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   BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84   

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BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84 (https://dejure.org/1986,769)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1986 - 5 C 65.84 (https://dejure.org/1986,769)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1986 - 5 C 65.84 (https://dejure.org/1986,769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unbillige Härte - Verwertung von Grundstückseigentum - Wohnungseigentum - Härtefall - Bruchteilsvermögen - Gesamthandsanteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 28, § 29 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 267
  • NJW 1987, 1780 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 415
  • FamRZ 1986, 1045
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 1.78

    Zumutbarkeitsgrenze beim Schulweg - Revisibles Recht - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, daß die Verwendung der gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung im Bundesausbildungsförderungsgesetz gerechtfertigt sei (vgl. BVerwGE 55, 54 [BVerwG 24.11.1977 - 5 C 68/76]; 57, 204 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]) und der Einkommensanrechnung die Festsetzungen in einem Steuerbescheid zugrunde zu legen seien (vgl. Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6).
  • BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 68.76

    Studierender - Wohnung bei Elternteil - Auszubildender - Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, daß die Verwendung der gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung im Bundesausbildungsförderungsgesetz gerechtfertigt sei (vgl. BVerwGE 55, 54 [BVerwG 24.11.1977 - 5 C 68/76]; 57, 204 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]) und der Einkommensanrechnung die Festsetzungen in einem Steuerbescheid zugrunde zu legen seien (vgl. Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6).
  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 42.82

    Ausbildungsförderung - Einkommen - Berechnung - Einrede - Rückforderungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, daß die Verwendung der gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung im Bundesausbildungsförderungsgesetz gerechtfertigt sei (vgl. BVerwGE 55, 54 [BVerwG 24.11.1977 - 5 C 68/76]; 57, 204 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]) und der Einkommensanrechnung die Festsetzungen in einem Steuerbescheid zugrunde zu legen seien (vgl. Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6).
  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

    Ausführungen zu § 28 Abs. 1 Satz 1 BAföG fänden sich zwar in seinem Urteil vom 12. Juni 1986 (BVerwGE 74, 267 ).
  • OVG Niedersachsen, 14.08.2013 - 4 LC 293/11

    Anrechnungsfreiheit einer Eigentumswohnung des Auszubildenden zur Vermeidung

    Eine unbillige Härte im Sinne dieser Bestimmung ist zu bejahen, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde (BVerwG, Urt. v. 12.6.1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Juni 1986 (- 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267) zur Härtefallregelung in § 29 Abs. 3 BAföG in Bezug auf selbst bewohnte Eigenheime und Eigentumswohnungen Folgendes ausgeführt:.

    Gründete das Bedürfnis des Vermögensinhabers, einen weiteren Teil des die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG überschreitenden Vermögens nicht für den Ausbildungsbedarf einzusetzen, dort darin, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Verwertung auszuweichen, so ist es hier die in dem Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene sozialpolitische Erwägung, den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten kleinen Hausgrundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (BVerwGE 74, 267 [270]).

    Der Senat hat dabei die Wohnstattsituation eines kleinen Hausgrundstücks in den Vordergrund gestellt; sie soll dem Auszubildenden erhalten bleiben (vgl. BVerwGE 74, 267 [272]).

  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

    In diesem Fall kann es angezeigt sein, das Vermögen über die Regelfreibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG hinaus zu schonen (Urteil vom 12. Juni 1986 - BVerwG 5 C 65.84 - BVerwGE 74, 267 = Buchholz 436.36 § 29 BAföG Nr. 2 S. 4).
  • VG Karlsruhe, 23.11.2005 - 10 K 1312/04

    Ausbildungsförderung - Verwertbarkeit von Grundeigentum

    Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urt. v. 12.06.1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267).

    Eine unbillige Härte ist insbesondere gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen ist (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; Hess.VGH, Urt. v. 25.09.1984, ESVGH 35, 52, u. Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, 502).

    Daher liegt eine unbillige Härte nicht vor, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 a.a.O., u. Urt. v. 26.08.1980 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.12.2003 - 5 B 99.03

    Moralisches Verwertungshindernis nach § 29 Abs. 3

    Davon abgesehen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen auch deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil die Frage nach der Zumutbarkeit einer Verwertung des Erbanteils an einem Hausgrundstück unter dem Aspekt zugriffsgeschonten Vermögens sich bereits auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich des von der Vorinstanz angeführten Urteils vom 13. Juni 1991 BVerwG 5 C 33.87 (BVerwGE 88, 303) und des Urteils vom 12. Juni 1986 BVerwG 5 C .84 (BVerwGE 74, 267) beantworten lässt.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 1986 BVerwG 5 C 65.84 (BVerwGE 74, 267) dargelegt, dass dem Härtetatbestand insoweit die sozialpolitische Erwägung zugrunde liegt, "den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten kleinen Hausgrundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen", und dabei die Erhaltung der Wohnstattfunktion in den Vordergrund gestellt.

  • VG Sigmaringen, 21.03.2007 - 1 K 335/06

    Verwertung eines Miteigentumanteils an Hausgrundstück als unbillige Härte bei

    Gründete das Bedürfnis des Vermögensinhabers, einen weiteren Teil des die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG überschreitenden Vermögens nicht für den Ausbildungsbedarf einzusetzen, dort darin, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Verwertung auszuweichen, so ist es hier die im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene sozialpolitische Erwägung, den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (BVerwGE 74, 267 ).

    Der Senat hat dabei die Wohnstattfunktion des kleinen Hausgrundstücks in den Vordergrund gestellt; sie soll dem Auszubildenden erhalten bleiben (vgl. BVerwGE 74, 267 ).".

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19

    Ausbildungsförderung; Ermessen; Erstattung; Forderung; Freibetrag; Härte,

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch eine Vermögensverwertung die Veräußerung oder aber zumindest eine wesentliche Belastung des selbst bewohnten Eigenheims oder der selbst bewohnten Eigentumswohnung zu besorgen ist und damit ein tatsächlicher oder doch zumindest wirtschaftlicher Verlust als Wohnstatt droht (BVerwG, Urt. v. 12.6.1986 - 5 C 65.84 -, juris Rn 20 f.; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 21 f.; ferner Senatsbeschl. v. 14.8.2013 - 4 LC 293/11 -, juris Rn. 22 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar - ebenso wie für die Vermögensanrechnung im Allgemeinen sowie den Abzug von Schulden und Lasten vom Vermögen - auch für die Gewährung eines (zusätzlichen) Freibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG auf die Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (BVerwG, Urt. v. 12.6.1986 - 5 C 65.84 -, juris Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2005 - 7 S 3012/04

    Ausbildungsförderung; Miteigentum; unbillige Härte; realistische

    Ebenso muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die Eigentumswohnung von der Klägerin selbst genutzt wird, was deswegen fraglich erscheint, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, sie fahre seit Beginn ihres Studiums "vielleicht alle zwei Monate" nach L. Denn all dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn es hier darauf ankäme, ob ein selbst genutztes kleines Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Wohnung in ihrer Funktion als Familienheimstatt von der Anrechnung auszunehmen ist, weil dann auch Größe und Wert der Immobilie zu berücksichtigen sind (dazu BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267 ).
  • VG Frankfurt/Main, 06.01.2016 - 3 K 2556/14

    Eine unbillige Härte i. S. d. § 29 Abs. 3 BAföG liegt dann vor, wenn die

    Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 - 5 C 65.84 - BVerwGE 74, 267 (271)).

    Nach dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu bestimmten Rahmen (vgl. insbesondere Urteile vom 12.06.1986 - a. a. O., vom 13.06.1991 - a. a. O., vom 05.12.1991 - 5 C 20.88 - BVerwGE 89, 241; sowie die Beschlüsse vom 29.12.2003 - 5 B 99.03 - und vom 21.07.2006 - 5 B 102.05 - beide Juris) kann es sich vornehmlich als Härte erweisen, wenn die Verwertung selbstbewohnten Grundvermögens, zu der auch ein Miteigentumsanteil rechnen kann, in Rede steht, also der Verlust der eigenen Wohnstadt zu besorgen ist.

  • BVerwG, 21.07.2006 - 5 B 102.05
    Denn die aufgeworfenen Fragen sind, soweit sie sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Berufungsgerichts überhaupt stellten, in der vom Berufungsgericht auch herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Juni 1986 BVerwG 5 C 65.84 BVerwGE 74, 267; Urteil vom 13. Juni 1991 BVerwG 5 C 33.87 BVerwGE 88, 303) dahin geklärt, dass auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG) durch das 4. BAföG-Änderungsgesetz daran festzuhalten ist, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können und die Gefahr eines Verwertungszugriffs auf ein selbstbewohntes kleines Hausgrundstück nur dann den Tatbestand der unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG erfüllt, wenn entweder die Veräußerung oder aber zumindest eine wesentliche Belastung des Hausgrundstücks und damit sein tatsächlicher oder doch zumindest wirtschaftlicher Verlust als Wohnstatt zu besorgen sind; auch dem Urteil vom 13. Juni 1991 BVerwG 5 C 33.87 (BVerwGE 88, 303) ergibt sich weiterhin, dass der Härtegrund der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit bzw. eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses selbständig von der Frage zu beantworten ist, ob sich die Verwertung selbstbewohnten Grundvermögens, zu der auch ein Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus rechnen kann (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1986 BVerwG 5 C 65.84 BVerwGE 74, 267), als unbillige Härte erweist.
  • VGH Hessen, 20.10.2009 - 10 A 1701/08

    Anrechnungsfreiheit von Blindengeld bei der Ausbildungsförderung

  • BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 11.95

    Personalvertretungsrecht: Vorstandswahlen

  • VG Aachen, 31.10.2006 - 5 K 1320/05

    Berücksichtigung des eigenen Vermögens bei der Bewilligung von

  • VG Frankfurt/Main, 18.08.2009 - 3 L 1367/09

    Berücksichtigung von Vermögen bei Ausbildungsförderung

  • VG München, 30.04.2009 - M 15 K 08.3759

    Ausbildungsförderung; Anteil an Immobilie in ungeteilter Erbengemeinschaft;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2010 - 12 A 2535/07

    Nichtangabe von in einem Formularvordruck ausdrücklich nachgefragten

  • BVerwG, 21.06.2006 - 5 B 102.05

    Mindestanforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2014 - 12 A 1157/13

    Voraussetzungen für einen Ausschluss der BAföG -Berechtigung im Fall des Besitzes

  • BVerwG, 30.04.1991 - 6 PB 20.90

    Mitbestimmung eines Personalrates

  • VG Gelsenkirchen, 20.01.2006 - 15 K 3699/03

    Ausbildungsförderung, rechtsmissbräuchliche Berufung auf interne Treuhandabrede,

  • VG Karlsruhe, 17.08.2005 - 10 K 2112/04

    Nicht selbstgenutzte Eigentumswohnung als verwertbares Vermögen im Sinne des

  • VGH Bayern, 05.07.2016 - 12 C 16.482

    Nutzungsrecht an einem Pkw als ausbildungsförderungsrechtlich anrechenbares

  • VG Berlin, 17.11.2015 - 18 K 152.15

    Kein BAföG bei drei Eigentumswohnungen

  • VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01840

    Umfang des Erstattungsanspruchs des nachrangigen Sozialhilfeträgers gegenüber dem

  • VG Würzburg, 25.10.2018 - W 3 K 17.893

    Freistellung ererbten Grundbesitzes von der Vermögensanrechnung im

  • OVG Sachsen, 26.11.2013 - 1 A 476/13

    Aufstiegsfortbildungsförderung, Einkommen, Vermögen, Hausgrundstück, Wohnfläche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2010 - 12 A 1929/09

    Zulässigkeit einer Berücksichtigung von Immobilienvermögen des Auszubildenden bei

  • VGH Bayern, 10.03.2010 - 12 ZB 08.3003

    Ausbildungsförderung; Vermögen; Forderungen; angesparte Ausbildungsförderung;

  • VG Braunschweig, 23.03.2006 - 3 A 32/06

    Anwendbarkeit der Härteklausel des § 29 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz

  • VG München, 24.05.2012 - M 15 K 11.2978

    Ausbildungsförderung; Abfindung von 250.000,-- EUR nach einem schweren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2010 - 12 A 1937/07

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen zumindest grob fahrlässig gemachter

  • VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499

    Erstattungspflicht von Ausbildungsförderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2010 - 12 A 1440/09

    Berücksichtigung der Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG i.R.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - 12 A 2306/07

    Vorliegen eines unbilligen Härtefalls bei Berücksichtigung eines weiteren Teils

  • VG Leipzig, 28.05.2018 - 7 K 1294/16
  • VGH Bayern, 17.09.2012 - 12 ZB 12.1204

    Ausbildungsförderung; Vermögen; Kraftfahrzeug; unbillige Härte

  • VG Sigmaringen, 19.01.2005 - 1 K 1027/04

    Ausbildungsförderung - Anrechnung des Wertes eines vom Auszubildenden geerbten

  • VG München, 29.04.2010 - M 15 K 08.2558

    Ausbildungsförderungsrecht; Nachzahlung von Ausbildungsförderung als Vermögen

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