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   BVerwG, 28.06.2002 - 5 C 8.01   

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BVerwG, 28.06.2002 - 5 C 8.01 (https://dejure.org/2002,2506)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2002 - 5 C 8.01 (https://dejure.org/2002,2506)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 2002 - 5 C 8.01 (https://dejure.org/2002,2506)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BSHG § 107 Abs. 1, § 111 Abs. 1
    Erstattungsanspruch, kein - in Höhe als Einkommen angerechnete Kindergeld- und Wohngeldleistungen Kostenerstattung, keine - in Höhe als Einkommen angerechnete Kindergeld- und Wohngeldleistungen Sozialhilfekosten, keine Entstehung von - in Höhe als Einkommen angerechnete ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch - Sozialhilfeträger - Umzug - Sozialhilfekosten - Kindergeld - Wohngeld - Einkommen - Kostenerstattung - Einkommenszurechnung - Aufgewendete Kosten

  • Judicialis

    BSHG § 107 Abs. 1; ; BSHG § 111 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 107 Abs. 1 § 111 Abs. 1
    Sozialhilferecht - Erstattungsanspruch, kein - in Höhe als Einkommen angerechnete Kindergeld- und Wohngeldleistungen; Kostenerstattung, keine - in Höhe als Einkommen angerechnete Kindergeld- und Wohngeldleistungen; Sozialhilfekosten, keine Entstehung von - in Höhe als ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 123
  • DÖV 2003, 303
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Minden, 04.05.2004 - 6 K 3248/01

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen; Berücksichtigung von Kindergeld als

    Das Urteil des BVerwG vom 28.6.2002 - 5 C 8.01 - sei nicht einschlägig, weil sie die Einkommenszurechnung im Erstattungsverfahren nicht geändert habe.

    Der vom BVerwG im Urteil vom 28.6.2002 - 5 C 8.01 - entschiedene Sachverhalt sei vorliegend nicht anwendbar.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2002 - 5 C 8.01 -, FEVS 54, 1 = NDV-RD 2003, 11 = NVwZ-RR 2003, 123.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2002 - 5 C 8.01 -, a.a.O.

  • VG Kassel, 15.01.2004 - 7 E 3324/98
    Die Berechtigung "aufgewendeter Kosten" gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist anhand der einzelnen im Hilfefall ergangenen Leistungsbescheide zu prüfen, von denen der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger im Erstattungsverfahren nicht abweichen kann (vgl BVerwG, U. v. 28.06.2002 - 5 C 8.01 - FEVS 54, 1).

    Von dem sich hiernach an Regelsatz und Kosten der Unterkunft ergebenden Bedarf hat der Kläger zunächst zutreffend das pauschalierte Wohngeld (in Höhe von DM 395, 00 monatlich) abgesetzt, da diese Leistung nicht nach dem BSHG, sondern nach dem WoGG gewährt wird und somit nicht unter die Erstattungspflicht nach §§ 107 Abs. 1, 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG fällt (BVerwG, U.v. 28.06.2002 - 5 C 8.01 - FEVS 54, S. 1 ff., 3).

    Eine derartige Auslegung und Handhabung des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem (bereits in anderem Zusammenhang zitierten) Urteil vom 28.06.2002 (a.a.O.) jedoch abgelehnt und entschieden, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs an die von ihm im betreffenden Hilfefall erlassenen Sozialhilfebescheide gebunden sei.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2005 - 16 A 377/01

    Anspruch auf Kostenerstattung für an eine Hilfeempfängerin geleistete

    - 5 C 8.01 -, wonach im Kostenerstattungsverfahren eine Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen streng nach Maßgabe der Festsetzungen im Bewilligungsbescheid zu erfolgen habe.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2002 - 5 C 8.01 -, Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 6 = FEVS 54, 1 = ZFSH/SGB 2003, 22 = NDV-RD 2003, 11 = NVwZ-RR 2003, 123.

    Abgesehen davon, dass aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung überprüft werden muss, ob an dieser Auffassung noch festzuhalten ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, der dazu Veranlassung geboten hätte, Urteil vom 28. Juni 2002 - 5 C 8.01 -, a.a.O.

  • VG Kassel, 23.01.2004 - 7 E 1886/98
    Diese Situation des Hilfeempfängers kann jedoch nicht als Bedarf i.S.v. § 107 Abs. 1 BSHG anerkennt werden, weil sich das gesamte Erstattungsverfahren der §§ 103 ff. nur auf Leistungen nach dem BSHG bezieht (BVerwG, U.v. 28.06.2002 - 5 C 8.01 - FEVS 54, S. 1 ff., 3; vgl. auch § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wonach die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten sind, " soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht").

    An diese Entscheidung wäre er im Erstattungsverfahren gebunden, denn es können dort nicht nachträglich Leistungen, die auf einer anderen Rechtsgrundlage bewilligt wurden, "umgewidmet" werden (so das zitierte Urteil des BVerwG v. 28.06.2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.09.2004 - 5 B 46.04

    Darlegungsumfang für eine hinreichend konkrete Mitteilung der Umstände der

    b) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde vorträgt, das Berufungsgericht sei von dem sinngemäß dem Urteil des Senats vom 28. Juni 2002 - BVerwG 5 C 8.01 - (Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 6 = FEVS 54, 1) zu entnehmenden Rechtssatz abgewichen, "dass für den Umfang eines Erstattungsanspruchs ausschließlich die konkret gewährten und nicht lediglich evtl. zu gewährende Sozialleistungen maßgeblich sind" (S. 3 oben der Beschwerdebegründung).
  • VG Göttingen, 10.11.2004 - 2 A 332/03

    Aufenthalt; betreutes Wohnen; Betreuung; Einrichtung; Einzelwohnen; Erstattung;

    Zu diesen gehören die genannten Leistungen nicht (BVerwG, Urteil vom 28.6.2002 -5 C 8.01-, FEVS 54, 1; Urteil vom 14.11.2002 -5 C 58.01- NDV-RD 2003, 71).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.04.2013 - L 8 SO 243/10
    Nach der Entscheidung des BVerwG vom 28. Juni 2002 (Az: 5 C 8/01) richtete sich der Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach § 107 Abs. 1 BSHG auf die aufgewendeten Kosten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2006 - 12 A 4146/05

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Anspruchs auf Erstattung von

    - 5 C 8.01 -, FEVS 54, 1.
  • VG Aachen, 27.09.2005 - 2 K 2512/02

    Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs eines Sozialhilfeträgers bzgl.

    Zwar hat sich das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteile vom 21. Juni 2001 - 5 C 7/00 -, BVerwGE 114, 339 ff. = NVwZ 2002, 96 f. = Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 30 = DVBl. 2002, 347 f. = FEVS 53, 113 ff., sowie Urteil vom 28. Juni 2002 - 5 C 8/01 -, Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 6 = FEVS 54, 1 ff. = NVwZ-RR 2003, 123 f., bereits vorher mit der Behandlung von Kindergeld im System der Sozialhilfe befasst; die endgültige Klarstellung, dass Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen ist, an den es ausgezahlt wird, erfolgte jedoch erst durch höchstrichterliche Entscheidung vom 17. Dezember 2003, BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 -, a.a.O.
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