Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,329
BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95 (https://dejure.org/1997,329)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1997 - 5 C 7.95 (https://dejure.org/1997,329)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 (https://dejure.org/1997,329)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,329) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Einmalige Leistungen für ein gebrauchtes Fernsehgerät - Fernsehgerät und Anspruch auf einmalige Leistung der Sozialhilfe

  • Judicialis

    BSHG § 12 Abs. 1; ; BSHG § 21 Abs. 1 a Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1a Nr. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 99
  • NJW 1998, 1967
  • NVwZ 1998, 860 (Ls.)
  • NJ 1998, 329
  • FamRZ 1998, 911
  • DVBl 1998, 1129
  • DÖV 1998, 690
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 69.85

    Sozialhilfe - Notwendiger Lebensunterhalt - Schwarzweis-Fernsehgerät -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95
    Ein Fernsehgerät ist ein Gebrauchsgut zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 Abs. 1 BSHG), wenn es in vertretbarem Umfange den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben dient (in Abkehr von BVerwGE 48, 237; 80, 349).

    Die hierfür in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1988 (BVerwGE 80, 349) genannten Gründe beanspruchten auch heute noch Geltung.

    Während der Senat in BVerwGE 48, 237 und BVerwGE 80, 349 die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines Fernsehgerätes abgelehnt hatte, hat er in BVerwGE 95, 145 ausgeführt, daß ein Fernsehgerät hinsichtlich der mit seiner Anschaffung verfolgten Zwecke der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen sei, hat aber offengelassen, ob das Fernsehgerät zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sei, also zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre (BVerwGE 95, 145/149).

    Allerdings ist, woran der Senat festhält (vgl. BVerwGE 80, 349), die Ausstattungsdichte allein nicht entscheidend; denn auch bei einer großen Ausstattungsdichte wäre z.B. ein Kraftfahrzeug kein notwendiger Bedarfsgegenstand für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens.

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 145) sei der mit einem Fernsehgerät verfolgte Zweck der Teilnahme am kulturellen Leben den Bedürfnissen des täglichen Lebens zuzuordnen, die durch die Regelsätze auch dann abgegolten würden, wenn sie einmalige größere Ausgaben erforderten.

    Nach der Rechtslage vor der Einfügung der Absätze 1 a und 1 b in § 21 BSHG durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) war Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Gruppeneinteilung vgl. § 2 Regelsatzverordnung) gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen und -posten (vgl. BVerwGE 87, 212/216; 91, 156/157; 92, 106/107 noch zur Regelsatzverordnung F. 1971; BVerwGE 95, 145/146).

    Während der Senat in BVerwGE 48, 237 und BVerwGE 80, 349 die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines Fernsehgerätes abgelehnt hatte, hat er in BVerwGE 95, 145 ausgeführt, daß ein Fernsehgerät hinsichtlich der mit seiner Anschaffung verfolgten Zwecke der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen sei, hat aber offengelassen, ob das Fernsehgerät zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sei, also zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre (BVerwGE 95, 145/149).

    Da zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens, ungeachtet ihrer individuellen Ausgestaltung, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören und das Fernsehen als akustisch-visuelles Medium zur Information, Bildung und Unterhaltung dem einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben (vgl. BVerwGE 95, 145/146), kann Fernsehen und damit gegenständlich ein Fernsehgerät ein persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens sein (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG).

  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 43.74

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Fernseher - Tuberkulosehilfe

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95
    Ein Fernsehgerät ist ein Gebrauchsgut zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 Abs. 1 BSHG), wenn es in vertretbarem Umfange den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben dient (in Abkehr von BVerwGE 48, 237; 80, 349).

    Während der Senat in BVerwGE 48, 237 und BVerwGE 80, 349 die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines Fernsehgerätes abgelehnt hatte, hat er in BVerwGE 95, 145 ausgeführt, daß ein Fernsehgerät hinsichtlich der mit seiner Anschaffung verfolgten Zwecke der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen sei, hat aber offengelassen, ob das Fernsehgerät zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sei, also zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre (BVerwGE 95, 145/149).

    Bei der gegenständlichen Prüfung - eine Pauschalierung einmaliger Leistungen für Gebrauchsgüter im Sinne des § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG ist bisher weder durch Verordnung nach § 21 Abs. 1 b BSHG (vgl. dazu Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit, Stand 31. Januar 1997 ) geregelt, noch wurde sie von der Beklagten praktiziert - ist die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines gebrauchten Fernsehgerätes für einen Hilfeempfänger, der Information, Bildung und Unterhaltung über das Medium Fernsehen erlangen will, in Abkehr von BVerwGE 48, 237; 80, 349 grundsätzlich zu bejahen.

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95
    Nach der Rechtslage vor der Einfügung der Absätze 1 a und 1 b in § 21 BSHG durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) war Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Gruppeneinteilung vgl. § 2 Regelsatzverordnung) gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen und -posten (vgl. BVerwGE 87, 212/216; 91, 156/157; 92, 106/107 noch zur Regelsatzverordnung F. 1971; BVerwGE 95, 145/146).

    Denn vor der Einfügung der Absätze 1 a und 1 b in § 21 BSHG konnte zwar § 21 Abs. 1 und 2 BSHG ein Rangverhältnis zwischen laufenden und einmaligen Leistungen nicht entnommen werden, wohl aber aus § 22 BSHG in Verbindung mit § 1 Regelsatzverordnung für die laufenden Leistungen nach Regelsätzen (BVerwGE 87, 212/215).

  • BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 15.92

    Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95
    Nach der Rechtslage vor der Einfügung der Absätze 1 a und 1 b in § 21 BSHG durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) war Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Gruppeneinteilung vgl. § 2 Regelsatzverordnung) gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen und -posten (vgl. BVerwGE 87, 212/216; 91, 156/157; 92, 106/107 noch zur Regelsatzverordnung F. 1971; BVerwGE 95, 145/146).

    Solange der Bedarf aus der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens grundsätzlich allein mit den laufenden Leistungen nach Regelsätzen zu decken war, weil das Bundessozialhilfegesetz und die Regelsatzverordnung in der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens bislang keine Unterscheidung in kleinere und größere oder nach geringerem oder höherem Wert getroffen hatten (s. BVerwGE 91, 156/158), wurde das Tatbestandsmerkmal des vertretbaren Umfanges allein durch die Festsetzung der Regelsätze konkretisiert.

  • OVG Niedersachsen, 08.02.1995 - 4 L 5686/94

    Sozialhilfe; Gebrauchsgut; Gebrauchsgut von längerer Gebrauchsdauer; Gebrauchsgut

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95
    BVerwG 5 C 7.95 OVG 4 L 5686/94.
  • BVerwG, 09.02.1995 - 5 C 2.93

    Sozialhilfe - Klassenfahrt - Regelsatzleistungen - Notwendiger Lebensunterhalt

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95
    Da es Aufgabe der Sozialhilfe ist, der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen zu begegnen, ist es ihm zu ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (BVerwGE 97, 376/378).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92

    Sozialhilfe - Geburtstagsfeier - Regelbedarf - Persönliche Bedürfnisse des

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95
    Nach der Rechtslage vor der Einfügung der Absätze 1 a und 1 b in § 21 BSHG durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) war Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Gruppeneinteilung vgl. § 2 Regelsatzverordnung) gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen und -posten (vgl. BVerwGE 87, 212/216; 91, 156/157; 92, 106/107 noch zur Regelsatzverordnung F. 1971; BVerwGE 95, 145/146).
  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95

    Regelsätze, Leistungen nach - nicht für Schulbedarf;; Sozialhilfe, laufende oder

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95
    Bei der Beantwortung der Frage, ob das Fernsehgerät zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich ist, muß dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die "persönlichen" Bedürfnisse des täglichen Lebens ihrem Wesen nach solche aus freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben "persönlicher" Lebensführung sind (Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 34.95 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten -

    Die Kosten für Kabelanschluss und -nutzung sind auch nicht deswegen von den Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auszunehmen, weil sie der Informationsbeschaffung, Bildung sowie Unterhaltung dienen und es dem Einzelnen ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren sowie am kulturellen Leben teilzuhaben (vgl zum Schwarz-Weiß-Fernsehgerät BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 34/91, BVerwGE 95, 145; zum gebrauchten Fernsehgerät vom 18.12.1997 - 5 C 7/95, BVerwGE 106, 99).
  • LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verfassungswidrigkeit der Höhe der

    Dieses System pauschalisierter Regelleistungen nach dem SGB II beinhaltet ausweislich der Gesetzesbegründung somit eine grundlegend neue Konzeption gegenüber dem BSHG, welches gemäß §§ 3, 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG dem Individualisierungsgrundsatz als tragendem Grundsatz verpflichtet war und stets die individuelle Bedarfsprüfung mit der Konsequenz der detaillierten justitiellen Überprüfung mit entsprechenden materiellen Entscheidungsspielräumen im Instanzenweg ermöglichte (vgl. z. B. BVerwGE 107, 234, 236 - Waschmaschine; 106, 99, 104 f. - Fernseher; 92, 6, 7 - Schultüte; 92, 109, 111 -Tauffeier).
  • VG Münster, 08.01.2001 - 5 K 2886/98

    Bewilligung einer Beihilfe für den Erwerb eines Kinderfahrrades ; Hilfe zum

    Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört es auch, ein Kinderfahrrad zu benutzen, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrrad als Spielzeug, als Sportgerät oder als Transportmittel eingesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 5. November 1992 - 5 C 19.92 - und Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, BVerwGE 106, 99 = FEVS 48, 337 = NJW 1998, 1963 = NDV RD 1998, 72 = ZfSH/SGB 1998, 425 = info also 1998, 77).

    Seit dem Inkrafttreten von § 21 Abs. 1 a und 1 b BSHG durch Artikel 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993, BGBl. 1 S. 944 am 27. Juni 1993 ist als Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen und -posten, für den nicht nach § 21 Abs. 1 a BSHG einmalige Leistungen zu gewähren sind, anzusehen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, a. a. O.).

    Dazu zählt, wie sich den in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 - a. a. O. aufgeführten Beispielen entnehmen lässt, auch ein Fahrrad.

    Entgegen der vom Beklagten in Kenntnis der Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, a. a. O. vertretenen Ansicht gehört die Benutzung eines Kinderfahrrades bei der Klägerin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 24. August 1998 zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens.

    Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Fahrrad zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich ist, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ihrem Wesen nach solche aus freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben "?persönlicher" Lebensführung sind (so schon BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 C 34.95 -, BVerwGE 105, 281 = FEVS 48, 193 = NJW 1999, 738 = NDV-RD 1998, 31 = ZfSH/SGB 1998, 212 = info also 1998, 24; so auch Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, a. a. O.).

    Mit dem Tatbestandsmerkmal "?in vertretbarem Umfange" ist das Ausmaß der sozialhilferechtlich beachtlichen Beziehungen zur Umwelt und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nicht nach Häufigkeit oder zeitlicher Dauer eingegrenzt, sondern nur nach finanziellem Aufwand (so schon BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - 5 C 113.83 -, BVerwGE 72, 112 = FEVS 35, 17 = NDV 1986, 108; bestätigt durch das Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, a. a. O.).

    Mithin muss es jedem Hilfeempfänger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen ermöglicht werden, durch die Benutzung eines Fahrrades Beziehungen zur Umwelt aufzubauen und aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, a. a. O.).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner neuen Rechtsprechung für rechtlich zulässig gehalten, den Hilfeempfänger auf die Benutzung gebrauchter Bedarfsdeckungsgegenstände zu verweisen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, a. a. O.; Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19.97 -, BVerwGE 107, 234 = FEVS 49, 49).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht