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   BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 7.78   

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BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 7.78 (https://dejure.org/1979,337)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1979 - 5 C 7.78 (https://dejure.org/1979,337)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1979 - 5 C 7.78 (https://dejure.org/1979,337)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen - Begriff des Einkommens im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) - Veräußerungsgewinne als Einkünfte - Berücksichtigung von Verlusten aus vorausgegangenen Veranlagungszeiträumen - Verluste als Sonderausgaben - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 58, 200
  • FamRZ 1979, 970
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.1978 - XVI A 353/77
    Auszug aus BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 7.78
    Denn hierfür ist rechtlich ohne Bedeutung, ob die Versagung der Ausbildungsförderung auf der Anrechnung des - gegebenenfalls in einem Steuerbescheid - festgestellten oder des der Höhe nach auf andere Weise glaubhaft gemachten Einkommens der Eltern beruht (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1978 - XVI A 353/77 - DÖV 1979, 454).
  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 7.78
    Dieser Regelung liegt die Vermutung zugrunde, daß das in dem Berechnungszeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG erzielte Einkommen der Eltern unverändert andauert; es wird unterstellt, daß die Verhältnisse des vorletzten Kalenderjahres vor dem Bewilligungszeitraum noch eine regelmäßig zutreffende Entscheidungsgrundlage für die Ausbildungsförderung bilden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1975 zu § 24 S. 32).
  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Der Auszubildende ist aber gehalten, dieses Begehren, nachdem er das im Steuerbescheid festgesetzte Einkommen mit dem vom Einkommensbezieher im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen verglichen hat, unverzüglich anzubringen, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BAföG vorliegen (BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]; Beschluß vom 29. Juni 1981 - BVerwG 5 B 27.81 - ).

    Im Einzelfall kann dies bedeuten, daß sich der Auszubildende noch gegenüber einem im Zusammenhang mit einer abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG geltend gemachten Rückforderungsanspruch darauf berufen darf, das Einkommen des Einkommensbeziehers sei im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger gewesen als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Kalenderjahr (vgl. BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]).

    Daß er gleichwohl aufgrund besonderer Umstände das Ergehen dieser Entscheidung abwarten und die oben erörterte Verfügungsbeschränkung als unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG noch gegenüber dem Rückforderungsbescheid vom 9. November 1984 geltend machen durfte, kann indessen nicht ausgeschlossen werden (vgl. auch BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]).

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung;

    Die zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG (F. 1983) ergangene Rechtsprechung (BVerwGE 58, 200) ist durch die Neufassung überholt.

    Zwar könnten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge auf eine aktualisierte Einkommensberechnung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BAföG nicht berücksichtigt werden, doch sei auch für die Neufassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 12. BAföG-ÄndG vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 200 und nachfolgende Entscheidungen) festzuhalten, wonach der Auszubildende auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch eine Aktualisierung der Berechnung verlangen könne, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern habe erkennen können, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu einer höheren Anrechnung auf den Bedarf und damit zur Rückforderung von Förderungsbeträgen führe.

    Infolge der Neufassung dieser Bestimmung in Verbindung mit der dazu gegebenen Gesetzentwurfsbegründung (BTDrucks 11/5961, S. 23) kann an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl I S. 645) ergangenen Rechtsprechung des Senats nicht festgehalten werden, wonach ein Auszubildender auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen konnte, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern erkennen konnte, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu höheren Anrechnungen auf den Bedarf und damit zur Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge führte (Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - BVerwGE 58, 200 bzw. Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 1; bestätigend Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6; Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18).

  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - BVerwGE 58, 200) kann ein Auszubildender zwar auch dann noch den Antrag stellen, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu stellen, wenn für ihn erst nach Vorliegen der Steuerbescheide seiner Eltern und der abschließenden Entscheidung des Förderungsträgers gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG die höhere Anrechnung des Elterneinkommens und die damit verbundene Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Ausbildungsförderung erkennbar wird.
  • OVG Hamburg, 25.03.1987 - Bf V 53/86

    BAföG; Rückforderung von Leistungen; Ausbildungsförderung; Vorbehalt der

    Selbst wenn in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1979 (5 C 7.78 - FamRZ 1979, 970 ff.) die nachträgliche Stellung eines solchen Antrages für bestimmte Sachverhalte als zulässig erachtet werde, fehle es jedoch im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines solchen Antrages.

    Aber auch wenn im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25. April 1985, FamRZ 1986 S. 299 ff.; vgl. ferner zur früheren Fassung des § 24 Abs. 3 BAföG, nach der die Aktualisierung nicht von einem Antrag des Auszubildenden abhing: BVerwG, Urt. v. 12. Juli 1979, BVerwGE 58 S. 200 ff. = FamRZ 1979 S. 970 ff.) entgegen dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 BAföG ein Aktualisierungsbegehren noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums in besonders gelagerten Ausnahmefällen als zulässig anzusehen ist, liegen die dafür notwendigen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vor.

    Dabei kann dahinstehen, ob ein solches Aktualisierungsbegehren nur zulässig ist, sofern der Auszubildende es unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB), anbringt, d.h. unmittelbar nach Kenntnis der tatsächlichen Einkünfte im Bewilligungszeitraum und im vorletzten Kalenderjahr davor (so für die frühere Gesetzesfassung BVerwG, Urt. v. 12. Juli 1979, a.a.O. S. 972; für die jetzige Gesetzesfassung vergleiche OVG Hamburg, Urt. v. 6. Juni 1986 - OVG Bf I 52/85; ferner Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 24 Anm. 4, S. 112), was, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Falle des Klägers nicht geschehen ist.

    Erhält der Auszubildende hingegen wegen des angerechneten Einkommens seiner Eltern keine oder nur eine geringere Ausbildungsförderung und begehrt er dennoch erst nach Abschluß des Bewilligungszeitraumes die Aktualisierung der Berechnung, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß er während des Bewilligungszeitraumes die Mittel für seinen Bedarf anderweitig zur Verfügung gehabt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 1979 a.a.O. S. 971).

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LC 1/03

    Aktualisierungseinrede; Anrechnung; Ausbildungsförderung; Bedarf;

    Dieses in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 12.07.1979 - BVerwG 5 C 7.78 -, BVerwGE 58, 200) anerkannte Recht des Auszubildenden ist mit der Änderung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG (i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.06.1983, BGBl. I S. 645) durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22.05.1990 (BGBl. I S. 936) nicht entfallen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 3 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) (BVerwG, Urt. v. 12.07.1979 - BVerwG 5 C 7.78 -; bestätigend: Urt. v. 25.04.1985 - BVerwG 5 C 42.82 -; Urt. v. 21.11.1991 - BVerwG 5 C 32.87 -) sei in Fällen wie dem der Klägerin ein nachträgliches Aktualisierungsbegehren zwar zulässig.

    Zu den Fällen, in denen - wie vorliegend im Fall der Klägerin - die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums feststehen und auch die Einkommensverhältnisse während des Bewilligungszeitraums selbst erst nach dessen Ablauf festgestellt werden, hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage dieser alten Fassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - (BVerwGE 58, 200 = FamRZ 1979, 970 = FEVS Bd. 28, 275; bestätigend: Urt. v. 25.04.1985 - BVerwG 5 C 42.82 -, Buchholz 436.36, § 24 BAföG Nr. 6 = FamRZ 1986, 299; Urt. v. 21.11.1991 - BVerwG 5 C 32.87 -, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18 = NVwZ-RR 1992, 557 = FamRZ 1992, 991) festgestellt, dass der Auszubildende auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen könne, wenn er erst nach dem Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern habe erkennen können, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu einer höheren Anrechnung auf den Bedarf und damit zur Rückforderung von Förderungsbeträgen führe.

  • BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 17.88

    Gefährdung der Ausbildung durch Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrags

    Auch in diesem Falle bestimmt sich der Berechnungszeitraum für das Elterneinkommen ... nach § 24 Abs. 1 BAföG (BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]).

    Endgültige Gewißheit darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sein Bedarf als durch angerechnetes Elterneinkommen gedeckt anzusehen ist, erhält der Auszubildende auch hier in der Regel erst dann, wenn über seinen Förderungsantrag - nach Erhalt des maßgebenden Steuerbescheides - abschließend entschieden worden ist (vgl. auch BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]).

    Sofern nicht eine Aktualisierung der Einkommensberechnung nach § 24 Abs. 3 BAföG in Betracht kommt (vgl. insoweit BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78] sowie Senatsurteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - FamRZ 1986, 299/301>), steht dem Auszubildenden mit Rücksicht darauf auch gegenüber einer Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG die Möglichkeit offen, unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft zu machen, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten.

  • BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 43.88

    Geltendmachung der Einrede der Gefährdung der Ausbildung durch die Nichtleistung

    Auch in diesem Falle bestimmt sich der Berechnungszeitraum für das Elterneinkommen - anders als im Fall des § 24 Abs. 3 BAföG, über den hier nicht zu befinden ist (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 5 B 43.86 - ) - nach § 24 Abs. 1 BAföG (BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]).

    Endgültige Gewißheit darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sein Bedarf als durch angerechnetes Elterneinkommen gedeckt anzusehen ist, erhält der Auszubildende auch hier in der Regel erst dann, wenn über seinen Förderungsantrag - nach Erhalt des maßgebenden Steuerbescheides - abschließend entschieden worden ist (vgl. auch BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]).

    Sofern nicht eine Aktualisierung der Einkommensberechnung nach § 24 Abs. 3 BAföG in Betracht kommt (vgl. insoweit BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78] sowie Senatsurteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - ), steht dem Auszubildenden mit Rücksicht darauf auch gegenüber einer Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG die Möglichkeit offen, unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft zu machen, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten.

  • BVerwG, 20.06.1986 - 5 B 37.85

    Rechtsmittel

    Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - (BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]) besteht nicht.

    Auch bei der Anrechnung elterlichen Einkommens hat jedenfalls in dem Umfang, in dem Ausbildungsförderung gewährt worden ist, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1979 (a.a.O. S. 204) angestellte Überlegung ihre Berechtigung, daß kein Raum für die Vermutung bestehe, in diesem Umfang habe der Ausbildungsbedarf im Bewilligungszeitraum aus elterlichem Einkommen gedeckt werden können.

    Auch im zweiten Punkt, der in der Beschwerdebegründung geltend gemacht ist, weicht das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1979 (a.a.O.) ab.

  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 123.83

    Verwaltungsakt - Rückwirkende Rücknahme - Leistungsrecht -

    Zwar verlangt § 24 Abs. 3 BAföG, wie durch die Fassung dieser Vorschrift im Sechsten BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) klargestellt worden ist, - grundsätzlich (vgl. BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]) - einen vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes angebrachten besonderen Antrag des Auszubildenden auf Aktualisierung der Berechnung des anzurechnenden Einkommens der Eltern oder des Ehegatten.
  • BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 20.88

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    In diesem Falle ist - anders als in den Fällen des § 24 Abs. 1 und 2 BAföG - der Bewilligungszeitraum zugleich der Berechnungszeitraum für das Elterneinkommen (BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]).

    Endgültige Gewißheit darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sein Bedarf als durch angerechnetes Elterneinkommen gedeckt anzusehen ist, erhält der Auszubildende auch hier in der Regel erst dann, wenn über seinen Förderungsantrag - nach Erhalt der maßgebenden Steuerbescheide - abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]).

  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unverzügliches Aktualisierungsbegehren -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 3 L 260/07

    Zum Nachweis der Abgabe von Anträgen auf Leistung von Ausbildungsförderung und

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2006 - 7 S 2152/05

    Aktualisierungsantrag bei der Ausbildungsförderung

  • BVerwG, 18.03.1982 - 5 C 22.80

    Vorausleistung der Ausbildungsförderung - Anrechnung des Ehegatteneinkommens -

  • BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Anrechnung von Einkommen - Ehegatteneinkommen

  • OVG Sachsen, 15.08.2006 - 5 B 736/04

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Ausbildungsförderung, Einkommen,

  • BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 58.80

    Voraussetzungen für eine Vorausleistung als Ausbildungsförderung -

  • BVerfG, 24.08.1989 - 1 BvR 1687/88

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei möglicher Geltendmachung einer

  • BVerwG, 18.03.1982 - 5 C 79.80

    Gewährung von Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung - Gefährdung der

  • BVerwG, 06.08.1991 - 5 B 18.90

    Ausbildungsförderung - Rückforderung - Bewilligungszeitraum - Aktualisiertes

  • BVerwG, 06.07.1994 - 11 C 5.93

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung - Festsetzung eines

  • BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 104.92

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge - Anrechnung von

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 3 LB 7/17

    Erstattung von unter dem Vorbehalt der Rückzahlung bewilligter

  • BVerwG, 13.10.1982 - 5 B 123.82

    Rechtmäßigkeit eines Anspruchs auf Erstattung von Leistungen nach dem

  • BVerwG, 29.06.1981 - 5 B 27.81

    Vorlage eines Aktualisierungsbegehrens für den maßgebenden Berechnungszeitraum

  • BVerwG, 07.03.1989 - 5 B 18.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Darmstadt, 15.10.2003 - 8 E 1583/98

    Rückforderung von BAföG Leistungen

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