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VG Stuttgart, 25.06.2002 - 5 K 1111/01 |
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 25.06.2002 - 5 K 1111/01
- VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 3 S 2324/02
Wird zitiert von ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 3 S 2324/02
Befreiung nach BauGB § 31 - keine Atypik notwendig
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2002 - 5 K 1111/01 geändert.Die am 6.3.2001 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 25.6.2002 - 5 K 1111/01 - mit der Begründung ab, das Bauvorhaben verstoße zumindest in planungsrechtlicher Hinsicht gegen die Festsetzung einer als "Vorplatzfläche" ausgewiesenen nicht überbaubaren Fläche im Bebauungsplan 02 A/9 bzw. 02 A/11, der zusammen mit dem Baustufenplan und der Ortsbausatzung der Beklagten, die nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitete Bebauungspläne darstellten, einem qualifizierten Bebauungsplan entspreche.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.6.2002 - 5 K 1111/01 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9.11.2000 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.2.2001 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 5 K 1111/01 - sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.