Rechtsprechung
   ArbG Frankfurt/Main, 20.03.2001 - 5 Ca 4459/00   

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https://dejure.org/2001,10027
ArbG Frankfurt/Main, 20.03.2001 - 5 Ca 4459/00 (https://dejure.org/2001,10027)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2001 - 5 Ca 4459/00 (https://dejure.org/2001,10027)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20. März 2001 - 5 Ca 4459/00 (https://dejure.org/2001,10027)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JurPC

    Kündigung wegen Versendens privater E-Mail

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer fristlosen, vorsorglich fristgerecht ausgesprochenen Kündigung; Voraussetzung für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung; Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung des Arbeitnehmers vor Kündigungsausspruch; Pflichtverletzung eines ...

  • kanzlei.biz

    Versenden privater E-Mail am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund

  • online-und-recht.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Verbote im Büro: Private Telefonate, Emails, Kopien oder Handy aufladen...

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Bagatelldelikte am Arbeitsplatz

  • beck.de (Leitsatz)

    E-Mail am Arbeitsplatz

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    § 626 BGB; § 1 KSchG
    Eine fristlose Kündigung wegen des verbotenen Erhalts privater Emails ist nur dann wirksam, wenn eine vorherige Abmahnung erfolgte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2001, 547
 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hessen, 13.12.2001 - 5 Sa 987/01

    Verhaltensbedingte Kündigung; Verstoß gegen Verbot privaten E-Mailverkehrs

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20.03.2001 - Az. 5 Ca 4459/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Mit am 20.03.2001 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 5 Ca 4459/00 - der Klage stattgegeben.

    unter Abänderung des am 20. März 2001 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zum Az.: 5 Ca 4459/00 die Klage abzuweisen.

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