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   BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 93.80   

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BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 93.80 (https://dejure.org/1982,3305)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.1982 - 5 C 93.80 (https://dejure.org/1982,3305)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 1982 - 5 C 93.80 (https://dejure.org/1982,3305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Anzahl der Fachsemester - Leistungsnachweis - Ausbildungsförderung über das vierte Fachsemester hinaus; Leistungsnachweis als Voraussetzung für Förderung vom fünften Fachsemester an

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 102
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 38.77

    Vorlage der Eignungsbescheinigung - Auszubildender - Überschreitung der

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 93.80
    Der für eine über das vierte Fachsemester hinausreichende Förderung erforderliche Eignungsnachweis kann allein durch die Vorlage der von der Ausbildungsstätte auszustellenden Leistungsnachweise geführt werden (vgl. BVerwGE 57, 79 [81]).
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 65.79

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 48

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 93.80
    Unter "jeweils erreichtes Fachsemester" ist das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester zu verstehen (vgl. BVerwGE 62, 253 [258]).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 38.78

    Unterbrechung des Studiums - Grundwehrdienst - Zivildienst - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 93.80
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - [Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730]) hat das Berufungsgericht dargelegt, daß dem Kläger zuzumuten war, den auf dem Wechsel der Ausbildungsstätte beruhenden Ausbildungsrückstand am Ende des vierten Fachsemesters durch die Fortsetzung seiner Ausbildung an der Fachhochschule Düsseldorf zu verhindern.
  • BVerwG, 25.08.2016 - 5 C 54.15

    Leistungen; üblich; Ausbildungsverlauf; Verlauf; geordnet; Fachsemester;

    Die Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG dient dazu, die in § 9 Abs. 1 BAföG umschriebene Förderungsvoraussetzung der Eignung, also die erkennbaren Studienfortschritte des Auszubildenden, nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1982 - 5 C 93.80 - FamRZ 1983, 102 ).

    Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, steht umgekehrt fest, dass die bisherigen Leistungen des Auszubildenden nicht mehr erwarten lassen, er werde das angestrebte Ausbildungsziel innerhalb der Regelstudienzeit erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1982 - 5 C 93.80 - FamRZ 1983, 102 ).

  • OVG Sachsen, 10.01.2006 - 5 BS 143/05

    Vorlage der Eignungsbescheinigung, Überschreitung der Förderungshöchstdauer

    Jedoch obliegt es nur der Ausbildungsstätte - und nicht dem Amt für Ausbildungsförderung - auf Grund der bei ihr insoweit vorhandenen Kenntnisse und Prüfungsmöglichkeiten zu beurteilen, welche üblichen Leistungen der Auszubildende bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erbracht haben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1982 - 5 C 93.80 -, zit. nach Juris).
  • VG Augsburg, 16.07.2015 - Au 3 K 15.385

    Prozesskostenhilfe

    Die Vorlage der Bescheinigung ist Anspruchsvoraussetzung, nicht nur Beweismittel oder Verfahrenselement (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.9.1982 - 5 C 93/80 - juris Rn. 18 f.; U.v. 22.10.1981 - 5 C 113/79 - juris Rn. 16; U.v. 16.11.1978 - BVerwGE 57, 79 - juris Rn. 19/21; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 48 Rn. 2 f.; VG München, U.v. 14.1.2010 - M 15 K 08.1535 - juris Rn. 41).

    Unter dem Begriff des "jeweils erreichten Fachsemesters" in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, auf den der Leistungsnachweis zeitlich zu beziehen ist, ist in der Regel das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 13.10.1983 - 5 C 10/81 - juris Rn. 10; U.v. 23.9.1982 - 5 C 93/80 - juris Rn. 15).

  • VG Augsburg, 15.01.2015 - Au 3 K 14.1776

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

    Die Vorlage der Bescheinigung ist Anspruchsvoraussetzung, nicht nur Beweismittel oder Verfahrenselement (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.9.1982 - 5 C 93/80 - juris Rn. 18 f.; U.v. 22.10.1981 - 5 C 113/79 - juris Rn. 16; U.v. 16.11.1978 - BVerwGE 57, 79 - juris Rn. 19/21; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 48 Rn. 2 f.; VG München, U.v. 14.1.2010 - M 15 K 08.1535 - juris Rn. 41).

    Unter dem Begriff des "jeweils erreichten Fachsemesters" in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, auf den der Leistungsnachweis zeitlich zu beziehen ist, ist in der Regel das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 13.10.1983 - 5 C 10/81 - juris Rn. 10; U.v. 23.9.1982 - 5 C 93/80 - juris Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 3020/11

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG als Zuschuss und Darlehen in

    Die Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom 10. August 2009 entfaltet als Verwaltungsakt, vgl. BVerwG,Beschluss vom 21. April 1993 - 11 B 60.92 -, FamRZ 1993, 1375; Urteil vom 23. September 1982 - 5 C 93/80 -, FamRZ 1983, 102, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. November 1993 - 3 L 24/92 -, juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 48 Rn. 10, m. w. N., mit ihrem feststellenden Inhalt gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung Bindungswirkung dergestalt, dass die getroffene Regelung grundsätzlich ohne inhaltliche Prüfung ihrer Richtigkeit bei weiteren Entscheidungen zugrunde zu legen ist.
  • BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Eignungsbescheinigung - Leistungsbescheinigung

    Wer dagegen zu Beginn des fünften Fachsemesters eine Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht vorzulegen vermag, wird, solange der damit offenbar gewordene Leistungsrückstand nicht aufgeholt ist, von einer weiteren Förderung ausgeschlossen, weil dann die Erwartung, er werde seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgreich abschließen, nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BVerwGE 57, 75 ; 57, 79 sowie Urteil vom 23. September 1982 - BVerwG 5 C 93.80 - <FamRZ 1983, 102/103>).
  • VG Hamburg, 05.11.2014 - 2 K 373/12

    Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus - Zur

    Dabei kann dahinstehen, ob die Eignungsbescheinigung - die von der etwaig privatrechtlich verfassten Ausbildungsstätte auf dem einschlägigen Formblatt entgegen § 36 SGB X ohne Rechtsbehelfsbelehrung ausgestellt wird - ein Verwaltungsakt ist (so Fischer, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Juni 2003, § 48 Rn. 10; Ramsauer, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn. 4; OVG Münster, Beschl v. 26.9.2013, 12 A 1477/13, juris Rn. 7; Urt. v. 15.10.2012, 12 A 3020/11, juris Rn. 37; OVG Bautzen, Beschl. v. 10.01.2006, 5 BS 143/05, FamRZ 2006, 1233, juris Rn. 16; ohne eine eindeutige Qualifizierung als Verwaltungsakt: BVerwG, Beschl. v. 21.4.1993, 11 B 60/92, FamRZ 1993, 1375, Urt. v. 23.9.1982, 5 C 93/80, FamRZ 1983, 102).
  • BVerwG, 26.07.1984 - 5 C 130.81

    Ausbildungsförderung - Mehrfächerstudium - Leistungsnachweise - Bescheinigung -

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  • BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 4.81

    Auslegung des Begriffes des "wichtigen Grundes" gemäß § 7 Absatz 3 des

    Beruht das Nichterreichen des nach einer Studiendauer von vier Semestern üblichen Ausbildungsstandes allein darauf, daß der Auszubildende die Ausbildungsstätte gewechselt hat, dann stellt dieser Umstand keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG dar, der die entsprechend spätere Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil vom 23. September 1982 - BVerwG 5 C 93.80 - [FamRZ 1983, 102]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2013 - 12 A 1477/13

    Verlängerung der Förderungshöchstdauer eines Studenten wegen einer stationären

    Die Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom 10. August 2009 entfaltet als Verwaltungsakt, vgl. BVerwG,Beschluss vom 21. April 1993 - 11 B 60.92 -, FamRZ 1993, 1375; Urteil vom 23. September 1982 - 5 C 93/80 -, FamRZ 1983, 102, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. November 1993 - 3 L 24/92 -, juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 48 Rn. 10, m. w. N., mit ihrem feststellenden Inhalt gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung Bindungswirkung dergestalt, dass die getroffene Regelung grundsätzlich ohne inhaltliche Prüfung ihrer Richtigkeit bei weiteren Entscheidungen zugrunde zu legen ist.
  • BVerwG, 01.07.1986 - 5 B 138.85

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Geltendmachung eines Leistungsrückstandes -

  • OVG Saarland, 11.03.2020 - 2 D 350/19

    Ausbildungsförderung; Erbringung eines Leistungsnachweises; Zählweise der

  • VG Gera, 03.08.2022 - 6 K 1474/21

    Versagungsgegenklage auf BAföG-Leistungen bei Vorlage eines geeigneten

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