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   ArbG Iserlohn, 08.02.2005 - 5 Ca 2623/04   

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https://dejure.org/2005,43725
ArbG Iserlohn, 08.02.2005 - 5 Ca 2623/04 (https://dejure.org/2005,43725)
ArbG Iserlohn, Entscheidung vom 08.02.2005 - 5 Ca 2623/04 (https://dejure.org/2005,43725)
ArbG Iserlohn, Entscheidung vom 08. Februar 2005 - 5 Ca 2623/04 (https://dejure.org/2005,43725)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01

    Betriebsübergang - Schuhproduktion

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 08.02.2005 - 5 Ca 2623/04
    Darüber hinaus sind Indizien für eine solche Kündigungsabsicht, dass der Arbeitgeber die Stilllegungsabsicht unmissverständlich nicht nur gegenüber den Beschäftigten, sondern auch gegenüber Dritten äußert und gegenüber dem Arbeitsamt die Entlassung der Arbeitnehmer anzeigt (BAG, Urteil vom 16.05.2002, 8 AZR 319/01 in DB 2002, 2572; LAG Hamm, Urteil vom 12.02.2003, 2 Sa 1403/02).
  • BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96

    Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 08.02.2005 - 5 Ca 2623/04
    Eine Kündigung kann auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt werden, wenn sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung konkret und greifbar abzeichnet, dass zum Zeitpunkt des Endes der Kündigungsfrist mit einiger Sicherheit kein Beschäftigungsbedarf mehr vorhanden ist, und ein die Entlassung erforderlich machender betrieblicher Grund gegeben ist (so: BAG, Urteil vom 10.10.1996, 2 AZR 477/95 in ZIP 1997, 122 mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 22.05.1997, 8 AZR 101/96 in AP Nr. 154 zu § 613 a BGB; Erfurter Kommentar-Ascheid, 4. Auflage, § 1 KSchG, Randziffer 412/413; vergleiche auch: LAG Hamm, Urteil vom 21.07.2004, 2 Sa 2196/03).
  • BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 477/95

    Betriebsbedingte Kündigung - nicht durchgeführte Stillegung

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 08.02.2005 - 5 Ca 2623/04
    Eine Kündigung kann auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt werden, wenn sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung konkret und greifbar abzeichnet, dass zum Zeitpunkt des Endes der Kündigungsfrist mit einiger Sicherheit kein Beschäftigungsbedarf mehr vorhanden ist, und ein die Entlassung erforderlich machender betrieblicher Grund gegeben ist (so: BAG, Urteil vom 10.10.1996, 2 AZR 477/95 in ZIP 1997, 122 mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 22.05.1997, 8 AZR 101/96 in AP Nr. 154 zu § 613 a BGB; Erfurter Kommentar-Ascheid, 4. Auflage, § 1 KSchG, Randziffer 412/413; vergleiche auch: LAG Hamm, Urteil vom 21.07.2004, 2 Sa 2196/03).
  • LAG Hamm, 12.08.2005 - 7 Sa 720/05

    Massenentlassung, Anzeigepflicht, Kündigung, Vertrauensschutz,

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.02.2005 - 5 Ca 2623/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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