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   ArbG Hagen, 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04   

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ArbG Hagen, 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04 (https://dejure.org/2005,17624)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04 (https://dejure.org/2005,17624)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 27. September 2005 - 5 Ca 2970/04 (https://dejure.org/2005,17624)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG
    Anzunehmende Arbeitsunfähigkeit für die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf unabsehbare Zeit aufgrund eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigung wegen anzunehmender Arbeitsunfähigkeit für die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf unabsehbare Zeit aufgrund eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswirksamkeit einer von einem Arbeitgeber unter Berufung auf krankheitsbedingte Gründe ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Annahme von Arbeitsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit aufgrund eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • LAG Hamm, 31.03.2004 - 18 Sa 2219/03

    Krankheitsbedingte Kündigung, Leistungsunfähigkeit, Betriebsunfall,

    Auszug aus ArbG Hagen, 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04
    Mit der Leistungsunfähigkeit ist regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen verbunden, da der leistungsunfähige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf Dauer nicht mehr zur Disposition zur Verfügung steht (so LAG Hamm, Urteil v. 31.03.2004 - 18 Sa 2219/03 -, unter A. II. 3. der Entscheidungsgründe).

    Die den Vorstellungen des Arbeitnehmers entsprechende Tätigkeit muss seinem Leiden adäquat sein, was sich aus seinem Sachvortrag ergeben muss (so LAG Hamm, Urteil v. 31.03.2004 - 18 Sa 2219/03 -, unter A. II. 4. b) der Entscheidungsgründe mit weiteren Nachweisen).

    Ein Arbeitgeber ist jedoch selbst aus der wegen eines Arbeitsunfalls gesteigerten Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, einen Arbeitsplatz frei zu kündigen (BAG, Urteil v. 29.01.1997 - 2 AZR 9/96 -, AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1997, 709, 710 unter II. 1. c) u. d) der Gründe) oder durch Änderungskündigungen einen entsprechenden Arbeitsplatz zu schaffen (LAG Hamm, Urteil v. 31.03.2004 - 18 Sa 2219/03 -, unter A. II. 4. c) der Entscheidungsgründe mit weiteren Nachweisen).

    Ist nach alledem die Kündigung "an sich" personenbedingt, kann eine Interessenabwägung nur in extremen Ausnahmefällen zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen, etwa wenn der Arbeitnehmer aufgrund schwerwiegender persönlicher Umstände besonders schutzbedürftig ist - z. B. dauernde Unfähigkeit zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung infolge eines vom Arbeitgeber verschuldeten Arbeitsunfalls - und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unter diesen Umständen, gegebenenfalls auf einem neu zu schaffenden Arbeitsplatz, zuzumuten ist (BAG, Urteil v. 30.01.1986 - 2 AZR 668/84 -, NZA 1987, 555, 557 unter A. IV. 2. e) der Gründe; auch LAG Hamm, Urteil v. 31.03.2004 - 18 Sa 2219/03 -, unter A. II. 5. der Entscheidungsgründe mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 399/91

    Kündigung wegen Krankheit von nicht absehbarer Dauer

    Auszug aus ArbG Hagen, 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04
    Auch bei einer Kündigung, die aus Anlass einer langanhaltenden Krankheit ausgesprochen wird, ist die Überprüfung der sozialen Rechtfertigung in drei Stufen vorzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.1992 -2 AZR 399/91-, AP Nr. 30 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1993, 497, 498 unter III. 1. der Gründe m.w.N.).

    Der Beeinträchtigung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung durch eine feststehende Leistungsunfähigkeit kann die Beeinträchtigung durch eine langandauernde gleichgestellt werden, wenn - wie hier - die Dauer der Leistungsunfähigkeit zumindest völlig ungewiss oder sogar nicht abzusehen ist, ob die Leistungsfähigkeit überhaupt wiederhergestellt werden kann (BAG, Urteil v. 21.05.1992 - 2 AZR 399/91 -, AP Nr. 30 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1993, 497, 499 unter III. 3. b) der Gründe).

    Auch bei einer Arbeitsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit kann es nur bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers zu dem Ergebnis kommen, dass der Arbeitgeber trotz der erheblichen Störung des Arbeitsverhältnisses auf nicht absehbare Zeit dessen Fortsetzung billigerweise hinnehmen muss (so BAG, Urteil v. 21.05.1992 - 2 AZR 399/91 -, AP Nr. 30 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1993, 497, 499 f. unter III. 4. c) der Gründe; vgl. auch Dörner, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, Großkommentar zum gesamten Recht der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 2. Auflage 2004, § 1 KSchG, Rdnr. 196 mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Hamm, 27.02.1986 - 10 Sa 1524/85

    Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz; Personenbedingte Kündigung; Kündigung

    Auszug aus ArbG Hagen, 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04
    Gerade wenn - wie hier - durch ärztliche Begutachtung gesichert ist, dass die Beschäftigung eines Arbeitnehmers an seinem vertragsgemäßen Arbeitsplatz eine schwere Gesundheitsschädigung herbeiführen wird, dann darf die Beschäftigung nicht erfolgen (LAG Hamm, Urteil v. 27.02.1986 - 10 Sa 1524/85 -, LAGE § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 3).

    Jede auf den Sozialbereich gestützte Erwägung muss jedoch zurückweichen gegenüber der akuten Gefährdung des Arbeitnehmers bei weiterer Beschäftigung (vgl. LAG Hamm, Urteil v. 27.02.1986 - 10 Sa 1524/85 -, LAGE § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 3 auf S. 10).

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

    Auszug aus ArbG Hagen, 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04
    Richtig ist, dass der Arbeitgeber - insbesondere nach einem Betriebsunfall - verpflichtet ist, den leistungsunfähigen Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Kündigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterzubeschäftigen, falls ein solcher gleichwertiger oder jedenfalls zumutbarer Arbeitsplatz frei und der Arbeitnehmer für die dort zu leistende Arbeit geeignet ist; einen solchen Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber gegebenenfalls durch Ausübung seines Direktionsrechts freizumachen (vgl. BAG, Urteil v. 29.01.1997 - 2 AZR 9/96 -, AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1997, 709, 710 unter II. 1. d) der Gründe mit weiteren Nachweisen).

    Ein Arbeitgeber ist jedoch selbst aus der wegen eines Arbeitsunfalls gesteigerten Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, einen Arbeitsplatz frei zu kündigen (BAG, Urteil v. 29.01.1997 - 2 AZR 9/96 -, AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1997, 709, 710 unter II. 1. c) u. d) der Gründe) oder durch Änderungskündigungen einen entsprechenden Arbeitsplatz zu schaffen (LAG Hamm, Urteil v. 31.03.2004 - 18 Sa 2219/03 -, unter A. II. 4. c) der Entscheidungsgründe mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 148/01

    Krankheitskündigung - negative Prognose

    Auszug aus ArbG Hagen, 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 12.04.2002 -2 AZR 148/01-, NZA 2002, 1081, 1083 unter II. 5. c) der Gründe) ist bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen.

    Vielmehr ist allein auf den Kündigungszeitpunkt abzustellen (BAG, Urteil vom 12.04.2002 -2 AZR 148/01-, NZA 2001, 1081, 1083 unter II. 5. c) der Gründe m.w.N.).

  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Hagen, 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04
    Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (so BAG, Urteil vom 29.04.1999 -2 AZR 431/98- AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1999, 978, 980 unter II. 3. a) der Gründe).

    Bereits 8 Monate reichen in der Regel aus, um von einer langandauernden Krankheit auszugehen (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.1999 -2 AZR 431/98-, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1999, 978, 979 unter II. 1. der Gründe m.w.N.).

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus ArbG Hagen, 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04
    Die Anhörung soll nämlich in geeigneten Fällen dazu beitragen, dass es gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt (BAG, Urteil v. 02.11.1983 - 7 AZR 65/83 -, AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972 = DB 1984, 407 unter A. I. 2. b) der Gründe).
  • LAG Hessen, 29.04.1983 - 13 Sa 1243/82

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Hagen, 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04
    Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nur der Form nach einem Arbeitgeber, auch wenn strengste Anforderungen an die Abwägung der beiderseitigen Interessen gestellt werden, nicht zumutbar ist (LAG Frankfurt a. M., Urteil v. 29.04.1983 - 13 Sa 1243/82 -, BB 1984, 1163, 1164 am Ende).
  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Hagen, 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04
    Es wäre jedoch im Rahmen der ihm obliegenden abgestuften Darlegungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO vom Kläger zu verlangen gewesen, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten er die Betriebsratsanhörung für fehlerhaft hält (vgl. BAG, Urteil v. 20.01.2000 - 2 AZR 378/99 -, NZA 2000, 768, 769 unter B. II. 1. der Gründe), wenn er den von der Beklagten dargestellten Ablauf in Zweifel ziehen wollte.
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hagen, 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04
    Denn außerhalb des Geltungsbereichs des § 102 Abs. 5 BetrVG besteht eine Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluss des Großen Senats vom 27.02.1985 - GS 1/84 - (AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = DB 1985, 2197 - 2204) - dem sich die erkennende Kammer anschließt - nur bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung oder nach erstinstanzlicher Feststellung der Unwirksamkeit der umstrittenen Kündigung durch Urteil.
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 386/94

    Außerordentliche Kündigung - ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • LAG Hamm, 11.02.1987 - 14 Sa 1671/86
  • LAG Niedersachsen, 29.03.2005 - 1 Sa 1429/04

    Anspruch auf leidensgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes; Anspruch auf

  • LAG Köln, 07.07.1999 - 7 Sa 22/99

    Kündigung - Straftat allein kein Grund

  • BAG, 21.02.1985 - 2 AZR 72/84

    Personenbedingte Kündigung wegen dauerhafter subjektiver Unmöglichkeit der

  • LAG Hamm, 02.11.1989 - 10 Sa 1038/89

    Personenbedingte Kündigung wegen Gesundheitsgefahr

  • BAG, 30.01.1986 - 2 AZR 668/84

    Versetzung eines Arbeitnehmers - Definition der Begriffe "Versetzung" und

  • LAG Köln, 19.12.1995 - 13 Sa 928/95

    Kündigung: Krankheitsbedingte Kündigung - langanhaltende Krankheit - Anspruch auf

  • LAG Hamm, 29.03.2006 - 18 Sa 2104/05

    krankheitsbedingte Kündigung, langandauernde Erkrankung, völlige Ungewissheit der

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04 - abzuändern.

    die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hagen vom 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04 - zurückzuweisen.

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