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   BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03   

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https://dejure.org/2004,1234
BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03 (https://dejure.org/2004,1234)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.2004 - 5 CN 1.03 (https://dejure.org/2004,1234)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 2004 - 5 CN 1.03 (https://dejure.org/2004,1234)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BSHG § 101a; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
    Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften; Normenkontrolle, abstrakte - von Verwaltungsvorschriften; Pauschalierung einmaliger Leistungen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG § 101a
    Außenwirkung; Bekanntgabe; Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften; Dritter; Hilfe zum Lebensunterhalt; Modellvorhaben; München; Nichtigkeit; Normenkontrolle; Normenkontrolle, abstrakte - von Verwaltungsvorschriften; Pauschale; Pauschalierung; Pauschalierung einmaliger ...

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Bekanntmachung von Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten - Anforderungen an die Bekanntmachung - Rechtscharakter von Verwaltungsvorschriften und deren Überprüfung mittels einer Normenkontrolle - Berechnung der ...

  • rabüro.de

    Zur Erforderlichkeit der Bekanntmachung von Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten

  • Judicialis

    BSHG § 101a; ; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    "Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 101a; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
    Pflicht zur Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Münchener Modellprojekt der Pauschalierung einmaliger Sozialhilfeleistungen nichtig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Münchener Modellprojekt der Pauschalierung einmaliger Sozialhilfeleistungen nichtig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 26.11.2004)

    Kommunen müssen Sozialhilfe-Regelungen veröffentlichen // Bestimmungen in München nichtig

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 122, 264
  • NJW 2005, 1739 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 602
  • FamRZ 2005, 979 (Ls.)
  • DVBl 2005, 766
  • AnwBl 2005, 47
  • DÖV 2005, 605
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.11.1993 - 5 N 1.92

    Normenkontrolle - Runderlaß - Sozialhilfe - Laufende Leistungen zum

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03
    Dem Sinn und Zweck der Normenkontrolle nach § 47 VwGO werde nur eine Auslegung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gerecht, die den dort verwendeten Begriff der Rechtsvorschrift in einem weiten Sinne verstehe und jedenfalls solche (abstrakt-generellen) Regelungen der Exekutive einbeziehe, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalteten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berührten (BVerwGE 94, 335 ).

    Denn ihnen fehlt die für eine Rechtsvorschrift charakteristische Außenwirkung (BVerwGE 75, 109; 94, 335).

    Aber zu den im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften gehören nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiten Begriffsverständnis nicht nur Satzungen und Rechtsverordnungen, sondern auch solche (abstrakt-generellen) Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berühren (BVerwGE 94, 335 zur Regelsatzfestsetzung durch Verwaltungsvorschrift).

    Sie sind anspruchskonkretisierend, sie geben dem Anspruch des Hilfeempfängers auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Bezug auf die von den Ausführungsbestimmungen erfassten Bedarfe in gleicher Weise die abschließende Gestalt, wie dies in Bezug auf den Regelbedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG infolge der Regelsätze erfolgt ist (vgl. BVerwGE 94, 335 ).

  • BVerwG, 17.04.1970 - VII C 60.68

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Erledigung eines Anspruchs auf Erlass

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03
    So hat das Bundesverfassungsgericht die Bekanntmachung einer Strafgefangene bindenden Verwaltungsvorschrift an jeden, den es angeht, verlangt (BVerfGE 40, 237 ) und hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Verwaltungsanweisung, die nicht nur nach innen mit Bindungswirkung für ihre Beamten, sondern auch nach außen mit Wirkung gegenüber Dritten in Form einer Ausschreibung den Kreis der Begünstigten benennt, bekannt gemacht werden muss, soweit sie sich nach außen wendet (BVerwGE 35, 159 ).
  • BVerwG, 06.11.1986 - 3 C 72.84

    Subventionsbetreuer

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03
    Denn ihnen fehlt die für eine Rechtsvorschrift charakteristische Außenwirkung (BVerwGE 75, 109; 94, 335).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03
    Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen allgemeine Verwaltungsvorschriften für ihre Wirksamkeit der Verkündung in einem dafür vorgesehenen Publikationsorgan auch dann bedürfen, wenn diese nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist; soweit das Bundesverwaltungsgericht zu einer unmittelbar nur verwaltungsintern bindenden und steuernden ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift, die allenfalls mittelbar eine anspruchsbegründende Außenwirkung zu begründen vermöge, dahin erkannt hat, dass sie für ihre Wirksamkeit über die Bekanntgabe an die behördlichen Adressaten hinaus keiner Veröffentlichung bedürfe (vgl. BVerwGE 104, 220 ), ist dies auf die Ausführungsbestimmungen der Antragsgegnerin nicht zu übertragen, denen unmittelbare Außenwirkung auch gegenüber den Hilfeempfängern zukommt.
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03
    Denn die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsverletzung betrifft die Zeit bis Februar 2003 (vgl. BVerwGE 68, 12).
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03
    So hat das Bundesverfassungsgericht die Bekanntmachung einer Strafgefangene bindenden Verwaltungsvorschrift an jeden, den es angeht, verlangt (BVerfGE 40, 237 ) und hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Verwaltungsanweisung, die nicht nur nach innen mit Bindungswirkung für ihre Beamten, sondern auch nach außen mit Wirkung gegenüber Dritten in Form einer Ausschreibung den Kreis der Begünstigten benennt, bekannt gemacht werden muss, soweit sie sich nach außen wendet (BVerwGE 35, 159 ).
  • VGH Bayern, 01.06.2022 - 5 N 20.1331

    Klagen gegen sog. Kreuzerlass bleiben ohne Erfolg

    Einer Regelung kommt unmittelbare Außenwirkung nur dann zu, wenn sie nicht lediglich binnenrechtlich wirkt, sondern Bindungswirkung auch gegenüber den Bürgern oder anderen Rechtssubjekten entfaltet, durch sie gleichsam als "Schlussstein" die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden (BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 5 CN 1.03 - BVerwGE 122, 264 - juris Rn. 24 und 27; B.v. 25.11.1993 - 5 N 1.92 - BVerwGE 94, 335 - juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Als "Rechtsvorschrift" anzusehen sind nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiten Begriffsverständnis auch solche abstrakt-generellen Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentliche Rechte unmittelbar berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, juris, und vom 25.11.2004 - 5 CN 1.03 -, juris; Beschluss vom 25.09.2012 - 3 BN 1.12 - juris, und vom 30.11.2017 - 6 BN 1.17 -, juris, jeweils m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -, Rn. 41 ff.; ausführlich zu dieser Thematik: Senatsbeschluss vom 28.06.2021 - 12 S 921/21 -, juris Rn. 55 ff.).
  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Ob diese von den Parteien des Glücksspielstaatsvertrags und vom Glücksspielkollegium der Länder intendierte Außenwirkung genügt, um der Werberichtlinie ungeachtet ihrer formellen Klassifizierung als Verwaltungsvorschrift materiellen Rechtssatzcharakter beizumessen und sie daher - entsprechend einer zu § 47 VwGO heute überwiegend vertretenen Rechtsauffassung (BVerwG vom 25.11.1993 BVerwGE 94, 335/336 ff.; vom 25.11.2004 BVerwGE 122, 264/265 f.; Giesberts in Posser/Wolf, BeckOK VwGO, § 47 Rn. 29 m. w. N.; differenzierend Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 26, 30; a. A. Wahl, NVwZ 1991, 409/417; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 47 Rn. 31) - der Normenkontrolle im Rahmen der Popularklage zu unterwerfen, kann hier offenbleiben.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.12.2004 - 5 CN 1.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,29976
BVerwG, 22.12.2004 - 5 CN 1.03 (https://dejure.org/2004,29976)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.2004 - 5 CN 1.03 (https://dejure.org/2004,29976)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 5 CN 1.03 (https://dejure.org/2004,29976)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Außenwirkung; Bekanntgabe; Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften; Dritter; Hilfe zum Lebensunterhalt; Modellvorhaben; München; Nichtigkeit; Normenkontrolle; Normenkontrolle, abstrakte - von Verwaltungsvorschriften; Pauschale; Pauschalierung; Pauschalierung einmaliger ...

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung eines Urteils

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.01.2004 - 5 PKH 86.03, 5 CN 1.03   

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BVerwG, 21.01.2004 - 5 PKH 86.03, 5 CN 1.03 (https://dejure.org/2004,34764)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 PKH 86.03, 5 CN 1.03 (https://dejure.org/2004,34764)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - 5 PKH 86.03, 5 CN 1.03 (https://dejure.org/2004,34764)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes

Verfahrensgang

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