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   ArbG Bonn, 20.05.2020 - 5 Ca 83/20   

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ArbG Bonn, 20.05.2020 - 5 Ca 83/20 (https://dejure.org/2020,12200)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 20.05.2020 - 5 Ca 83/20 (https://dejure.org/2020,12200)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 5 Ca 83/20 (https://dejure.org/2020,12200)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf nicht allgemein nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren fragen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Fragen beim Einstellungsgespräch - hier: Vorstrafen und Ermittlungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewerbungsgespräch - und die Frage nach den Vorstrafen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bewerbungsverfahren: Arbeitgeber durfte nicht pauschal nach Verurteilungen fragen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Freigänger möchte Ausbildung fortsetzen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begründung eines Ausbildungsverhältnisses bei unspezifischen Fragen zu gerichtlichen Verurteilungen und schwebenden Verfahren

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Wirksame Anfechtung eines Ausbildungsvertrags?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Der Bewerber darf nicht pauschal nach Vorstrafen gefragt werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine pauschalen Fragen nach Vorstrafen im Vorstellungsgespräch

  • etl-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)

    Kein uneingeschränktes Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und (laufenden) Ermittlungsverfahren

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Uneingeschränktes Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und (laufenden) Ermittlungsverfahren?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber hat kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber hat kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12

    Anfechtung - ordentliche Kündigung

    Auszug aus ArbG Bonn, 20.05.2020 - 5 Ca 83/20
    Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber nach § 123 Abs. 1 BGB dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 28).

    Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29) .

    aa) Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände entweder dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen arbeitsvertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder doch seine Eignung für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz entscheidend berühren (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 30).

    Zur Eignung gehören die Fähigkeit und innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 40).

    Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass an dieser Stelle nicht auf eine generelle Eignung für "den öffentlichen Dienst" abgestellt werden darf, sondern auf die Eignung für "den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz" (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 30; dies gilt auch für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst, vgl. insoweit die Prüfung durch BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 508/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründe).

    Dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 31).

    Ein etwaiges Wissenmüssen wäre nicht ausreichend, weil selbst grobe Fahrlässigkeit keine Arglist begründen kann (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 31).

  • BAG, 15.11.2012 - 6 AZR 339/11

    Frage an Bewerber nach erledigtem Ermittlungsverfahren

    Auszug aus ArbG Bonn, 20.05.2020 - 5 Ca 83/20
    aa) Fragen nach personenbezogenen Daten vor der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses sind - wie sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG ergibt - nur dann erforderlich, wenn der künftige Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage bzw. der Informationsbeschaffung im Hinblick auf die Begründung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses hat und das Interesse des Arbeitnehmers oder Auszubildenden an der Geheimhaltung seiner Daten das Interesse des Arbeitgebers an der Erhebung dieser Daten nicht überwiegt (vgl. BAG 15. November 2011 - 6 AZR 339/11 - Rn. 22 mwN) .

    Zur Eignung gehören die Fähigkeit und innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechts-staatliche Regeln einzuhalten (vgl. BAG 15. November 2011 - 6 AZR 339/11 - Rn. 22 mwN).

    bb) Das Bundesarbeitsgericht hat nach diesen Grundsätzen ein berechtigtes Interesse des öffentlichen Arbeitgebers anerkannt, sich bei einem Bewerber um ein öffentliches Amt nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren zu erkundigen, wenn bereits ein solches Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann (vgl. BAG 15. November 2011 - 6 AZR 339/11 - Rn. 23 ; 27. Juli 2005 - 7 AZR 508/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründe; 20. Mai 1999 - 2 AZR 320/98 - zu B I 1 b cc der Gründe).

    cc) An der Informationsbeschaffung durch die unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren jedweder Art an den Stellenbewerber besteht dagegen grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des potentiellen Arbeitgebers (vgl. zu eingestellten Ermittlungsverfahren BAG 15. November 2011 - 6 AZR 339/11 - Rn. 24) .

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 270/11

    Anfechtung - Frage nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren - Offenbarungspflicht

    Auszug aus ArbG Bonn, 20.05.2020 - 5 Ca 83/20
    Die wahrheitswidrige Beantwortung einer im Einstellungsverfahren gestellten unzulässigen Frage stellt keine arglistige Täuschung dar (vgl. nur BAG 6. September 2012 - 2 AZR 270/11 - Rn. 28).

    Eine Einschränkung des Fragerechts kann sich im Einzelfall aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers, dem Datenschutzrecht oder - in den Fällen abgeschlossener Straf- und Ermittlungsverfahren - den Wertentscheidungen des § 53 BZRG ergeben (BAG 6. September 2012 - 2 AZR 270/11 - Rn. 24).

    Eine solche - ohne jede gegenständliche Beschränkung gestellte - Frage nach möglichen Vorstrafen und schwebenden Verfahren jeder Art geht über das schutzwürdige Informationsinteresse des Arbeitgebers hinaus und enthebt diesen von der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Beantwortung (vgl. dazu BAG 6. September 2012 - 2 AZR 270/11 - Rn. 28).

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 508/04

    Einstellungsanspruch - Strafverfahren

    Auszug aus ArbG Bonn, 20.05.2020 - 5 Ca 83/20
    bb) Das Bundesarbeitsgericht hat nach diesen Grundsätzen ein berechtigtes Interesse des öffentlichen Arbeitgebers anerkannt, sich bei einem Bewerber um ein öffentliches Amt nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren zu erkundigen, wenn bereits ein solches Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann (vgl. BAG 15. November 2011 - 6 AZR 339/11 - Rn. 23 ; 27. Juli 2005 - 7 AZR 508/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründe; 20. Mai 1999 - 2 AZR 320/98 - zu B I 1 b cc der Gründe).

    Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass an dieser Stelle nicht auf eine generelle Eignung für "den öffentlichen Dienst" abgestellt werden darf, sondern auf die Eignung für "den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz" (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 30; dies gilt auch für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst, vgl. insoweit die Prüfung durch BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 508/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründe).

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 320/98

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus ArbG Bonn, 20.05.2020 - 5 Ca 83/20
    bb) Das Bundesarbeitsgericht hat nach diesen Grundsätzen ein berechtigtes Interesse des öffentlichen Arbeitgebers anerkannt, sich bei einem Bewerber um ein öffentliches Amt nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren zu erkundigen, wenn bereits ein solches Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann (vgl. BAG 15. November 2011 - 6 AZR 339/11 - Rn. 23 ; 27. Juli 2005 - 7 AZR 508/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründe; 20. Mai 1999 - 2 AZR 320/98 - zu B I 1 b cc der Gründe).
  • BAG, 22.02.2018 - 6 AZR 50/17

    Berufswechselkündigung - Kündigung mit längerer Frist

    Auszug aus ArbG Bonn, 20.05.2020 - 5 Ca 83/20
    Damit ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unabhängig davon eröffnet, ob die Rechtsauffassung des Ausschusses zutreffend ist (BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 50/17 - Rn. 10; 17. September 1987 - 2 AZR 654/86 - zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 654/86

    Kündigung - Berufsausbildungsvertrag

    Auszug aus ArbG Bonn, 20.05.2020 - 5 Ca 83/20
    Damit ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unabhängig davon eröffnet, ob die Rechtsauffassung des Ausschusses zutreffend ist (BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 50/17 - Rn. 10; 17. September 1987 - 2 AZR 654/86 - zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 148/04

    Anfechtung; arglistige Täuschung; Stasi-Mitarbeit

    Auszug aus ArbG Bonn, 20.05.2020 - 5 Ca 83/20
    Ein und derselbe Sachverhalt kann sowohl zur Anfechtung als auch zur außerordentlichen und zur ordentlichen Kündigung berechtigen (BAG 16. Dezember 2004 - 2 AZR 148/04 - zu B II 1 a der Gründe).
  • BAG, 21.01.2009 - 7 AZR 843/07

    Auflösende Bedingung - Rente wegen Erwerbsminderung -

    Auszug aus ArbG Bonn, 20.05.2020 - 5 Ca 83/20
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte sich darauf beruft, der Ausbildungsvertrag zwischen den Parteien bestehe nicht bzw. nicht mehr und die mit der von ihr erklärten Anfechtung begründet (vgl. dazu, dass es für die Annahme des Feststellungsinteresses ausreicht, wenn sich der Beklagte auf das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses beruft BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 843/07 - Rn. 13).
  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 575/09

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Irreführung durch Altenpflegeschüler

    Auszug aus ArbG Bonn, 20.05.2020 - 5 Ca 83/20
    Dies gilt auch für Ausbildungsverträge (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 575/09 - Rn. 44) .
  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

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