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   ArbG Mainz, 13.02.2009 - 5 Ca 1038/08   

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ArbG Mainz, 13.02.2009 - 5 Ca 1038/08 (https://dejure.org/2009,57611)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 13.02.2009 - 5 Ca 1038/08 (https://dejure.org/2009,57611)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 13. Februar 2009 - 5 Ca 1038/08 (https://dejure.org/2009,57611)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2009 - 3 Ta 62/09

    Vertretbare Handlung

    Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.02.2009 - 5 Ca 1038/08 - in der Kostenentscheidung und in der Ziffer 3. des Beschluss-Tenors (- 5 Ca 1038/08 -) dahingehend abgeändert, dass die Ziffer 3. wie folgt gefasst wird: 3. Die Schuldnerin ist verpflichtet, die für die Erstellung des Buchauszuges entstehenden voraussichtlichen Kosten in Höhe von 2.400,00 EUR an den Gläubiger zu zahlen; mit der weitergehenden Kostenforderung wird der Vollstreckungsantrag vom 08.01.2009 zurückgewiesen.

    Im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 5 Ca 1038/08 - hat der Kläger (Gläubiger) mit den aus Blatt 2 d. A. ersichtlichen Anträgen aus der Klageschrift vom 29.08.2008 Klage erhoben.

    In der Güteverhandlung vom 25.09.2008 - 5 Ca 1038/08 - hat sich die Beklagte (Schuldnerin) nach näherer Maßgabe des Teilvergleichs (Bl. 36 d. A.) verpflichtet, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen.

    Am 10.12.2008 wurde dem Kläger die vollstreckbare Ausfertigung des Teilvergleichs vom 25.09.2008 - 5 Ca 1038/08 - erteilt.

    Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 13.02.2009 - 5 Ca 1038/08 - (Bl. 106 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht dem Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers stattgegeben.

    Gegen den am 20.02.2009 zugestellten Beschluss vom 13.02.2009 - 5 Ca 1038/08 - hat die Beklagte am 05.03.2009 mit dem Schriftsatz vom 05.03.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und die Beschwerde - wie aus Bl. 121 ff. d. A. ersichtlich - begründet.

    den Beschluss (vom 13.02.2009 - 5 Ca 1038/08 -) aufzuheben und die Anträge des Gläubigers vom 08.01.2009 zurückzuweisen.

    Gemäß Beschluss vom 19.03.2009 - 5 Ca 1038/08 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 133 ff. d. A.).

    2. a) Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 13.02.2009 zu Recht festgestellt, dass die Schuldnerin mit der tabellarischen Aufstellung (Bl. 77 ff. d. A.) die im Teilvergleich vom 25.09.2008 - 5 Ca 1038/08 - titulierten Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt hat.

    Das tatsächliche Vorbringen der Schuldnerin rechtfertigt es insoweit nicht, den Sachverhalt anders rechtlich zu bewerten, als dies im Beschluss vom 13.02.2009 - 5 Ca 1038/08 - geschehen ist.

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