Rechtsprechung
ArbG Mainz, 05.02.2015 - 5 Ca 904/11 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15
Schadenersatz wegen Mobbing
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz- Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.02.2015 - 5 Ca 904/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 05.02.2015 - AZ: 5 Ca 904/11 - (Blatt 2012 ff. der Akten).
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17
Schadenersatz wegen Mobbing
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.02.2015, Az.: 5 Ca 904/11, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 05.02.2015 - AZ: 5 Ca 904/11 - (Blatt 2012 ff. der Akten).
Rechtsprechung
ArbG Mainz, 15.12.2011 - 5 Ca 904/11 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.04.2012 - 5 Ta 6/12
Rechtsweg, Zusammenhangklage
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.12.2011 - 5 Ca 904/11 - wird zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Beschluss vom 15.12.2011 - 5 Ca 904/11 - den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen in Bezug auf die im Antrag zu 2 gegen die Beklagte zu 2 für eröffnet angesehen.