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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85   

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BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85 (https://dejure.org/1988,932)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.1988 - 5 C 59.85 (https://dejure.org/1988,932)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 1988 - 5 C 59.85 (https://dejure.org/1988,932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit - Präsenzpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 2 Abs. 5 S. 1 Hs.2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 81
  • FamRZ 1989, 216
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.1973 - VIII A 202/72
    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85
    Durch die Ausbildungsförderung sollen den Auszubildenden die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung gewährt werden, die ihnen fehlen, weil sie ausschließlich wegen der Ausbildung keine eigenen Einkünfte erzielen können und weder auf eigenes Vermögen zurückgreifen noch von unmittelbaren Angehörigen einen Ausgleich erhalten können (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Januar 1973 - VIII A 202/72 - ).
  • BVerwG, 30.10.1975 - V C 60.73

    Abhängigkeit des erhöhten Bedarfs für Schüler von Fachoberschulklassen von der

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85
    Soweit in dem Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 = FamRZ 1986, 397) ausgeführt worden ist, eine förderungsfähige Hochschulausbildung werde dadurch aufgenommen, daß der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG durch die Immatrikulation begründet, hat der Senat seine ständige Rechtsprechung nicht aufgegeben, wonach der Auszubildende, um eine Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung zu erfüllen, eine Ausbildungsstätte besucht, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwGE 49, 275 ; 55, 288 ; 57, 21 ; zuletzt Beschluß vom 13. November 1987 - BVerwG 5 B 99.86 - ).
  • BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 20.76

    Rückforderung von Leistungen - Unterbrechung der Ausbildung - Student -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85
    Soweit in dem Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 = FamRZ 1986, 397) ausgeführt worden ist, eine förderungsfähige Hochschulausbildung werde dadurch aufgenommen, daß der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG durch die Immatrikulation begründet, hat der Senat seine ständige Rechtsprechung nicht aufgegeben, wonach der Auszubildende, um eine Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung zu erfüllen, eine Ausbildungsstätte besucht, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwGE 49, 275 ; 55, 288 ; 57, 21 ; zuletzt Beschluß vom 13. November 1987 - BVerwG 5 B 99.86 - ).
  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 41.77

    Auszubildender - Ferienbeginn - Ferien - Unterbrechung der Ausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85
    Soweit in dem Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 = FamRZ 1986, 397) ausgeführt worden ist, eine förderungsfähige Hochschulausbildung werde dadurch aufgenommen, daß der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG durch die Immatrikulation begründet, hat der Senat seine ständige Rechtsprechung nicht aufgegeben, wonach der Auszubildende, um eine Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung zu erfüllen, eine Ausbildungsstätte besucht, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwGE 49, 275 ; 55, 288 ; 57, 21 ; zuletzt Beschluß vom 13. November 1987 - BVerwG 5 B 99.86 - ).
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 30.79

    Anspruch eines Ausländers auf Ausbildungsförderung nach vorhergehender

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85
    Gehört die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden zum Wesensmerkmal einer förderungsfähigen Ausbildung und ist dieses Wesensmerkmal einer Vollzeitausbildung eigen, dann ist es aber nach der typisierenden Regelung des Bundesausbildungsförderungsrechts mit einer solchen Ausbildung unvereinbar, gleichzeitig eine dauernde und nicht nur gelegentliche Erwerbstätigkeit auszuüben, für die der Auszubildende ebenfalls seine Arbeitskraft voll einsetzen muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 30.79 - ).
  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit eines Fachrichtungswechsels aus einem

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85
    Soweit in dem Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 = FamRZ 1986, 397) ausgeführt worden ist, eine förderungsfähige Hochschulausbildung werde dadurch aufgenommen, daß der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG durch die Immatrikulation begründet, hat der Senat seine ständige Rechtsprechung nicht aufgegeben, wonach der Auszubildende, um eine Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung zu erfüllen, eine Ausbildungsstätte besucht, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwGE 49, 275 ; 55, 288 ; 57, 21 ; zuletzt Beschluß vom 13. November 1987 - BVerwG 5 B 99.86 - ).
  • BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 99.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Immatrikulation als

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85
    Soweit in dem Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 = FamRZ 1986, 397) ausgeführt worden ist, eine förderungsfähige Hochschulausbildung werde dadurch aufgenommen, daß der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG durch die Immatrikulation begründet, hat der Senat seine ständige Rechtsprechung nicht aufgegeben, wonach der Auszubildende, um eine Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung zu erfüllen, eine Ausbildungsstätte besucht, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwGE 49, 275 ; 55, 288 ; 57, 21 ; zuletzt Beschluß vom 13. November 1987 - BVerwG 5 B 99.86 - ).
  • BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74

    Abendgymnasium - Ausbildungsförderung - Berufstätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85
    Dies ist anzunehmen, wenn die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 - BVerwG 5 C 15.74 - <BVerwGE 49, 279/280>).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10

    Zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Master-Studiengang bei zuvor

    Eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft für das Studium oder die berufliche Ausbildung ist anzunehmen, wenn sich die Arbeitsbelastung des Auszubildenden für seine Ausbildung (Präsenszeit in Unterricht, Seminaren, Praktika u. Ä. sowie Vor- und Nachbereitungszeit) auf etwa insgesamt 40 Wochenstunden beläuft (vgl. hierzu BVerwG, FamRZ 1989, 216.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2000 - 8 A 1242/98

    Unterlassungsklage eines Mitglieds der Studierendenschaft hinsichtlich von

    Sie bilden eine immanente Inhaltsbeschränkung subjektiver Rechte, die ipso iure eingreift, so: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, 216 (217); vgl. auch Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Rdn. 117 zu Art. 13 Abs. 1 GG; ähnlich (unter dem Aspekt der "ethischen Schranken") auch: Dürig, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Rdn. 74 zu Art. 2 Abs. 1 GG m.w.N.; Schmidt, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., Rdn. 675 zu § 242; Teichmann, in: Soergel, BGB, 11. Aufl., Rdn. 275, 279 zu § 242.

    Ungeachtet der Zweckverfehlung ist die Begründung von Mitgliedschaftsrechten aus der Immatrikulation im Falle des Klägers zu missbilligen, weil er - wie jeder Studierende - mit Immatrikulation und Rückmeldung konkludent die Erklärung abgibt, ein (Vollzeit-)Studium (oder jedenfalls ein studium generale) betreiben bzw. fortsetzen zu wollen (vgl. auch § 64 Abs. 7 Satz 1 UG NRW), vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, S. 216 (217); Urteil vom 6. November 1990 - 5 B 110.90 -, Buchholz 436.96, § 3 BAföG Nr. 21, obwohl seine Erklärung unter den genannten Voraussetzungen wissentlich falsch ist.

    Die mit der Immatrikulation und der periodischen Rückmeldung (§ 64 Abs. 7 UG NRW) konkludent abgegebene Erklärung, ein Studium der bezeichneten Fachrichtungen betreiben zu wollen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig ein verlässliches Beweisanzeichen für die Aufnahme einer entsprechenden Ausbildung ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, S. 216 (217); Urteil vom 6. November 1990 - 5 B 110.90 -, Buchholz 436.96, § 2 BAföG Nr. 21, trifft im Falle des Klägers nach den gegebenen tatsächlichen Umständen nicht zu.

    Der durch die Immatrikulation bewirkte regelmäßige Anschein eines planmäßigen, auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichteten Studiums (§ 83 Abs. 2 UG NRW), vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988, a.a.O., S. 218, ist bereits durch die Dauer der Immatrikulation und das Lebensalter des Klägers erschüttert (aa); er wird durch seine eigenen Erklärungen und weitere allgemeine Lebensumstände vollends widerlegt (bb).

    (2.) Zudem lässt der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2000 im Rahmen seines Plädoyers vorgetragene Umfang seiner Erwerbstätigkeit, die "80 % bis 90 %" der Schaffenskraft in Anspruch nimmt, die Durchführung eines planmäßigen Studiums, das regelmäßig auf volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Studierenden ausgerichtet ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988, a.a.O., S. 217, auch nicht zu.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, 216.

    Nimmt der Kläger aber allenfalls noch an einzelnen Lehrveranstaltungen teil, so muss er dies grundsätzlich in den dafür bereitgestellten hochschulrechtlichen Formen, nämlich als Gasthörer, tun, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, S. 216 (217 f.), weil er sich andernfalls in Widerspruch zu der bezeichneten, mit Immatrikulation und Rückmeldung - konkludent - abgegebenen Erklärung setzt.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, S. 397; Urteil vom 3. Juni 1988, a.a.O.; Urteil vom 6. November 1990 - 5 B 110.90 -, Buchholz 436.96, § 3 BAföG Nr. 21.

  • LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20

    Hartz IV für behinderten Teilzeit-Studenten

    Eine Ausbildung nimmt die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch, wenn sie in Vollzeitform geführt wird, also nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, was beim Besuch von Hochschulen unterstellt wird (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59/85 -, juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93

    Förderungsfähigkeit einer Ausbildung - Anspruch auf Förderung für eine dritte

    Die Annahme, die Klägerin habe mit ihrer tatsächlich in Teilzeitform betriebenen Ausbildung zur Heilpädagogin eine förderungsfähige weitere Ausbildung durchgeführt, scheitert jedoch am Fehlen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 59.85 - ).

    Gemäß dieser Vorschrift kann nur eine solche Ausbildung durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden, für die die Auszubildenden im allgemeinen, d.h. im Normalfall, ihre Arbeitszeit ganz einsetzen müssen (vgl. BVerwGE 49, 279 - BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 a.a.O.).

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht die Anrechnung einer Ausbildung auf den Förderungsanspruch nach § 7 BAföG schon bisher vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG abhängig gemacht (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 a.a.O. und vom 3. November 1988 a.a.O).

  • BVerwG, 05.12.2000 - 5 C 25.00

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Hochschule;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte dann, wenn und solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 59.85 - m.w.N.).

    Vielmehr hat er im Berufungsverfahren selbst eingeräumt, dass neun "credits" als Vollzeitstudium, das mit 40 Wochenstunden anzusetzen sei (so bereits BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 59.85 - unter Hinweis auf Tz. 2.5.2 BAföGVwV), ausreichten (Schriftsatz vom 17. August 1999 S. 2).

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16

    Arbeitskraft; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Auslegung; Betreuung; Erziehung;

    Maßgebend sind insoweit die Anforderungen, die die Ausbildung stellt (BVerwG, Urt. v. 30.10.1975 - V C 15.74 -, BVerwGE 49, 279 ; Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59.85 -, NVwZ-RR 1989, 81).

    Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (BVerwG, Urt. v. 30.10.1975, a. a. O.; Urt. v. 3.6.1988, a. a. O.; Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28.93 -, NVwZ-RR 1995, 285).

    Das ist der Fall, wenn die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert (BVerwG, Urt. v. 3.6.1988, a. a. O. mit Bezugnahme auf Tz. 2.5.2 BAföGVwV).

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2023 - 14 LB 81/22

    Ausbildungsförderung; Auslandsaufenthalt; Vollzeit; Ausbildungsförderung für

    Maßgebend sind insoweit die Anforderungen, die die Ausbildung an die Arbeitskraft des Auszubildenden stellt ( BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59.85 -, juris Rn. 14; Urt. v. 30.10.1975 - V C 15.74 -, juris Rn. 18).

    Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird ( BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28.93 -, juris Rn. 10; Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59.85 -, juris Rn. 14; Urt. v. 30.10.1975 - V C 15.74 -, juris Rn. 18).

    Die Arbeitskraft des Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert ( BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59.85 -, juris Rn. 18 mit Bezugnahme auf Tz. 2.5.2 Abs. 1 BAföG VwV; NdsOVG, Urt. v. 24.10.2019 - 4 LC 238/16 -, juris Rn. 17; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 1.12.2022, BAföG, § 2 Rn. 26; das VG Berlin (Beschl. v. 1.3.2017 - 18 L 91.17 -, BeckRS 2917, 111763 Rn. 6) hielt im Einzelfall 32 Stunden und das SächsOVG (Urt. v. 18.6.2020 - 3 A 855/18 -, juris Rn. 22) 38 Stunden für ausreichend).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 2/03

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Studiengang Sozialpädagogik der Hogeschool in

    Für die Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG, ob die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, kommt es maßgeblich auf die Ausgestaltung der Ausbildung und nicht darauf an, ob der Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen (wie BVerwG, Urt. v. 30.10.1975 - BVerwG V C 15.74 - FamRZ 1975, 242; BVerwG, Urt. v. 03.06.1988 - BVerwG 5 C 59.85 -, NVwZ-RR 1989, 81 ff.; BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28.93 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 112).

    Maßgeblich ist die Ausgestaltung der Ausbildung und nicht, ob der Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 30.10.1975 - BVerwG V C 15.74 - FamRZ 1975, 242; BVerwG, Urt. v. 03.06.1988 - BVerwG 5 C 59.85 -, NVwZ-RR 1989, 81 ff.; BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28.93 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 112 = DVBl. 1995, 687 = NVwZ-RR 1995, 285; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.1996 - 16 E 752/96 und 16 B 1689/96 -).

  • OVG Hamburg, 11.05.2006 - 4 Bf 408/05

    Ist ein mit dem Ziel der Staatsprüfung durchgeführtes Studiums der

    Mit der Immatrikulation legt er sich auf einen bestimmten Studiengang fest und gibt auch - zumindest konkludent - die Erklärung ab, die gewählte Ausbildung tatsächlich betreiben zu wollen (BVerwG, Urteil vom 3.6.1988, NVwZ-RR 1989, 81).
  • VG Potsdam, 20.04.2020 - 7 L 139/20
    Zwar ist die hochschulrechtliche Einschreibung regelmäßig ein verlässliches Beweisanzeichen für die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung und für die Begründung von allgemeinen Studentenpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, juris, Rn. 21).

    Allerdings kann der durch die Immatrikulation bewirkte Anschein durch den Auszubildenden widerlegt werden (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988, a. a. O., Rn. 24).

  • BVerwG, 01.07.1997 - 5 B 42.97

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Divergenz - Nachweis der Zeiten für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2018 - 12 A 2022/17

    Notwendige Durchführung der Ausbildung in Vollzeit für die Gewährung von

  • OVG Sachsen, 17.02.2014 - 1 A 790/12

    Masterstudiengang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1996 - 16 B 1689/96

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung; Voraussetzungen für eine

  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 44/99

    Zulassung eines DDR-Diplom-Juristen zur Rechtsanwaltschaft

  • VG Gera, 26.09.2023 - 6 K 202/23

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Probestudium an der IU

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2022 - L 14 AS 189/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten -

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2014 - 4 LC 41/12

    Gewährung von Ausbildungsförderung für eine einjährige Ausbildung zum staatlich

  • BVerwG, 22.12.2003 - 5 B 51.03

    Förderungsfähigkeit einer Auslandsausbildung; Quantitativer Umfang der

  • BVerwG, 27.04.1993 - 11 C 26.92

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Fernuniversität - Gleichzeitige

  • SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2017 - 6 S 7.17

    Regelung des Inhalts eines geforderten Praktikums in Ausbildungsbestimmungen

  • BVerwG, 23.12.2003 - 5 B 52.03

    Förderungsfähigkeit einer Auslandsausbildung; Quantitativer Umfang der

  • OVG Saarland, 11.03.2020 - 2 D 350/19

    Ausbildungsförderung; Erbringung eines Leistungsnachweises; Zählweise der

  • VG Freiburg, 26.04.2001 - 7 K 1032/00

    Wiederaufnahme des gleichen Studiums nach Studienabbruch; Förderungshöchstdauer

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2019 - 4 ME 128/19

    Arbeitskraft; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Beurlaubung; Förderung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2015 - 6 S 52.15

    Ausbildungsförderung; Fachhochschulstudium; förderungsfähiger Studiengang;

  • VG Köln, 05.03.2015 - 13 K 2386/14

    Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung für eine andere

  • VG Schwerin, 22.07.2020 - 6 A 2086/18

    Zur Niederlegung des durch eine Immatrikulation bewirkten Anscheins der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2000 - 16 A 3390/00

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein

  • OVG Niedersachsen, 23.03.2022 - 14 LA 91/22

    Abstrakt förderungsfähig; Auslandsstudium; Bundesausbildungsförderung;

  • VG Hamburg, 18.06.2020 - 2 K 1888/18

    Eine Ausbildungsförderung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Ausbildungskonzept

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2011 - 12 A 2673/10

    Anspruch eines Studierenden auf Ausbildungsförderung für einen im Ausland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1998 - 16 B 2290/98

    Ausbildungsförderung für ausländische Ausbildungsgänge i.S.d.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.1994 - 2 A 12684/93

    Hochschule ; Bundesrahmenrecht; Subdelegationsermächtigung; Grundsatz der

  • VG Göttingen, 24.03.2015 - 2 A 780/13

    Aufnahmevoraussetzungen; unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen;

  • BVerwG, 06.11.1990 - 5 B 110.90

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung von

  • VG Ansbach, 15.06.2021 - AN 2 K 20.02279

    Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel

  • VG Stuttgart, 14.10.2003 - 11 K 1960/03

    Förderung nach Fachrichtungswechsel nach erfolgter Immatrikulation, aber nicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1994 - 16 A 2093/93

    Arbeitskraft Hochschulstudium part-time StudentTeilzeitform USA

  • VG München, 30.01.2009 - M 15 K 07.3988

    Rückforderung von Ausbildungsförderung, auch wenn Unterbrechung nicht vom

  • VG Aachen, 12.10.2004 - 5 K 2621/03

    Ausbildungsförderung für ein Studium der Informatik an einer Fachhochschule;

  • VG Freiburg, 25.09.2002 - 7 K 982/02

    Anrechnung eines Erststudiums auf die Förderungshöchstdauer trotz gleichzeitiger

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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.12.1985 - 5 C 59.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,11466
BVerwG, 02.12.1985 - 5 C 59.85 (https://dejure.org/1985,11466)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.1985 - 5 C 59.85 (https://dejure.org/1985,11466)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 1985 - 5 C 59.85 (https://dejure.org/1985,11466)
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