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   BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15   

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https://dejure.org/2015,48473
BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15 (https://dejure.org/2015,48473)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 (https://dejure.org/2015,48473)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9.15 (https://dejure.org/2015,48473)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    VwGO § 117 Abs. 3 Satz 2, § ... 137 Abs. 1 Nr. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 Halbs. 2; SGB VIII § 2 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2, §§ 87, 89b, 89d; SGB X § 111 Satz 1 und 2, § 112; BGB §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2
    Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; jugendhilferechtlicher Erstattungsanspruch; Rückerstattung; Inobhutnahme; Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung; örtliche Zuständigkeit; jugendhilferechtlicher Leistungsbegriff; Jugendhilfe; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 117 Abs. 3 Satz 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1
    Ausschlussfrist; Beginn der Ausschlussfrist; Beginn der Leistung; Definition; Erstattungspflicht; Fristbeginn; Geltendmachen; Geltendmachen; Gesamtleistung; Gesamtleistung; Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung; Informations- und ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89d Abs 1 S 1 SGB 8 vom 06.07.2009, § 111 S 1 SGB 10, § 111 S 2 SGB 10, § 112 SGB 10
    Beginn der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB 10 im Jugendhilferecht

  • Wolters Kluwer

    Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs; Rückerstattungsbegehren des Trägers der Jugendhilfe bzgl. eines an die Stadt gezahlten Teilbetrages im Rahmen einer Kostenerstattung; Kostenerstattung betreffend die ...

  • doev.de PDF

    Beginn der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X im Jugendhilferecht

  • rewis.io

    Beginn der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB 10 im Jugendhilferecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; jugendhilferechtlicher Erstattungsanspruch; Rückerstattung; Inobhutnahme; Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung; örtliche Zuständigkeit; jugendhilferechtlicher Leistungsbegriff; Jugendhilfe; ...

  • rechtsportal.de

    Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs; Rückerstattungsbegehren des Trägers der Jugendhilfe bzgl. eines an die Stadt gezahlten Teilbetrages im Rahmen einer Kostenerstattung; Kostenerstattung betreffend die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 154, 1
  • NVwZ 2016, 947
  • FamRZ 2016, 719
  • DÖV 2016, 579
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15
    Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368).

    Ebenso ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII grundsätzlich der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X unterliegt (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 13 f. m.w.N.).

    Der Leistungsbegriff des § 111 Satz 1 SGB X ist kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 18).

    Überdies knüpft auch der Wortlaut der einzelnen Erstattungsansprüche nach §§ 89 ff. SGB VIII zum Teil ausdrücklich an die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII an (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 19).

    Dies gilt auch dann, wenn sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die gewährte Jugendhilfe im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen und dementsprechend innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu bewilligen ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 20 m.w.N.).

    Der Senat hält an dieser im Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - (BVerwGE 137, 368 Rn. 22) vertretenen Auffassung fest (so auch: Kunkel/Pattar, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 89f Rn. 30; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl., § 111 SGB X Rn. 2b; Eschelbach/Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 89f Rn. 5; DIJuF-Rechtsgutachten vom 9. April 2014, JAmt 2014, S. 199).

  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15
    Es kann hier dahinstehen, ob § 111 Satz 2 SGB X auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. zur verneinten unmittelbaren Anwendung BSG, Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 3).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15
    Keine im Sinne des Jugendhilferechts einheitliche Leistung können - auch bei einem wie vorliegend an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII den sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe zugeordnete Inobhutnahme und die in § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen bilden (vgl. so für die Inobhutnahme und die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bereits BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 22 f.).
  • BVerwG, 21.10.2015 - 5 C 21.14

    Absehen von der Kostenerhebung; Anrechnung des Kindergeldes; Besondere Härte;

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15
    Die Inobhutnahme enthält in Form der mit ihr notwendig verbundenen Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischer Betreuung auch Leistungs- bzw. Zuwendungselemente (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 5 C 21.14 - juris Rn. 13 und 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15
    Das ergibt den zuerkannten Rückerstattungsbetrag, dessen Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig und der in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB antragsgemäß ab Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (vgl. insoweit stRspr im jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsrecht, z.B. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 44 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2017 - L 20 SO 269/15

    Trägerübergreifendes Erstattungsverfahren; Vorrangig und nachrangig verpflichtete

    Auch die Entscheidung des BVerwG vom 17.12.2015 - 5 C 9/15 bestätige im Übrigen die Auffassung der Klägerin.

    An dieser im Jahre 2010 erstmals geäußerten Auffassung hat das BVerwG in jüngerer Zeit ausdrücklich festgehalten (Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 9/15).

    Nach Auffassung des BVerwG kommt der systematisch konsequenten einheitlichen Auslegung des Leistungsbegriffs (s.o.) indes bereits ein so hohes Gewicht zu, dass teleologische Erwägungen dahinter zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 9/15 Rn. 18).

  • BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 8.16

    Ausschlussfrist; Beginn der Ausschlussfrist; Erstattungspflicht; Fristbeginn;

    Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (Festhalten an der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 und vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1).

    Dementsprechend ist bei den im Kinder- und Jugendhilferecht angesiedelten Erstattungsverhältnissen und so auch bei dem hier in Rede stehenden Erstattungsverhältnis nach § 89 SGB VIII für die inhaltliche Ausfüllung des in § 111 Satz 1 SGB X verwendeten Begriffs der Leistung auf den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zurückzugreifen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 17 ff. und vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1 Rn. 11 ff.).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der die Frist des § 111 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die jeweilige (Gesamt)-Leistung im Sinne dieser Bestimmung erbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 22 und vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1 Rn. 14 ff.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (- 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1 Rn. 15 ff.) insoweit ausgeführt:.

  • VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15

    Verjährung von jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüchen - Unterbrechung der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von dem Fristbeginn nach Teilleistungszeiträumen in einer Reihe neuerer Entscheidungen (Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, BVerwGE 154, 1, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16 -, JAmt 2017, 453) entschieden, dass bei jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsansprüchen die Leistung im Sinne von § 111 SGB X nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen ist und die Frist für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, mit dem Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 25.11.2015 - 10 A 233/15.Z -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 87/13 -, juris Rn. 29 f.).

    Im Urteil vom 17.12.2015 (- 5 C 9.15 -, BVerwGE 154, 1 = juris Rn. 15 ff.) führt das Bundesverwaltungsgericht unter Bestätigung seiner Rechtsprechung aus:.

    Dementsprechend lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Übertragung der zu § 111 SGB X ergangenen Rechtsprechung auf § 113 Abs. 1 SGB X finden, weder in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 111 SGB X noch sonst in Rechtsprechung oder Literatur, auch dort nicht, wo das Bundesverwaltungsgericht einen "längeren möglicherweise mehrere Jahre umfassenden Zeitraum" berücksichtigt (Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2021 - 12 S 621/18

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für Jugendhilfeleistungen; Ausschluss und

    Er ist unter Berücksichtigung der spezifischen Zielsetzung des Rechts der jeweiligen Sozialleistung auszulegen (BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 18, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, juris Rn. 16, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16, juris Rn. 10).

    Der systematische Zusammenhang zwischen Zuständigkeit und Kostentragungspflicht im Sozialgesetzbuch Achtes Buch wiegt so schwer, dass teleologische Argumente zu keinem anderen Ergebnis führen können (BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, juris Rn. 18).

    Dieser soll möglichst zeitnah die zu erwartende finanzielle Belastung erkennen und gegebenenfalls Rückstellungen bilden können (BT-Drs. 9/95 S. 26; BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 18, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, juris Rn. 18, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16, juris Rn. 12).

  • VG Düsseldorf, 31.05.2017 - 19 K 7628/16

    Ausschlussfrist; Erstattungspflicht; In Gang setzen; Wegfall der örtlichen

    Der Leistungsbegriff des § 111 Satz 1 SGB X ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen, BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -.

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es nach der Systematik der §§ 89 ff. SGB VIII Aufgabe der Kostenerstattung ist, durch die Zuständigkeitsregelungen nicht gerechtfertigte Kostenbelastungen nach Möglichkeit auszugleichen und auf diesem Wege für eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen den einzelnen Trägern der Jugendhilfe zu sorgen, BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -.

    Damit korrespondierend beginnt die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X mit Ablauf des Tages, an dem die jeweilige Leistung im Sinne der Vorschrift erbracht wurde, BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -.

    Für den Beginn der Ausschlussfrist ist die erstattungspflichtige Leistung in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen und dementsprechend auf den letzten Tag ihrer Gewährung abzustellen, BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -.

    Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll möglichst bald nach der Leistungserbringung über die auf ihn zukommenden Erstattungsansprüche in Kenntnis gesetzt werden, so dass er sich darauf einstellen und gegebenenfalls Vorsorge treffen kann, BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -.

    Erstreckt sich die Hilfegewährung - wie vorliegend - über einen längeren, mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, liegt es mit Blick auf die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten schon im Eigeninteresse des erstattungsberechtigten Leistungsträgers, seinen Anspruch frühzeitig, gegebenenfalls schon während der laufenden Hilfegewährung anzumelden, so dass der erstattungspflichtige Leistungsträger regelmäßig auch in diesen Fällen hinreichend geschützt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -.

    Zudem führen etwa erhebliche Leistungsunterbrechungen oder die (weitere) Gewährung von Hilfen im Falle eines sich qualitativ ändernden jugendhilferechtlichen Bedarfs dazu, dass eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne vorliegt und mit der Beendigung der vorherigen Leistungsgewährung die Frist des § 111 Satz 1 SGB X in Lauf gesetzt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -.

    Als Ausnahmen von diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Fallgruppen der Leistungsunterbrechung und der Gewährung von Hilfen im Falle eines sich qualitativ ändernden jugendhilferechtlichen Bedarfs angeführt, die dazu führen sollen, dass jeweils eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne vorliegt, so dass mit der Beendigung der vorherigen Leistungsgewährung die Frist des § 111 Satz 1 SGB X in Lauf gesetzt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -.

  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 1463/17

    Bestandskraft formeller Verwaltungsakte; Verhältnis von SGB 8 § 42d Abs 4 zu SGB

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015 (Az.: 5 C 9/15) sei die Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII eine (eigenständige) Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X. Da der Kostenerstattungsantrag des Klägers drei Monate nach dem Ende der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 f. SGB VIII bei dem Beklagten eingereicht worden sei, könne die Kostenerstattung gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII ab dem 3. Februar 2014 bis zum 31. März 2015 für die vom Kläger angegebene Jugendhilfemaßnahme erfolgen.

    Damit korrespondierend beginnt die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 8/16 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 14 m.w.N.).

    Dabei stellt die Inobhutnahme eine eigen- bzw. selbstständige Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X dar, sodass die Ausschlussfrist für die Inobhutnahme eigenständig zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 10 ff.).

    Keine im Sinne des Jugendhilferechts einheitliche Leistungen können - auch bei einem wie vorliegend an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII den sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe zugeordnete Inobhutnahme und die in § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen bilden (so ausdrücklich für eine Inobhutnahme - § 42 SGB VIII - mit daran unmittelbar anschließender Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung - § 34 SGB VIII -: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 13).

    Ein anderes Ergebnis würde sich auch nicht aus einer Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X ergeben, sodass dies an dieser Stelle offenbleiben kann (ebenso offengelassen BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 20 ff.).

    Daraus folgt, dass in diesen Fällen der Übergang von einer Inobhutnahme zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung (hier in Form der Heimerziehung) - auch bei einem an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - weiterhin nicht mit einem bloßen Wechsel innerhalb des Leistungskatalogs des § 2 Abs. 2 SGB VIII gleichzusetzen ist und daher von vornherein auch nicht gemeinsam mit der Heimerziehung eine einheitliche Leistung bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 13; Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12/09 -, NVwZ-RR 2010, 686, Rn. 22 f.).

  • VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1434/17

    Jugendhilfe

    Hier kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, bei einer der Inobhutnahme nachfolgenden Heimerziehung nicht von einer zuständigkeitsrechtlich einheitlichen Leistung gesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 10 ff.; VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 K 1463/17.MZ -, juris, Rn. 33 ff.).

    Damit korrespondierend beginnt die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 8/16 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 14 m.w.N.).

    Dabei stellt die Inobhutnahme eine eigen- bzw. selbstständige Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X dar, sodass die Ausschlussfrist für die Inobhutnahme eigenständig zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 10 ff.).

    Sie bildet als sonstigen Aufgabe der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) insbesondere keinen Leistungszusammenhang mit der an sie anschließenden Leistung der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) in Form der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII (so ausdrücklich für eine Inobhutnahme - § 42 SGB VIII - mit daran unmittelbar anschließender Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung - § 34 SGB VIII -: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 13; dazu auch bereits VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 K 1463/17.MZ -, juris, Rn. 33).

    Auf die Anwendbarkeit des § 111 Satz 2 SGB X kommt es hier demnach nicht an (ebenso offengelassen: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 20 ff.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18

    Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist hierbei im Jugendhilferecht bei wiederkehrenden Leistungen von einer ganzheitlichen Betrachtung auszugehen mit der Folge, dass die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X mit Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die jeweilige Leistung i.S. dieser Vorschrift erbracht wurde (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 - juris Rn. 14 ff.).
  • VG Bayreuth, 15.06.2016 - B 3 K 15.1001

    Verjährter Erstattungsanspruch bei Leistungen der Jugendhilfe

    Da die konkrete Maßnahme am 03.01.2012 endete, lief die Ausschlussfrist frühestens am 03.01.2013 ab, § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187, 188 BGB (vgl.: BVerwG, U. v. 17.12.2015, Az. 5 C 9/15 m. w. N.; VG Bayreuth, U. v. 16.03.2015, Az. B 3 K 13.619).

    Diese Art der Geltendmachung reicht auch aus, um dem Anspruchsschuldner - dem Sinn der Ausschlussfrist entsprechend (vgl.: BVerwG, U. v. 17.12.2015, Az. 5 C 9/15; VG Stuttgart, U. v. 29.11.2004, Az. 8 K 1836/04) - zeitnah Kenntnis von den auf ihn zukommenden Ansprüchen zu verschaffen und ihm so zu ermöglichen, Rückstellungen zu bilden und sich mit dem Anspruch auseinander zu setzen.

    Es ist insoweit nicht von einer Gesamtleistung auszugehen, sondern von einzelnen Hilfen (BVerwG, U. v. 17.12.2015, Az. 5 C 9/15; VG Münster, U. v. 19.05.2015, Az. 6 K 1095/14).

  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 849/17

    Jugendhilfe; Erstattungsstreitigkeit; Kosten einer aktiven Rückführung eines

    Die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X beginnt grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 14 m.w.N.).

    Im Fall der in Rede stehenden Gewährung von Jugendhilfe an einen im Ausland geborenen, unbegleitet eingereisten jungen Menschen wäre der Beginn der Ausschlussfrist bei einer entsprechenden Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, in dem der örtliche Träger von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die zur Bestimmung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 22).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Anwendbarkeit für Ansprüche nach § 89d SGB VIII bisher offengelassen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 21; eine Anwendung ablehnend: VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2015 - Au 3 K 14.1617 -, juris, Rn. 29).

  • VG München, 04.11.2020 - M 18 K 20.968

    Kostenerstattung für Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings

  • SG Aachen, 28.03.2017 - S 20 SO 64/16

    Erstattungen der Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe zu Gunsten eines in

  • VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16

    Notwendigkeit der positiven Kenntnis des in Anspruch genommenen

  • VG Köln, 13.07.2016 - 26 K 5049/14

    Feststellung der Erstattungspflicht in Bezug auf Kosten der Hilfe zur Erziehung

  • VGH Bayern, 30.07.2019 - 12 BV 16.2545

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers für Aufwendungen

  • VG Ansbach, 17.11.2016 - AN 2 K 14.01992

    Kostenerstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Träger von

  • VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380

    Kostenerstattung zwischen Trägern der Jugendhilfe

  • SG Duisburg, 10.04.2017 - S 2 SO 304/16
  • VGH Bayern, 17.12.2018 - 12 ZB 18.2462

    Ausschlussfrist für Kostenerstattungsansprüche

  • VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21

    Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer; ausländerrechtliche

  • VG Lüneburg, 12.04.2016 - 4 A 194/14

    Ausschlussfrist; Beginn der Leistung; Einwendung; Hilfeform; Jugendhilfe;

  • VGH Bayern, 25.09.2019 - 12 ZB 19.1325

    Kostenerstattungsanspruch bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2020 - L 14 AL 104/17

    Gründungszuschuss - Beendigung der Arbeitslosigkeit - Verfügbarkeit -

  • VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 17.791

    Hilfe zur Erziehung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.05.2017 - L 8 SO 254/12
  • SG Duisburg, 06.07.2021 - S 48 SO 745/16
  • SG Hannover, 20.04.2017 - S 27 SO 102/14
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