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   ArbG Bonn, 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19   

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ArbG Bonn, 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19 (https://dejure.org/2019,35226)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19 (https://dejure.org/2019,35226)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - 5 Ca 1201/19 (https://dejure.org/2019,35226)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Altersdiskriminierung nach AGG / Rechtsmissbrauchseinwand

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Benachteiligung nach AGG - Rechtsmissbrauch des Entschädigungsverlangen

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Entschädigung nach AGG: Kein Anspruch bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung?

  • IWW (Kurzinformation)

    AGG - Rentner bewirbt sich, nur um eine Entschädigung zu kassieren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die mißbräuchliche Bewerbung - und die angebliche Diskriminierung des Stellenbewerbers

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Stellenbewerbung - Wenn es dem Bewerber nur um eine Entschädigung geht...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

  • esche.de (Kurzinformation)

    AGG: Diskriminierung im Bewerbungsverfahren vs. provokative Scheinbewerbung

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Keine altersdiskriminierende Ablehnung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Diskriminierungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2020, 70
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19
    Das Entschädigungsverlangen eines Bewerbers ist rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern zu dem Zweck, den Status eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (Anschluss an BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 45).

    Der Kläger hat sich nicht beworben, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, vielmehr ging es ihm mit der Bewerbung darum, nur den formalen Status eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (vgl. dazu BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 45) .

    Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 47; vgl. auch bereits BGH 6. Februar 2002 - X ZR 215/00 - zu I 2 c der Gründe) .

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 47 unter Verweis auf BGH 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 - Rn. 21) .

    b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. zuletzt BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 48) .

    Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - Rn. 35 ff.; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 49) .

    aa) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - Rn. 37; 28. Januar 2016 - C-50/14 - Rn. 65; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 50).

    dd) Damit handelt eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung oder Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG geltend zu machen, auch nach Unionsrecht rechtsmissbräuchlich (EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - Rn. 35 ff.; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 54).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19
    Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - Rn. 35 ff.; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 49) .

    aa) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - Rn. 37; 28. Januar 2016 - C-50/14 - Rn. 65; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 50).

    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - Rn. 40; 17. Dezember 2015 - C-419/14 - Rn. 36) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - Rn. 56) .

    Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - Rn. 40; 13. März 2014 - C-155/13 - Rn. 33) .

    dd) Damit handelt eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung oder Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG geltend zu machen, auch nach Unionsrecht rechtsmissbräuchlich (EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - Rn. 35 ff.; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 54).

  • BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 315/18

    Die Fraktionen des bayerischen Landtags sind keine öffentlichen Arbeitgeber iSv.

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19
    Ein Bewerber, der Ansprüche wegen einer behaupteten Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes geltend macht, muss zumindest Indizien vortragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (Anschluss an BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 15).

    b) Der Kläger wurde auch - dadurch, dass er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und nicht eingestellt wurde - unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, denn er hat eine ungünstigere Behandlung erfahren als der oder die letztlich eingestellten Person/en (vgl. dazu zuletzt BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 15).

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 15).

    Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - Rn. 85; BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 15) .

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. dazu zuletzt BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 15).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19
    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - Rn. 40; 17. Dezember 2015 - C-419/14 - Rn. 36) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - Rn. 56) .

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (EuGH 17. Dezember 2015 - C-419/14 - Rn. 65) .

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht gestattet (etwa EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - Rn. 55; 9. März 1999 - C-212/97 - [Rn. 24; 2. Mai 1996 - C-206/94 - Rn. 24) .

    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - Rn. 40; 17. Dezember 2015 - C-419/14 - Rn. 36) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - Rn. 56) .

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19
    (1) Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 20) .

    Sie sind auch nicht als "untrennbar" mit einem bestimmten Alter verbunden anzusehen (vgl. dazu BAG 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 30).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19
    cc) Sowohl aus dem Titel als auch aus den Erwägungsgründen und dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78/EG folgt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe geboten wird (EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - Rn. 23; 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - Rn. 49) .
  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19
    cc) Sowohl aus dem Titel als auch aus den Erwägungsgründen und dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78/EG folgt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe geboten wird (EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - Rn. 23; 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - Rn. 49) .
  • EuGH, 13.03.2014 - C-155/13

    SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 -

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19
    Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - Rn. 40; 13. März 2014 - C-155/13 - Rn. 33) .
  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (vgl. ua. BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff.; 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 48 ff.; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149) .
  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 140/08

    Arglistige Täuschung i.R.e. Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung

  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

  • EuGH, 28.01.2016 - C-50/14

    CASTA u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 AEUV

  • BGH, 06.02.2002 - X ZR 215/00

    Drahtinjektionseinrichtung; Ansprüche des Arbeitnehmererfinders bei

  • EuGH, 19.04.2012 - C-415/10

    Die Rechtsvorschriften der Union sehen für einen Arbeitnehmer, der schlüssig

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche

  • BAG, 25.04.2013 - 8 AZR 287/08

    Entschädigung - Bewerber - Diskriminierung - Auskunftsanspruch

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

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