Rechtsprechung
ArbG Frankfurt/Main, 20.03.2001 - 5 Ca 4459/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JurPC
Kündigung wegen Versendens privater E-Mail
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer fristlosen, vorsorglich fristgerecht ausgesprochenen Kündigung; Voraussetzung für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung; Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung des Arbeitnehmers vor Kündigungsausspruch; Pflichtverletzung eines ...
- kanzlei.biz
Versenden privater E-Mail am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund
- online-und-recht.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)
Verbote im Büro: Private Telefonate, Emails, Kopien oder Handy aufladen...
- channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)
Bagatelldelikte am Arbeitsplatz
- beck.de (Leitsatz)
E-Mail am Arbeitsplatz
Besprechungen u.ä.
- archive.org (Entscheidungsbesprechung)
§ 626 BGB; § 1 KSchG
Eine fristlose Kündigung wegen des verbotenen Erhalts privater Emails ist nur dann wirksam, wenn eine vorherige Abmahnung erfolgte
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 20.03.2001 - 5 Ca 4459/00
- LAG Hessen, 13.12.2001 - 5 Sa 987/01
Papierfundstellen
- MMR 2001, 547
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 13.12.2001 - 5 Sa 987/01
Verhaltensbedingte Kündigung; Verstoß gegen Verbot privaten E-Mailverkehrs
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20.03.2001 - Az. 5 Ca 4459/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Mit am 20.03.2001 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 5 Ca 4459/00 - der Klage stattgegeben.
unter Abänderung des am 20. März 2001 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zum Az.: 5 Ca 4459/00 die Klage abzuweisen.