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   BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 71.86   

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https://dejure.org/1991,455
BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 71.86 (https://dejure.org/1991,455)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 (https://dejure.org/1991,455)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 1991 - 5 C 71.86 (https://dejure.org/1991,455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    BAföG - Ausbildungsförderung - Recht der Mündelsicherheit - Mündelvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 284
  • NJW 1991, 1626
  • NJW 1991, 1627
  • NJW-RR 1991, 1283 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 675 (Ls.)
  • FamRZ 1991, 871
  • DÖV 1991, 694
  • Rpfleger 1991, 152
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.09.1989 - 5 C 10.87

    Ausbildungsförderung - Förderungsbegrenzung - Subsidiaritätsprinzip -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 71.86
    Die §§ 27 und 29 BAföG konkretisieren für den Bereich der Vermögensanrechnung auf seiten des Auszubildenden (vgl. § 26 Abs. 1 BAföG) den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung (vgl. BVerwGE 82, 323 ), nach dem individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, "wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen" (§ 1 Halbsatz 2 BAföG).
  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 12 C 11.1343

    Vermögensanrechnung eines 1/8-Anteils aus Erbschaft nach dem Vater bezüglich

    Die §§ 27 und 29 BAföG konkretisieren für den Bereich der Vermögensanrechnung auf Seiten des Auszubildenden (vgl. § 26 Abs. 1 BAföG) den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung (BVerwGE 82, 328 [325 f.]; 87, 284 [286]), nach dem individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, "wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen" (§ 1 Halbsatz 2 BAföG).

    Ihnen ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung von beruflichen Qualifikationen hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll - bis auf einen Freibetrag von 5.200,00 EUR - einzusetzen (vgl. BVerwGE 87, 284 [286]; 88, 303 [309]).

    Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, würde der Auszubildende bei einem Festhalten an der Vermögensanrechnung auf Vermögen verwiesen, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwGE 87, 284 [286]; 88, 303 [307]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2008 - 6 B 3.07

    Ausbildungsförderung: Rückforderung wegen nicht angegebenen Vermögens bei

    Angesichts des Zwecks der durch das 4. BAföG-Änderungsgesetz vom 26. April 1977 (BGBl. I. S. 653) eingefügten Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG, den Auszubildenden davor zu schützen, dass ihm infolge einer Vermögensanrechnung Ausbildungsförderung versagt wird, obwohl er das angerechnete Vermögen nicht für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes während seiner Ausbildung verwenden kann (vgl. BT-Drucksache 8/134 S. 8 zu Nrn. 8 u. 9; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284), können aber auch rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen als rechtliche Verwertungshindernisse i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Berücksichtigung finden.

    OVG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 4 LA 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 779; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. November 2005 - 2 LA 89/05 -, Juris; OVG Bremen, Urteil vom 21. Februar 2007 - 2 A 245/05 -, NordÖR 2007, 220) das Vorliegen eines Verwertungshindernisses regelmäßig verneint, wenn der Auszubildende im Außenverhältnis wirksam über das Vermögen verfügen kann, verkennt sie, dass nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich für die Frage einer Verwertungsmöglichkeit Art und Inhalt der rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung sind (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991, a.a.O. zu einem Mündelgeldvermerk).

  • BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99
    Sollte die Klägerin dahin zu verstehen sein, daß sie geklärt wissen will, ob unter den Begriff eines Verwertungshindernisses "aus rechtlichen Gründen" im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG auch rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen fallen können, so ist die Rechtslage, was das Rechtsgrundsätzliche betrifft, insoweit bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: In seinem Urteil vom 17. Januar 1991 - BVerwG 5 C 71.86 - (BVerwGE 87, 284 [288]) hat der Senat klargestellt, daß im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entscheidend nur sein kann, ob und inwieweit bestimmtes Vermögen überhaupt dem ausbildungsbedingten Verwertungszugriff des Auszubildenden oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person offenliegt, und daß es nur, soweit ein solcher Zugriff aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise ausscheidet, gerechtfertigt ist, die betreffenden Gegenstände aus dem anzurechnenden Vermögen auszuklammern.
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