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   VG Münster, 07.01.2003 - 5 K 1427/99   

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VG Münster, 07.01.2003 - 5 K 1427/99 (https://dejure.org/2003,20151)
VG Münster, Entscheidung vom 07.01.2003 - 5 K 1427/99 (https://dejure.org/2003,20151)
VG Münster, Entscheidung vom 07. Januar 2003 - 5 K 1427/99 (https://dejure.org/2003,20151)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus VG Münster, 07.01.2003 - 5 K 1427/99
    Die Entscheidung der Schiedsstelle ist ein vertragsgestaltender Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47 = FEVS 49, 337 = DVBl 1999, 1113 = NVwZ-RR 1999, 446 und Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, 78 = FEVS 53, 484 = NDV-Rd 2002, 59).

    Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe, insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit, eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, a.a.O. und Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, a.a.O.).

    Eine allgemeine normative Vorgabe für die Schiedsstelle und damit zugleich auch Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren ist der Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - a.a.O. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 -, BVerwGE 97, 53 = FEVS 45, 353).

    Dies bedeutet, dass die finanziellen Vereinbarungen es einer Einrichtung ermöglichen müssen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, a. a. O.).

    Soweit es um die Beachtung dieser Grundsätze geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe Hauptaufgabe der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll, auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhaltes vertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, a.a.O.).

    Kann der betreffende Einrichtungsträger hingegen nicht geltend machen, der günstigste Anbieter zu sein, kann er nach Maßgabe der Grundsätze des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG F. 1996 nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (sogenannter "?marktgerechter" Preis; so BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 29.97

    E/ Einrichtungsträger, Pflegesätze für gewerbliche - in der Sozialhilfe;;

    Auszug aus VG Münster, 07.01.2003 - 5 K 1427/99
    Damit war folglich eine Entlastung der öffentlichen Haushalt bezweckt (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 29.97 -, BVerwGE 108, 56 = FEVS 49, 345 = DVBl 1999, 1116 = NVwZ-RR 1999, 443).

    Der Begriff "?Wirtschaftlichkeit" bezeichnet eine günstige Zweck-Mittel-Relation im Sinne eines angemessenen und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den angebotenen Leistungen und den hierfür geforderten Entgelten (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 29.97 -, a.a.O.).

    Das Gebot der "?Sparsamkeit" soll die Anerkennung unnötiger Kosten verhindern und zwingt dazu, unter geeigneten Mitteln nach dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit auszuwählen (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 29.97 -, a.a.O.).

    Der Einrichtungsträger kann nur verlangen, dass der Sozialhilfeträger über den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung ermessensfehlerfrei entscheidet (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 29.97 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

    Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94

    Auszug aus VG Münster, 07.01.2003 - 5 K 1427/99
    Die Entscheidung der Schiedsstelle ist ein vertragsgestaltender Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47 = FEVS 49, 337 = DVBl 1999, 1113 = NVwZ-RR 1999, 446 und Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, 78 = FEVS 53, 484 = NDV-Rd 2002, 59).

    Auch insoweit führt die Entscheidung des Gesetzgebers für das Institut des Verwaltungsakts zu einem systemgerechten Rechtsschutz, der insbesondere auch das Rechtssicherheits- und Bestandsschutzinteresse des vom Schiedsspruch begünstigten Vereinbarungspartners mit dem Rechtsschutzinteresse des Benachteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis bringt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, a.a.O.).

    Da diese nach § 80 Abs. 1 VwGO nur der Anfechtungsklage zukommt, hat der Gesetzgeber die klagende Vertragspartei auf die gleichsam "?isolierte" Anfechtungsklage beschränkt und dabei der beklagten Vertragspartei die Rolle zugewiesen, den Schiedsspruch zu verteidigen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, a.a.O.).

    Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe, insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit, eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, a.a.O. und Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen -

    Auszug aus VG Münster, 07.01.2003 - 5 K 1427/99
    Die Erforderlichkeit eines "?externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung der Sozialhilfeträger, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 41.91 -, FEVS 94, 202 = FEVS 44, 353; zur Bedeutung eines externen Vergleichs siehe auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 -, a. a. O.).

    Vielmehr haben die Sozialhilfeträger auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 BSHG F. 1996 nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine Vereinbarung getroffen werden soll (BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 41.91 -, a.a.O.).

    Zwar macht die Klägerin geltend, dass sowohl die Argumente in dem Schreiben des Beklagten vom 27. Oktober 1998 als auch die Ansicht der Schiedsstelle in ihrem Beschluss vom 26. Februar 1999 nicht mit den Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 41.91 -, a.a.O., vereinbar seien, dass § 93 Abs. 2 BSHG es nicht dem Ermessen des Sozialhilfeträgers überlasse, den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung mit einem Träger der freien Wohlfahrtspflege wegen des Fehlens eines Bedarfs an Heimplätzen für Sozialhilfeberechtigte abzulehnen, sondern eine derartige Ermessensentscheidung ausschließe.

  • BVerwG, 20.09.2001 - 5 B 54.01

    Aufgabe des Beschwerdeverfahrens - Klärungsbedürftigkeit einer Frage im

    Auszug aus VG Münster, 07.01.2003 - 5 K 1427/99
    Die Vertretbarkeit der Argumentation der Schiedsstelle wird durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. September 2001 - 5 B 54.01 -, FEVS 53, 504, 505 bestätigt, wonach in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher keine Aussagen darüber getroffen worden seien, welche Kriterien für den Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG maßgeblich seien, insbesondere dazu, ob und gegebenenfalls inwieweit Gründe, die einer landesrechtlichen Förderung in Bezug auf Investitionsaufwendungen entgegenstehen, auch bei den Verhandlungen über eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG Berücksichtigung finden könnten.

    Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem vorgenannten Beschluss vom 20. September 2001 - 5 B 54.01 -, a.a.O., grundsätzliche Bedeutung hat.

  • BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91

    Sozialhilfe - Heimunterbringung - Höhe der Heimkosten - Zumutbarkeit eines

    Auszug aus VG Münster, 07.01.2003 - 5 K 1427/99
    Eine allgemeine normative Vorgabe für die Schiedsstelle und damit zugleich auch Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren ist der Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - a.a.O. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 -, BVerwGE 97, 53 = FEVS 45, 353).

    Die Erforderlichkeit eines "?externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung der Sozialhilfeträger, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 41.91 -, FEVS 94, 202 = FEVS 44, 353; zur Bedeutung eines externen Vergleichs siehe auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 23.09.1997 - 5 B 51.97

    Nichtberücksichtigung eines Gewinns in der Pflegesatzkalkulation - Auslegung des

    Auszug aus VG Münster, 07.01.2003 - 5 K 1427/99
    Dabei kommt in Betracht, dass Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen werden ("?externer Vergleich") oder dass einzelne, interne Positionen der Kalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen ("?interner Vergleich"; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. September 1997 - 5 B 51.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Buchholz -, Gliederungsnr. 4436.0, § 93 Nr. 3, S. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2008 - 16 A 3915/03

    Anspruch auf Erteilung einer Bedarfsbestätigung für die Förderung von

    Selbst wenn der Gesetzgeber bei der Novellierung des Landespflegerechts von einer entsprechenden Verwaltungspraxis ausgehend, so auch LSG NRW, Urteil vom 22. April 1999 - L 2 (5) KN 108/98 KR - sowie VG Münster, Urteil vom 7. Januar 2003 - 5 K 1427/99 -, beide veröffentlicht unter http://lv.justiz.nrw.de/bibliothek/rechtsprechung/nrwe und bei Juris, die Vorstellung gehabt haben sollte, nach dem bisherigen Regelungsstand sei die Bewilligung von Pflegewohngeld an eine vorherige Objektförderung gebunden gewesen, vermag dies nicht nachträglich zu einer anderen Interpretation der bis dahin bestehenden Gesetzeslage zu führen, zumal dies schon während der Geltung des PfG NRW 1996 nicht durchgängig so gesehen worden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 16 A 4149/05

    Abhängigkeit eines Anspruchs einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung

    Selbst wenn der Gesetzgeber bei der Novellierung des Landespflegerechts von einer entsprechenden Verwaltungspraxis ausgehend, so auch LSG NRW, Urteil vom 22.4.1999 - L 2 (5) KN 108/98 KR - sowie VG Münster, Urteil vom 7.1.2003 - 5 K 1427/99 -, beide veröffentlicht unter http://lv.justiz.nrw.de/biblio-thek/rechtsprechung/nrwe und bei Juris, die Vorstellung gehabt haben sollte, nach dem bisherigen Regelungsstand sei die Bewilligung von Pflegewohngeld an eine vorherige Objektförderung gebunden gewesen, vermag dies nicht nachträglich zu einer anderen Interpretation der bis dahin bestehenden Gesetzeslage zu führen, zumal dies schon während der Geltung des Landespflegesetzes 1996 nicht durchgängig so gesehen worden ist.
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