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   OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12   

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https://dejure.org/2012,34311
OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12 (https://dejure.org/2012,34311)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.10.2012 - 5 E 42/12 (https://dejure.org/2012,34311)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Oktober 2012 - 5 E 42/12 (https://dejure.org/2012,34311)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 164; RVG § 14, § 15a; RVG-VV Nr. 2301, Vorbem. 3 Abs. 4
    Festsetzung zu erstattender Vorverfahrenskosten, Anrechnung auf die Gebühr des Gerichtsverfahrens, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Kappungsgrenze, Ermessen, Darlegungs- und Beweislast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10

    Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV gemäß § 164 VwGO

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12
    Jedoch ist vom Beklagten nur die Gebühr für das Widerspruchsverfahren als Teil der Verfahrenskosten zu erstatten (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und deshalb hier gemäß § 164 VwGO nur diese festzusetzen (OVG LSA, Beschl. v. 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10 -, juris Rn. 2 ff. = NVwZ-RR 2011, 85 ff.).

    Vielmehr ist es Aufgabe des Erstattungsberechtigten, konkret zu begründen, weshalb ein außergewöhnlich umfangreiches Studium der Akten oder der einschlägigen Rechtsprechung nötig war oder die Besprechungen lange dauerten und schwierig waren (BayVGH, Beschl. v. 23. August 2011 - 3 C 11.1595 -, juris Rn. 11) und dass dies gerade im Widerspruchsverfahren der Fall war, das mit der Gebühr gemäß Nr. 2301 RVG-VV abgegolten wird (OVG LSA, Beschl. v. 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10 -, juris Rn. 5 und 8 = NVwZ-RR 2011, 85 ff.).

  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 216/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Beweislast für die Unbilligkeit der Gebührenbestimmung bei

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12
    10 Dies mag zwar grundsätzlich zutreffen, wie auch bei der Gebühr nach Nr. 6300 RVG- VV in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 20. Januar 2011 - V ZB 216/10 -, juris Rn. 8 bis 10 = ASR 2011, 211 f.).
  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12
    Nur wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was uneingeschränkt der gerichtlichen Prüfung unterliegt, ist wieder der Ermessensspielraum nach § 14 Abs. 1 RVG eröffnet (so nunmehr auch der Bundesgerichtshof unter Verweis auf BT-Drs. 15/1971 S. 207: BGH, Urt. v. 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11 -, juris Rn. 10 bis 12 = NJW 2012, 2813 f., m. w. N.; vgl. auch Teubel in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, RVG Nr. 2300 VV Rn. 9 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2011 - 12 E 1074/10

    Zulässigkeit der inzidenten Festsetzung eines höheren Gegenstandwerts für ein

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12
    Im Verhältnis der Nr. 2301 zur Nr. 2300 RVG-VV kommt § 15a RVG dabei schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich um eigenständige Gebührentatbestände handelt und keine Anrechnung der einen auf die andere Gebühr erfolgt (OVG NRW, Beschl. v. 22. Juli 2011 - 12 E 1074/10 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 20.06.2006 - 5 E 49/06

    Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Berichterstatter,

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12
    Zum anderen ist die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ebenso wie die Kostengrundentscheidung nur Voraussetzung, aber nicht Teil der Entscheidung nach § 164 VwGO über die Festsetzung der zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens und damit weder Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nach § 165 VwGO noch des dagegen geführten Beschwerdeverfahrens (SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2006 - 5 E 49/06 -, juris Rn. 5 = NVwZ 2007, 116 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2007 - 1 O 215/07

    Zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12
    Denn Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV stellt - schon vom Wortlaut her - nicht darauf ab, ob es sich um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 16 RVG oder verschiedene Angelegenheiten i. S. v. § 17 RVG handelt, sondern darauf, ob Widerspruchs- und Gerichtsverfahren denselben Gegenstand haben, mithin im Wesentlichen denselben Streitgegenstand im prozessualen Sinne betreffen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 5. Dezember 2007 - 1 O 215/07 -, juris Rn. 10 = NVwZ-RR 2008, 501 f. m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12
    Denn der Beklagte könnte sich auch gemäß § 15a Abs. 2 Var. 3 RVG auf die nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV gebotene Anrechnung der Gebühren berufen, da beide Gebühren im selben Kostenfestsetzungsverfahren (dem vorliegenden) gegen ihn als Dritten geltend gemacht werden (VGH BW, Beschl. v. 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 13/14, auch zur umstrittenen Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle).
  • VGH Bayern, 23.08.2011 - 3 C 11.1595

    Geschäftsgebühr; Abweichung von der Mittelgebühr (hier: verneint)

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12
    Vielmehr ist es Aufgabe des Erstattungsberechtigten, konkret zu begründen, weshalb ein außergewöhnlich umfangreiches Studium der Akten oder der einschlägigen Rechtsprechung nötig war oder die Besprechungen lange dauerten und schwierig waren (BayVGH, Beschl. v. 23. August 2011 - 3 C 11.1595 -, juris Rn. 11) und dass dies gerade im Widerspruchsverfahren der Fall war, das mit der Gebühr gemäß Nr. 2301 RVG-VV abgegolten wird (OVG LSA, Beschl. v. 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10 -, juris Rn. 5 und 8 = NVwZ-RR 2011, 85 ff.).
  • BVerwG, 20.10.1995 - 1 C 4.93
    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12
    Zum einen ist dafür das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig, wenn der Antrag wie hier erst nach Ende des Hauptsacheverfahrens gestellt wird (BVerwG, Beschl. v. 20. Oktober 1995 - 1 C 4/93 -, juris Rn. 2).
  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    b) Die Anrechnung kommt auch dem Prozessgegner bzw. dem beklagten Amt - hier dem FA - zugute, gegen den als Dritten im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG beide Gebühren in demselben (Kostenfestsetzungs-)Verfahren geltend gemacht werden (Beschlüsse Hessisches FG vom 31.01.2013 1 Ko 2202/11, EFG 2013, 644, Juris Rz. 47 ff.; vom 30.11.2010 12 KO 2520/09, Juris Rz. 8 f.; Sächsisches OVG vom 08.10.2012 5 E 42/12, Juris Rz. 4; N. Schneider in N. Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 6. Aufl., § 15a Rz. 31 f.; Thiel in N. Schneider/Volpert/Fölsch, Nomos-Kommentar Kostenrecht, RVG § 15a Rz. 47).
  • FG Hamburg, 22.01.2018 - 4 K 84/17

    Kostenrecht: Höhe der Geschäftsgebühr, Terminsgebühr Bundesverfassungsgericht,

    Ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 232/11, NJW 2012, 2813 ; Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.10.2012, 5 E 42/12, juris; FG Köln, Beschluss vom 10.09.2013, 10 KO 3987/12, EFG 2013, 2044 ).
  • OVG Sachsen, 20.11.2018 - 5 E 18/18

    Beschwerde; Erinnerung; Festsetzung der zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens;

    Bei der Rahmengebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG ist eine Erhöhung der Regelgebühr von 1, 3 gemäß Nr. 2300 Satz 2 VV-RVG allerdings nur zulässig (und der Ermessensspielraum nach § 14 Abs. 1 RVG wieder eröffnet), wenn die Tätigkeit gemäß dieser Vorschrift umfangreich oder schwierig war, was uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2012 - 5 E 42/12 -, juris Rn. 10, m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 3 K 33.14

    Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Rechtsanwalt; Geschäftsgebühr;

    Die Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG stellt jedoch nicht darauf ab, ob es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 16 RVG oder verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 17 RVG handelt, sondern darauf, ob Widerspruchs- und Gerichtsverfahren denselben Gegenstand haben (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 E 42/12 -, juris, Rn. 2).
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