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   FG Niedersachsen, 17.05.2001 - 5 K 134/96   

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https://dejure.org/2001,10605
FG Niedersachsen, 17.05.2001 - 5 K 134/96 (https://dejure.org/2001,10605)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.05.2001 - 5 K 134/96 (https://dejure.org/2001,10605)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - 5 K 134/96 (https://dejure.org/2001,10605)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Voraussetzungen des wirksamen Nachweises der Aufgabe zur Post

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Beweispflicht des Finanzamtes bei fehlendem Absendevermerk des (Umsatz-)Steuerbescheides

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 122 Abs. 2
    Bekanntgabe; Steuerbescheid; Aufgabe zur Post; Absendevermerk - Beweispflicht des Finanzamtes bei fehlendem Absendevermerk des (Umsatz-)Steuerbescheides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beweispflicht des Finanzamtes bei fehlendem Absendevermerk des (Umsatz-)Steuerbescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1406
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.09.2000 - III R 43/97

    Wahrung der Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.05.2001 - 5 K 134/96
    In seinem Urteil vom 28. September 2000 (Az.: III R 43/97, BStBl II 2001, 211 (215)) hat der Bundesfinanzhof zu § 169 Abs. 1 Satz 3 AO entschieden, das Finanzamt könne den ihm obliegenden Nachweis, der Bescheid habe den Behördenbereich verlassen, nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises führen, wenn die Absendung des Bescheides nicht in einem Absendevermerk festgehalten sei.

    Insofern schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 28. September 2000 (Az.: III R 43/97, BStBl II 2001, 211) an.

  • FG Hessen, 30.11.1984 - 1 K 961/84
    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.05.2001 - 5 K 134/96
    Er wird auch nicht durch das Datum des Bescheides ersetzt (vgl. FG München, Urteil vom 08.04.1987 I 50/84 E, U, EFG 1987, 438; Hessisches FG, Urteil vom 30.11.1984 1 K 961/84, EFG 1985, 215), das auf den 1. November 1995 datiert ist; denn dieses ist vom Rechenzentrum vorgegeben und gibt lediglich an, wann der Bescheid abgesandt werden soll, nicht aber, wann er tatsächlich abgesandt wurde.
  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 148/00

    Postausgangskontrolle im Rechtsanwaltsbüro

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.05.2001 - 5 K 134/96
    Dieser hat zwar in einer Entscheidung vom 11. Januar 2001 (Az.: III ZR 148/00, NJW 2001, 1577ff.) hinsichtlich des Erfordernisses einer Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen in einem Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als genügend angesehen, wenn ein Rechtsanwalt den von ihm unterzeichneten und kuvertierten Schriftsatz in einer "Poststelle" seiner Kanzlei ablegt und aufgrund allgemeiner organisatorischer Anweisungen gewährleistet ist, dass dort lagernde Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiert und zur Post gegeben werden.
  • BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85

    Kein Nachweis des Zugangs durch Anscheinsbeweis; es gelten die allgemeinen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.05.2001 - 5 K 134/96
    Er enthält folglich eine Anwendung von Erfahrungsregeln auf einen bestimmten Geschehensablauf in dem Sinne, dass bei einem feststehenden typischen Geschehensablauf nach Erfahrungen des Lebens auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Kausalverlauf geschlossen werden kann (vgl. eingehend Urteil des BFH vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534).
  • BFH, 07.12.1982 - VIII R 77/79

    Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einhaltung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.05.2001 - 5 K 134/96
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH bei fristwahrenden Schriftsätzen (BFH, Urteil vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229; Urteil vom 26. August 1997 VII R 11/96, BFH/NV 1998, 70) ist der 3. Senat des BFH davon ausgegangen, dass es bei Fertigung des Absendevermerks im Veranlagungsbezirk statt in der Poststelle nicht ausgeschlossen sei, dass ein zur Versendung bestimmtes Schriftstück die Poststelle nicht erreicht hat.
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 11/96

    Anforderungen an den Antrag auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.05.2001 - 5 K 134/96
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH bei fristwahrenden Schriftsätzen (BFH, Urteil vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229; Urteil vom 26. August 1997 VII R 11/96, BFH/NV 1998, 70) ist der 3. Senat des BFH davon ausgegangen, dass es bei Fertigung des Absendevermerks im Veranlagungsbezirk statt in der Poststelle nicht ausgeschlossen sei, dass ein zur Versendung bestimmtes Schriftstück die Poststelle nicht erreicht hat.
  • BFH, 29.04.2003 - X B 62/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Sicherung einer einheitlichen

    Auch das vom Kläger als Beleg für den angeblichen Meinungsstreit angeführte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 17. Mai 2001 5 K 134/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1406) stützt seine Darlegung nicht.

    Ebenso ungeeignet zum Nachweis des von ihm behaupteten Meinungsstreits ist die Äußerung des Klägers, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2001, 1406 ab (vgl. dazu unten 3.).

    Der Kläger hat zwar einen (tragenden) abstrakten Rechtssatz aus dem von ihm als Divergenzentscheidung benannten Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2001, 1406 zitiert, diesem aber keinen (ebenso entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung gegenübergestellt.

    Ebenso wie das Niedersächsische FG in EFG 2001, 1406 ist auch die Vorinstanz im hier vorliegenden Verfahren --im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211, unter II. 3.)-- davon ausgegangen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), wenn das in den Steuerakten verbliebene Exemplar eines bekannt zu gebenden Verwaltungsakts keinen Postaufgabevermerk enthält und die Absendung des Verwaltungsakts auch nicht anderweitig in den Akten vermerkt wurde, den ihm obliegenden Nachweis der Absendung des Bescheids nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises führen kann.

    Damit übereinstimmend hat die Vorinstanz das FA denn auch unter ausdrücklichem Hinweis auf das mutmaßliche Divergenzurteil des Niedersächsischen FG in EFG 2001, 1406 aufgefordert, den organisatorischen Ablauf der Erstellung und Versendung von Steuerbescheiden (einschließlich der Mitwirkung der Zentralstelle für Datenverarbeitung) genau darzulegen und dabei insbesondere auf die Bedeutung des Bescheiddatums einzugehen sowie zu schildern, warum das Bescheiddatum mit dem Tag der Aufgabe zur Post identisch sei.

    Lediglich bei der naturgemäß durch die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalles bestimmten konkreten Tatsachen- und Beweiswürdigung ist die Vorinstanz --anders als das Niedersächsische FG in dem seinem Urteil in EFG 2001, 1406 zugrunde liegenden (Einzel-)Fall-- zu dem Ergebnis gelangt, dass die hier streitigen Steuerbescheide am Tag des Bescheiddatums abgesandt worden seien.

  • BFH, 06.08.2003 - XI B 6/03

    Keine Revisionszulassung bei schlichter Fehlerhaftigkeit

    Der erkennende Senat kann offen lassen, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei fehlendem Absendevermerk des Finanzamts (FA) die "Drei-Tage-Fiktion" des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gilt, klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 17. Mai 2001 5 K 134/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1406; Revisionsverfahren unter V R 70/01).
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