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   OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16   

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OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16 (https://dejure.org/2017,19090)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.03.2017 - 5 D 122/16 (https://dejure.org/2017,19090)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. März 2017 - 5 D 122/16 (https://dejure.org/2017,19090)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 146 Abs. 2 ZPO § 115 Abs. 3 ZPO § 123 SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII § 90 Abs. 3
    Rückwirkende Prozesskostenhilfe nach Instanzende, Beschwerdeausschluss, unvollständige Angaben und Belege, rechtliches Gehör, Vermögenseinsatz, private Rentenversicherung, kleinere Barbeträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 25.08.2006 - 2 PA 1148/06

    Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe wegen der Verletzung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16
    Dazu ist das Gericht zur Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet, wenn eine formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - wie hier - lediglich unvollständig ist, weil die enthaltenen Angaben nicht hinreichend konkret und die beigefügten Belege nicht ausreichend sind, um die Bedürftigkeit nachzuweisen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 25. August 2006 - 2 PA 1148/06 -, juris Rn. 2, m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 09.05.2006 - 9 WF 137/06

    Prozesskostenhilfe: Private Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr als

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16
    Deren Einsatz bedeutet auch keine Härte i. S. v. § 90 Abs. 3 SGB XII. Sie ist nicht anders zu behandeln, als Kapital bildende Lebensversicherungen (vgl. zu Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherungen: BbgOLG, Beschl. v. 9. Mai 2006 - 9 WF 137/06 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 03.03.1998 - 1 PKH 3.98
    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16
    Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt dann nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden wurde, der Antragsteller bis dahin bereits alles Erforderliche für die Prozesskostenhilfebewilligung getan hatte und die rückwirkende Bewilligung ausnahmsweise aus Billigkeit geboten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 bis 15; BVerwG, Beschl. v. 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2015 - 5 D 20/14 -, juris Rn. 2, m. w. N.).
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 362/10

    Zu den Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16
    Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt dann nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden wurde, der Antragsteller bis dahin bereits alles Erforderliche für die Prozesskostenhilfebewilligung getan hatte und die rückwirkende Bewilligung ausnahmsweise aus Billigkeit geboten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 bis 15; BVerwG, Beschl. v. 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2015 - 5 D 20/14 -, juris Rn. 2, m. w. N.).
  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 55/08

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16
    Angemessen ist eine solche Alterssicherung, wenn ohne sie im Rentenalter voraussichtlich Sozialleistungsbedürftigkeit droht (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2010 - XII ZB 55/08 -, juris Rn. 15 ff.; BSG, Urt. v. 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R -, juris Rn. 22 ff.).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16
    Angemessen ist eine solche Alterssicherung, wenn ohne sie im Rentenalter voraussichtlich Sozialleistungsbedürftigkeit droht (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2010 - XII ZB 55/08 -, juris Rn. 15 ff.; BSG, Urt. v. 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R -, juris Rn. 22 ff.).
  • LAG Hessen, 17.10.2012 - 7 Ta 281/12

    Prozesskostenhilfe - Frist zum Nachreichen der PKH-Erkärung; Prozesskostenhilfe -

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16
    8 Ob eine solche Ausnahme auch dann gilt, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bis zum Ende der Instanz nicht bewilligungsreif war, aber der Antragsteller vorher die Gelegenheit hätte bekommen müssen, seine (nur) unvollständigen Angaben und Belege zu ergänzen (so HessLAG, Beschl. v. 17. Oktober 2012 - 7 Ta 281/12 -, juris Rn. 12 bis 16; OLG Frankfurt, Beschl. v. 8. Februar 2011 - 4 WF 7/11 -, juris Rn. 5 bis 7), kann hier dahinstehen.
  • OLG Frankfurt, 08.02.2011 - 4 WF 7/11

    Auswirkungen nicht vorgelegter Unterlagen zum Einkommen auf die Gewährung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16
    8 Ob eine solche Ausnahme auch dann gilt, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bis zum Ende der Instanz nicht bewilligungsreif war, aber der Antragsteller vorher die Gelegenheit hätte bekommen müssen, seine (nur) unvollständigen Angaben und Belege zu ergänzen (so HessLAG, Beschl. v. 17. Oktober 2012 - 7 Ta 281/12 -, juris Rn. 12 bis 16; OLG Frankfurt, Beschl. v. 8. Februar 2011 - 4 WF 7/11 -, juris Rn. 5 bis 7), kann hier dahinstehen.
  • OVG Sachsen, 02.02.2015 - 5 D 20/14

    Voraussetzungen rückwirkender Prozesskostenhilfebewilligung nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16
    Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt dann nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden wurde, der Antragsteller bis dahin bereits alles Erforderliche für die Prozesskostenhilfebewilligung getan hatte und die rückwirkende Bewilligung ausnahmsweise aus Billigkeit geboten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 bis 15; BVerwG, Beschl. v. 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2015 - 5 D 20/14 -, juris Rn. 2, m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2015 - 6 M 21.15

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Statthaftigkeit; Ablehnung wegen fehlender

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16
    Da diese Einschränkung für § 146 Abs. 2 VwGO bisher nicht übernommen wurde, eröffnet die Prüfung der Erfolgsaussichten durch die Vorinstanz die Beschwerdemöglichkeit (so überzeugend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. März 2015 - OVG 6 M 21.15 -, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 27.01.2017 - 5 B 287/16

    Zur übereinstimmenden und einseitigen Erledigungserklärung sowie zur Zulässigkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20

    Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei geändertem Streitgegenstand

    Denkbar erscheint daher allenfalls, dass im Rahmen der Beschwerdeentscheidung betreffend die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe noch auf den ursprünglichen, beim Verwaltungsgericht gestellten Sachantrag abzustellen ist (so wohl OVG Bautzen, Beschluss vom 29. März 2017 - 5 D 122/16 - juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 06.09.2018 - 5 A 1003/17

    Beiordnung, Antrag, Prozesskostenhilfe; Abschluss der Instanz, Rücknahme

    Zwar ist zumindest im Regelfall Gegenstand der Prozesskostenhilfe die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit; demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen (SächsOVG, Beschl. v. 29. März 2017 - 5 D 122/16 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 28. Februar 2018 - 2 O 7/18 -, juris).

    Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht des betreffenden Rechtszuges kann Prozesskostenhilfe aber ausnahmsweise bewilligt werden, wenn der Bewilligungsantrag - wie hier - während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist, und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (SächsOVG, Beschl. v. 29. März 2017 - 5 D 122/16 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 3. März 1998 - 1 PKH 3/98 -, juris).

  • VGH Bayern, 25.01.2018 - 9 C 17.910

    Streichung des Wortes ausschließlichund die Verneinung der persönlichen oder

    Die unter Verweis auf die Streichung des Wortes "ausschließlich" in § 172 SGG durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836; vgl. auch BT-Drs. 17/12297 v. 6.2.2013, S. 40) vertretene Auffassung, ein bloßer Hinweis zu den Erfolgsaussichten genüge, um die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO auszuschließen (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 146 Rn. 10; SächsOVG, B.v. 29.3.2017 - 5 D 122/16 - juris Rn. 2 f.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.3.2015 - OVG 6 M 21.15 - juris Rn. 7 - denen allerdings jeweils zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, jeweils "selbständig tragend auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht" bzw. weil "außerdem (...) keine hinreichenden Erfolgsaussichten" bestünden), trägt nicht.
  • OVG Sachsen, 04.12.2020 - 5 D 16/20

    Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Rechtskraft

    22 Dem entspricht die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO nicht greift, wenn der Beschluss des Verwaltungsgerichts außer auf fehlende Bedürftigkeit auch auf fehlende Erfolgsaussicht der Hauptsache gestützt ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. März 2017 - 5 D 122/16 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. März 2015 - OVG 6 M 21.15 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 3. Juli 2014 - 10 C 14.495 -, juris Rn. 2).
  • OVG Hamburg, 30.08.2021 - 6 So 69/21

    Reichweite des Beschwerdeausschlusses nach VwGO § 146 Abs 2

    Soweit die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 17.3.2015, OVG 6 M 21.15, NVwZ-RR 2015, 599, juris Rn. 7; auf diese Entscheidung bezugnehmend OVG Bautzen, Beschl. v. 29.3.2017, 5 D 122/16, juris Rn. 3; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 226) dahingehend zu verstehen sein sollte, dass auch ein nicht tragender Hinweis zu den Erfolgsaussichten genügen solle, um die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO auszuschließen, folgt das Beschwerdegericht dieser Auffassung nicht.
  • OVG Sachsen, 11.12.2018 - 3 D 72/18

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur aus wirtschaftlichen Gründen

    Hier hat das Verwaltungsgericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen unzureichend glaubhaft gemachter Bedürftigkeit und nicht selbständig tragend daneben den Antrag auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. März 2017 - 5 D 122/16 -, juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 27.01.2017 - 5 B 287/16
    Über die abgelehnte Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug (Ziffer 3. des erstinstanzlichen Tenors) ist gesondert im Beschwerdeverfahren - 5 D 122/16 - zu entscheiden.
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