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   BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02   

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https://dejure.org/2003,1078
BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02 (https://dejure.org/2003,1078)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2003 - 5 C 6.02 (https://dejure.org/2003,1078)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 2003 - 5 C 6.02 (https://dejure.org/2003,1078)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BSHG § 44; SGB V §§ 40, 107, 111; SGB X § 102
    Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung erstattungspflichtiger Leistungsträger bei vorläufigen Sozialleistungen Hilfeleistung, vorläufige; Erstattungsanspruch bei - Krankenversicherungsleistungen; Erfordernis ärztlicher Aufsicht und Verantwortung Kostenerstattung ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG § 44
    Erfordernis ärztlicher Aufsicht und Verantwortung; Erstattung; Erstattungsanspruch; Erstattungsanspruch bei -; Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung; Erstattungspflicht; Hilfeleistung; Hilfeleistung, vorläufige; Kosten; Kostenerstattung; Kostenerstattung für ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattungspflicht bei vorläufigen Sozialleistungen

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • Wolters Kluwer

    Erstattungspflicht von vorläufig durch den Sozialhilfeträger erbrachten Sozialleistungen durch den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger; Ärztliche Aufsicht und Verantwortung für eine Rehabilitationsmaßnahme als Voraussetzung einer rechtmäßigen Leistungsgewährung; ...

  • Judicialis

    BSHG § 44; ; SGB V § 40; ; SGB V § 107; ; SGB V § 111; ; SGB X § 102

  • lwl.org PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 44; SGB V § 40 § 107 § 111; SGB X § 102
    Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung erstattungspflichtiger Leistungsträger bei vorläufigen Sozialleistungen; Krankenversicherungsleistungen - Erfordernis ärztlicher Aufsicht und Verantwortung; Kostenerstattung für Rehabilitationsmaßnahme bei psychischer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 118, 52
  • NVwZ 2004, 116 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2003, 859
  • FamRZ 2003, 1554 (Ls.)
  • DVBl 2004, 47
  • DÖV 2003, 948
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 12/85

    Beiladung eines Leistungsträgers - Erstattungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02
    Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X sind allerdings keine von der Rechtsposition des Leistungsberechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche (BVerwG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 C 42.87 -, FEVS 42, 198 = Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 2; s.a. BSGE 61, 66 mit weiteren Nachweisen).

    Im Erstattungsverfahren ist diese daher selbständig zu prüfen, allerdings unabhängig davon, ob der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Leistung im Verhältnis zum Berechtigten bestandskräftig abgelehnt hat (s. BVerwGE 89, 39 ; 91, 177 ; s.a. BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/84 -, FEVS 35, 207 ; BSGE 61, 66 ); zu prüfen ist, ob der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung, wegen derer Kostenerstattung begehrt wird, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften rechtmäßig hätte erbringen dürfen und nach diesem rechtlichen Maßstab die materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Hilfegewährung erfüllt sind.

  • BSG, 27.11.1990 - 3 RK 17/89

    Leistungspflicht der Krankenkasse bei Behandlung in einer Kur- oder

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02
    Für die in Fällen psychischer Erkrankung schwierige Abgrenzung der (krankenversicherungsrechtlichen) "medizinischen Rehabilitation" von der "psychosozialen Rehabilitation", die - jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum - nicht Aufgabe der Krankenversicherung ist, hat das Bundessozialgericht - in Abgrenzung zum rentenversicherungsrechtlichen Begriff der medizinischen Rehabilitation - neben der Zielrichtung der Wiederherstellung der Gesundheit auf die tragende Rolle der Ärzte abgestellt (s. BSG, Urteil vom 27. November 1990 - 3 RK 17/89 -, BSGE 68, 17 (18); GK-SGB V, § 40 Rn. 19 f.; Mrozynski, in: Wannagat, SGB, § 40 SGB V Rn. 19).

    Das Kriterium der ärztlichen Aufsicht und Verantwortung für die Behandlung fasst damit den krankenversicherungsrechtlichen Begriff der "medizinischen Rehabilitation" enger als den Begriff der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation im Sinne des Rentenversicherungsrechts, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch ohne Mitwirkung eines Arztes vorliegen können (s. BSG, Urteil vom 27. November 1990 - 3 RK 17/89 -, BSGE 68, 17 ; Urteil vom 15. November 1989 - 5 RJ 1/89 -, ">1237%20RVO%20Nr.%2022#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 1237 RVO Nr. 22), und umfasst daher nicht alle Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F. Die in § 107 SGB V bestimmten Anforderungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen prägen auch den krankenversicherungsrechtlichen Begriff der medizinischen Rehabilitation selbst.

  • BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 52.88

    Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung - Zuständigkeitsabgrenzung -

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02
    Im Erstattungsverfahren ist diese daher selbständig zu prüfen, allerdings unabhängig davon, ob der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Leistung im Verhältnis zum Berechtigten bestandskräftig abgelehnt hat (s. BVerwGE 89, 39 ; 91, 177 ; s.a. BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/84 -, FEVS 35, 207 ; BSGE 61, 66 ); zu prüfen ist, ob der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung, wegen derer Kostenerstattung begehrt wird, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften rechtmäßig hätte erbringen dürfen und nach diesem rechtlichen Maßstab die materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Hilfegewährung erfüllt sind.
  • BSG, 17.11.1987 - 4a RJ 5/87

    Erstattungsanspruch aus § 104 Abs 1 S 1 SGB 10 - evidente Ermessensgründe

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02
    Als Rechtsgrundlage für eine krankenversicherungsrechtlichen Leistungsverpflichtung der Beklagten kommt hier § 40 SGB V in Betracht, wobei auf die zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme geltende Fassung dieser Vorschrift abzustellen ist (BSG, Urteil vom 17. November 1987 - 4 a RJ 5/87 -, ">1237%20RVO%20Nr.%2021#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 1237 RVO Nr. 21).
  • BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 42.87

    Nachrang der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben gegenüber ergänzender

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02
    Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X sind allerdings keine von der Rechtsposition des Leistungsberechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche (BVerwG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 C 42.87 -, FEVS 42, 198 = Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 2; s.a. BSGE 61, 66 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 15.11.1989 - 5 RJ 1/89

    Aufenthalt in einem sozialtherapeutischen Übergangsheim als medizinische

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02
    Das Kriterium der ärztlichen Aufsicht und Verantwortung für die Behandlung fasst damit den krankenversicherungsrechtlichen Begriff der "medizinischen Rehabilitation" enger als den Begriff der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation im Sinne des Rentenversicherungsrechts, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch ohne Mitwirkung eines Arztes vorliegen können (s. BSG, Urteil vom 27. November 1990 - 3 RK 17/89 -, BSGE 68, 17 ; Urteil vom 15. November 1989 - 5 RJ 1/89 -, ">1237%20RVO%20Nr.%2022#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 1237 RVO Nr. 22), und umfasst daher nicht alle Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F. Die in § 107 SGB V bestimmten Anforderungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen prägen auch den krankenversicherungsrechtlichen Begriff der medizinischen Rehabilitation selbst.
  • BSG, 14.05.1985 - 4a RJ 21/84

    Gleichstellung mit rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02
    Im Erstattungsverfahren ist diese daher selbständig zu prüfen, allerdings unabhängig davon, ob der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Leistung im Verhältnis zum Berechtigten bestandskräftig abgelehnt hat (s. BVerwGE 89, 39 ; 91, 177 ; s.a. BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/84 -, FEVS 35, 207 ; BSGE 61, 66 ); zu prüfen ist, ob der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung, wegen derer Kostenerstattung begehrt wird, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften rechtmäßig hätte erbringen dürfen und nach diesem rechtlichen Maßstab die materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Hilfegewährung erfüllt sind.
  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90

    Sozialrecht - Zuständigkeit - Eingang eines Leistungsträgers

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02
    Im Erstattungsverfahren ist diese daher selbständig zu prüfen, allerdings unabhängig davon, ob der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Leistung im Verhältnis zum Berechtigten bestandskräftig abgelehnt hat (s. BVerwGE 89, 39 ; 91, 177 ; s.a. BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/84 -, FEVS 35, 207 ; BSGE 61, 66 ); zu prüfen ist, ob der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung, wegen derer Kostenerstattung begehrt wird, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften rechtmäßig hätte erbringen dürfen und nach diesem rechtlichen Maßstab die materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Hilfegewährung erfüllt sind.
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