Rechtsprechung
   ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1603/09 EU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,32268
ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1603/09 EU (https://dejure.org/2009,32268)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 23.12.2009 - 5 Ca 1603/09 EU (https://dejure.org/2009,32268)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 23. Dezember 2009 - 5 Ca 1603/09 EU (https://dejure.org/2009,32268)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,32268) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen der normativen Geltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen in dem übergegangenen Betrieb nach dem Übergang nur eines von mehreren Betrieben; Nichtannahme bloßer individualrechtlicher Fortgeltung der Regelungen in ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1603/09
    Eine bloße individualrechtliche Fortgeltung der Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Betriebsübergang bereits vor dem grundlegenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2002 - 1 ABR 54/01 - stattgefunden hat.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, klargestellt, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch nach einem Betriebsübergang jedenfalls dann als solche weitergilt, wenn der Betrieb bei der rechtsgeschäftlichen Übernahme oder dem gesetzlichen Übergang seine Identität bewahrt hat.

    Dass sie zugleich in anderen Betrieben des Unternehmens gilt, ändert daran nichts ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 41 f. unter Verweis auf u.a. Hanau/Vossen, in: FS Hilger/Stumpf, S. 271, 275 f.).

    Dementsprechend bleiben bei Wahrung der Betriebsidentität auch die im übertragenen Betrieb geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als normative Regelungen in Kraft ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 44).

    Sie steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

    Er kann die bestehenden betrieblichen Regelungen gemeinsam mit dem Betriebsrat an veränderte Gegebenheiten anpassen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 49 m.w.N.).

    Dass die Beklagte vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - den Charakter des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Auffangtatbestand nicht erkannt hat und dieser auch im juristischen Schrifttum teilweise nicht anerkannt worden ist, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

    Selbst wenn man in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - aber eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung erblicken wollte, hätte diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung gehalten.

    Dass das Bundesarbeitsgericht selbst sein obiter dictum vom 29.10.1985 nicht als höchstrichterliche Rechtsprechung versteht, von der lediglich unter Einräumung von Vertrauensschutz abgewichen werden kann, hat es im Übrigen durch seine Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - selbst dokumentiert, indem es seine Auffassung von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach erfolgtem Betriebsübergang uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall angewandt und nicht etwa - wie in Fällen der Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung - zunächst eine Rechtsprechungsänderung angekündigt hat (so etwa BAG, Urteil v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, juris).

    Denn wenn - wie hier - das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort und steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

  • BAG, 29.10.1985 - 3 AZR 485/83

    Konkurs - Betriebsrente - Unterstützungskasse - Betriebsübergang -

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1603/09
    Die Beklagte möchte im Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB wie auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Vertrauenstatbestand erblicken und nimmt insoweit auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 - 3 AZR 485/83 - Bezug.

    Auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 - 3 AZR 485/83 - stellt keinen tauglichen Vertrauenstatbestand dar.

    Denn der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 - 3 AZR 485/83 - enthaltene Satz, eine bestimmte Gesamtbetriebsvereinbarung habe mit dem Ausscheiden eines bestimmten Werks aus einem bestimmten Unternehmen ihre Geltung verloren, begründet keine gefestigte - abweichungsfähige - höchstrichterliche Rechtsprechung.

    Denn die Rechtsprechung, von der abgewichen wurde (das obiter dictum des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 in dem Urteil 3 AZR 485/83), war weder gefestigt, noch mit einer Begründung versehen, obwohl die zugrundeliegende Rechtsfrage im Schrifttum umstritten war.

  • BAG, 07.10.1982 - 2 AZR 455/80

    Unzulässigkeit von Teilkündigungen

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1603/09
    Ist hingegen einem Vertragspartner das Recht eingeräumt, einzelne Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, so handelt es sich - unabhängig von der gewählten Bezeichnung - um einen Widerrufsvorbehalt (vgl. BAG, Urteil v. 07.10.1982 - 2 AZR 455/80, juris, dort Rdnr. 36 f.).

    Das wird in aller Regel dann der Fall sein, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages einer einseitigen Änderung unterliegen sollen, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde (vgl. BAG, Urteil v. 07.10.1982 - 2 AZR 455/80, juris, dort Rdnr. 38).

  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 632/01

    Sozialplan im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1603/09
    Ferner sind der Gesamtzusammenhang und der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten (vgl. BAG, Urteil v. 12.11.2002 - 1 AZR 632/01, AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 155; Kreitner, in: Küttner [Hrsg.], Personalbuch 2008, Betriebsvereinbarung Rdnr. 8 m.w.N.).
  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1603/09
    Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung (BAG, Urteil v. 18.04.2007 - 4 AZR 652/05, juris, dort Rdnr. 47 m.w.N. ).
  • LAG Köln, 08.04.2003 - 1 Sa 1219/02

    Zur Frage der Wirksamkeit der Lossagung des Arbeitgebers von einer durch

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1603/09
    Denn von einer solchen Fortgeltung kann sich der Arbeitgeber einseitig nach kollektivrechtlichen Prinzipien lossagen (vgl. LAG Köln, Urteil v. 08.04.2003 - 1 Sa 1219/02).
  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1603/09
    Dass das Bundesarbeitsgericht selbst sein obiter dictum vom 29.10.1985 nicht als höchstrichterliche Rechtsprechung versteht, von der lediglich unter Einräumung von Vertrauensschutz abgewichen werden kann, hat es im Übrigen durch seine Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - selbst dokumentiert, indem es seine Auffassung von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach erfolgtem Betriebsübergang uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall angewandt und nicht etwa - wie in Fällen der Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung - zunächst eine Rechtsprechungsänderung angekündigt hat (so etwa BAG, Urteil v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, juris).
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1926/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Rückforderung von

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1603/09
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt in einer solchen Rechtsprechungsänderung jedenfalls dann nicht, wenn diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.05.2008 - 2 BvR 1926/07, juris).
  • BAG, 27.10.1988 - 2 AZR 109/88

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über die Beendigung des

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1603/09
    Unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (vgl. etwa BAG, a.a.O., BAG v. 27.10.1988 - 2 AZR 109/88, AP BGB § 620 Bedingung Nr. 16; vgl. für Tarifverträge BAG, v. 21.07.1993 - 4 AZR 468/92, BAGE 73, 364, 369).
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1603/09
    Unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (vgl. etwa BAG, a.a.O., BAG v. 27.10.1988 - 2 AZR 109/88, AP BGB § 620 Bedingung Nr. 16; vgl. für Tarifverträge BAG, v. 21.07.1993 - 4 AZR 468/92, BAGE 73, 364, 369).
  • LAG Köln, 13.07.2010 - 9 Sa 590/10

    Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang;

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23. Dezember 2009 - AZ: 5 Ca 1603/09 wie folgt abgeändert:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23. Dezember 2009 - 5 Ca 1603/09 EU - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht