur Erziehung gewährten Leistung als Hilfe für junge Volljährige nach § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus festzuschreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - BVerwG 5 C 56/01 -, Buchholz 436.511 § 89a KJHG/SGB VIII Nr. 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - 12 A 3259/04  
    BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 56.01 -, FEVS 54, 289 (293), mit Hinweis auf BT-Drs 12/2866 S. 24; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 -, FEVS 56, 420.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2007 - 12 A 4948/05  
    Bei einer Hilfegewährung nach § 41 Abs. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII handelt es sich lediglich um die konkrete Ausformung der eigentlichen Leistung der Hilfe für junge Volljäh-rige i. S. v. § 41 Abs. 1 SGB VIII. vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 56.01 -, BVerwGE 117, 194.
  • VG Münster, 10.08.2005 - 9 K 5575/03  
    vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9/03 - NVwZ-RR 2004, 584 und Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194 - 200 = FEVS 54, 289 - 293 = NDV-RD 203, 40 - 52; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Kommentar, § 86 Rnr. 9; Wiesner/Mörsberger/ Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kommentar, 2. Aufl., § 86 Rnr. 2;.
  • VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 3 K 07.1440  
    Es kommt nicht darauf an, jeweils den Wechsel einer konkreten Maßnahme, mit der die Hilfe ausgestaltet wird, anzuzeigen (vgl. zum Ganzen: BVerwG vom 14.11.2002, 5 C 56/01).
  • VGH Bayern, 11.05.2006 - 12 BV 04.3563  

    Kinder- und Jugendhilfe, Betreuung von Mutter und Kind in einer geeigneten

    Da als vorausgehende Hilfemaßnahme auch die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege genannt ist, für deren Gewährung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nach zweijähriger Dauer das Jugendamt zuständig wird, in dessen Zuständigkeitsbereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, schreibt § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII die Zuständigkeit des "Pflegestellenorts" für Maßnahmen nach § 41 SGB VIII fest (vgl. BVerwGE 117, 194).
  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.2039  

    Kostenerstattung; Hilfe für junge Volljährige

  • VG Ansbach, 13.03.2008 - AN 14 K 05.02010  

    Kostenerstattung; Hilfe für junge Volljährige; Verpflichtung zu vorläufigem

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