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   ArbG Wesel, 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00   

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https://dejure.org/2001,1603
ArbG Wesel, 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00 (https://dejure.org/2001,1603)
ArbG Wesel, Entscheidung vom 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00 (https://dejure.org/2001,1603)
ArbG Wesel, Entscheidung vom 21. März 2001 - 5 Ca 4021/00 (https://dejure.org/2001,1603)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Private Internetnutzung am Arbeitsplatz und fristlose Kündigung; Abmahnungspflicht des Arbeitgebers vor Ausspruch einer Kündigung

  • czarnetzki.eu PDF

    Außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung ohne Verbot

  • online-und-recht.de
  • RA Kotz

    Surfen im Internet zu Privatzwecken - Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • heise.de (Pressebericht, 04.09.2001)

    Surfen in der Arbeitszeit kein Kündigungsgrund

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorsicht beim Privatsurfen im Internet

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    § 626 BGB
    Privates Surfen am Arbeitsplatz; Allgemeines Zivilrecht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Surfen im Internet und private Emails am Arbeitsplatz

Besprechungen u.ä. (2)

  • heise.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Eiertanz - Private Internetnutzung am Arbeitsplatz (Joerg Heidrich)

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    § 626 BGB
    Surfen während der Arbeitszeit zu Privatzwecken kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Wurde die Benutzung aber gestattet, so muss der Arbeitnehmer "über Gebühr" im Web unterwegs gewesen sein.

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2490
  • NZA 2001, 786
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Auszug aus ArbG Wesel, 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00
    Vielmehr muss bereits auf der ersten Stufe festgestellt werden, ob der an sich zur außerordentlichen Kündigung geeignete Sachverhalt im Streitfall zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat (BAG vom 17.03.1988 - 2 AZR 576/87 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 116).

    Erst dann ist in einer zweiten Stufe zu untersuchen, ob nach Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen der Parteien des Arbeitsverhältnisses die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (BAG vom 17.03.1988, a.a.O.; BAG vom 02.03.1989 - 2 AZR 280/88 - AP-Nr. 101 zu § 626 BGB).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus ArbG Wesel, 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00
    Die Prüfung des Abmahnungserfordernisses bei Störungen im Vertauensbereich wird lediglich dann - wie auch bei Störungen im Leistungsbereich - für entbehrlich gehalten, wenn es um derart schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG vom 10.02.1999 - 2 ABR 31/98, MDR 1999, 874).
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

    Auszug aus ArbG Wesel, 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00
    Erst dann ist in einer zweiten Stufe zu untersuchen, ob nach Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen der Parteien des Arbeitsverhältnisses die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (BAG vom 17.03.1988, a.a.O.; BAG vom 02.03.1989 - 2 AZR 280/88 - AP-Nr. 101 zu § 626 BGB).
  • ArbG Berlin, 27.03.1980 - 12 Ca 3/80

    Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Nichtanhörung des Betriebsrats; Unwirksamkeit

    Auszug aus ArbG Wesel, 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00
    So sah das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 27.03.1980, 12 Ca 3/80) eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt an, weil ein Arbeitnehmer trotz des ausdrücklichen Verbots seines Arbeitgebers sowie mehrerer einschlägiger Abmahnungen immer wieder private Kopien auf dem betriebseigenen Kopiergerät angefertigt hatte.
  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 449/90

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Auszug aus ArbG Wesel, 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00
    Die Prüfung, ob im konkreten Streitfall ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG vom 21.02.1991- 2 AZR 449/90 - AP-Nr. 35 zu § 123 BGB), der das Schrifttum im Wesentlichen gefolgt ist (vgl. KR-Fischermeyer, 5. Auflage 1998, § 626 BGB Rz. 84) in zwei systematisch zu trennenden Abschnitten zu erfolgen.
  • LAG Niedersachsen, 13.01.1998 - 13 Sa 1235/97

    Streitigkeit über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten

    Auszug aus ArbG Wesel, 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00
    Bei vergleichbaren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen, wie dem privaten Telefonieren am Arbeitsplatz, ist anerkannt, dass eine Kündigung immer dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers vorliegt und der Arbeitnehmer diesem Verbot auch nach einer einschlägigen Abmahnung nachhaltig zuwider handelt (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.1998, 13 Sa 1235/97).
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus ArbG Wesel, 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist allerdings bei Störungen im Vertrauensbereich jedenfalls dann vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich, wenn es sich um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handelt und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (BAG vom 04.06.1997 - 2 AZR 526/96 - EzA Nr. 168 zu § 626 BGB n.F.).
  • LAG Köln, 11.02.2005 - 4 Sa 1018/04

    Private Nutzung von Internet und Telefon des Arbeitgebers

    a) Die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen - auf die private Internetnutzung sind die zu Privattelefonaten entwickelten Grundsätze unter Beachtung einiger hier nicht relevanter Besonderheiten nach verbreiteter Ansicht weit gehend übertragbar (vgl. ArbG Wesel v. 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00; ArbG Düsseldorf 01.08.2001 - 4 Ca 3437/01; Ernst, NZA 2002, 585 ff. m.w.N.) - ist nicht grundsätzlich arbeitsvertragswidrig; ob und in welchem Umfang sie eine Pflichtverletzung darstellt, richtet sich primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen, insbesondere nach dem Bestehen eines Verbots durch den Arbeitgeber.

    Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigterweise von der Duldung derartiger Handlungen ausgehen (ArbG Frankfurt a.M. v. 02.01.2002 - 2 Ca 5340/01; ArbG Wesel v. 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00).

  • ArbG Frankfurt/Main, 02.01.2002 - 2 Ca 5340/01

    Herunterladen pornografischer Dateien am Arbeitsplatz

    Die bisher veröffentlichten Entscheidungen legen einen an die Rechtsprechung zu den Folgen ungenehmigter Privattelefonate angelehnten Maßstab an (Arbeitsgericht Wesel 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00 - NJW 2001/2490; Arbeitsgericht Düsseldorf 01.08.2001 - 4 Ca 3437/01 - NZA 2001/1386; ebenso KR-Fischermeier a. a. O. § 626 BGB Rdn. 445; Kittner/Däubler/Zwanziger-Däubler a. a. O. § 1 KSchG Rdn. 210 a, 210 e; von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1 Rdn. 348 b).
  • ArbG Frankfurt/Main, 22.01.2003 - 9 Ca 5820/02

    Werbung für Betriebsratswahl im Intranet

    Es kann dahinstehen, ob eine nicht ausdrücklich untersagte und in geringem Umfang - sogar private - Nutzung elektronischer Medien durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht etwa sozialtypisch ist, vergleichbar gelegentlichen privaten Telefonaten (Arbeitsgericht Wesel U. v. 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00 NJW 2001, 2490; Arbeitsgericht Frankfurt U. v. 02, 01.2002 - 2 Ca 5340/01 NZA 2002, 1093).
  • ArbG Düsseldorf, 01.08.2001 - 4 Ca 3437/01

    Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Eine Abmahnung ist bei Störungen im Vertrauensbereich entbehrlich, wenn es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit der Arbeitnehmer ohne weiteres erkennen konnte und dessen Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (ArbG Wesel, Urteil vom 21.03.2001, 5 Ca 4021/00, NZA 2001, 786; vgl. BAG, Urteil vom 04.06.1997, 2 AZR 526/96, AP Nr. 137 zu § 626 BGB).
  • ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2004 - 9 Ca 10256/03

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Notwendigkeit der Aushändigung eines

    Die Vertragsverletzung besteht darin, dass der Kläger entgegen der Weisung der Beklagten deren PC für private Zwecke genutzt hat (zu diesem Kündigungsgrund Arbeitsgericht Wesel, U. v. 21.03.2000 - 5 Ca 4021/00, NJW 2001, 2490; Arbeitsgericht Frankfurt am Main, U. v. 02.01.2002 -2 Ca 5340/01, NZA 2002, 1093; Beckschulze/Henkel, DB 2001, 1491, 1496 f.; Beckschulze, DB 2003, 2377 [BGH 20.11.2002 - VIII ZR 65/02]; Kramer, a. a; O., 461).
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