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   FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20 U   

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FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20 U (https://dejure.org/2021,37231)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2021 - 5 K 143/20 U (https://dejure.org/2021,37231)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - 5 K 143/20 U (https://dejure.org/2021,37231)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorwurf der Steuerhinterziehung gegenüber dem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Klägerin durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen; Verlängerung der Festsetzungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Nichtabgabe von Steuererklärungen - Tatbestandsvoraussetzung der Unkenntnis der Finanzbehörde - Vollständige Deklaration des Sachverhalts bei der Ertragsbesteuerung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20
    Bekannt ist dabei, was sich aus den dort zum konkreten Steuerfall geführten Akten ergibt oder dem zuständigen Bearbeiter sonst bekannt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2012. a.a.O.; BFH, Urteil vom 28.04.1998 - IX R 49/96 - = DStZ 1998, 811; BayObLG, Beschl. v. 14.03.2002 a.a.O.; Klein/Jäger, a.a.O., § 370 Rdnr. 60).

    Diese Sichtweise wird soweit ersichtlich auch vom Bundesfinanzhof geteilt (vgl. Urt. v. 28.04.1998 - IX R 49/96 - = DStZ 1998, 811).

  • OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18

    Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis der Finanzbehörde bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20
    Das Gericht folgt insoweit der vom OLG Köln (Urteil vom 31. Januar 2017 - III-1 RVs 253/16 -, juris) und vom OLG Oldenburg (Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 Ss 51/18 -, juris) vertretenen Auffassung, wonach eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in den Fällen ausscheidet, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitraum von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben.

    Ergänzend wird auf die Ausführungen des OLG Oldenburg, welches in seinem Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 Ss 51/18 - (juris) die gleiche Rechtsauffassung vertritt, Bezug genommen (siehe Rdrn. 8 - 14 der Entscheidung).

  • BayObLG, 14.03.2002 - 4St RR 8/02

    Begriff der Finanzbehörden - Kenntnisstand bei Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20
    16 Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der von der Revision herangezogenen Entscheidung vom 14.03.2002 (4 St RR 8/2002 - = NStZ 2002, 552f.) hingegen zu der Auffassung tendiert, die Finanzbehörden könnten ungeachtet ihres anderweit erlangten Kenntnisstandes bereits dann im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Unkenntnis gelassen werden, wenn Steuererklärungen pflichtwidrig (§ 149 AO) nicht abgegeben würden.

    Bekannt ist dabei, was sich aus den dort zum konkreten Steuerfall geführten Akten ergibt oder dem zuständigen Bearbeiter sonst bekannt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2012. a.a.O.; BFH, Urteil vom 28.04.1998 - IX R 49/96 - = DStZ 1998, 811; BayObLG, Beschl. v. 14.03.2002 a.a.O.; Klein/Jäger, a.a.O., § 370 Rdnr. 60).

  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20
    Danach kommt es für die vollendete Steuerverkürzung in dieser Tatvariante auf die Kenntnis der Finanzbehörden nicht an (BGH, Urt. v. 19.10.1999 - 5 StR 178/99 - = NJW 2000, 528f. = NStZ 2000, 38f; BGH, Beschl. v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10 - = NStZ 2011, 408; BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 391/12 - = NStZ 2013, 411f.).

    15 " ... Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ... " (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 391/12 - = NStZ 2013, 411 f.; BGH, Beschl. v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10 - = NStZ 2011, 408).".

  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12

    Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20
    Danach kommt es für die vollendete Steuerverkürzung in dieser Tatvariante auf die Kenntnis der Finanzbehörden nicht an (BGH, Urt. v. 19.10.1999 - 5 StR 178/99 - = NJW 2000, 528f. = NStZ 2000, 38f; BGH, Beschl. v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10 - = NStZ 2011, 408; BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 391/12 - = NStZ 2013, 411f.).

    15 " ... Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ... " (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 391/12 - = NStZ 2013, 411 f.; BGH, Beschl. v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10 - = NStZ 2011, 408).".

  • OLG Köln, 31.01.2017 - 1 RVs 253/16

    Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20
    Das Gericht folgt insoweit der vom OLG Köln (Urteil vom 31. Januar 2017 - III-1 RVs 253/16 -, juris) und vom OLG Oldenburg (Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 Ss 51/18 -, juris) vertretenen Auffassung, wonach eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in den Fällen ausscheidet, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitraum von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben.

    Zum Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und das Merkmal der "Unkenntnis" hat sich das OLG Köln in seinem Urteil vom 31. Januar 2017 - III-1 RVs 253/16 - (juris) wie folgt geäußert (siehe Rdnrn. 13 - 23):.

  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94

    Abgrenzung von Betrug und Steuerhinterziehung (Vortäuschung der Existenz eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20
    § 370 AO schützt allein das öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuern, d.h. die Verwirklichung des staatlichen Anspruchs auf den vollen Ertrag aus jeder einzelnen Steuerart (BGH, Urt. v. 01.02.1989 - 3 StR 179/99 - Beschl. v. 23.03.1994 - 5 StR 91/94 - = NJW 1994, 397 = NStZ 1989, 273; Klein/Jäger, a.a.O., § 370 Rdnr. 2, Koch/Scholtz/Himsel, a.a.O., § 370 Rdnr. 8).
  • BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07

    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20
    Das darf mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2007 (5 StR 127/07 = NJW 2007, 2864) angenommen werden, wonach in einem Fall der (aktiven) Steuerhinterziehung die Kenntnis eines vorsätzlich zum Nachteil der Finanzbehörde handelnden Amtsträgers dessen Wissen der Finanzbehörde nicht zuzurechnen ist, wenn dieser außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs handelt.
  • BGH, 07.07.1999 - 3 StR 179/99

    Härteausgleich bei nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20
    § 370 AO schützt allein das öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuern, d.h. die Verwirklichung des staatlichen Anspruchs auf den vollen Ertrag aus jeder einzelnen Steuerart (BGH, Urt. v. 01.02.1989 - 3 StR 179/99 - Beschl. v. 23.03.1994 - 5 StR 91/94 - = NJW 1994, 397 = NStZ 1989, 273; Klein/Jäger, a.a.O., § 370 Rdnr. 2, Koch/Scholtz/Himsel, a.a.O., § 370 Rdnr. 8).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 179/88

    Schutzzweck des § 370 Abgabenordnung - Konkurrenzverhältnis zwischen dem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20
    § 370 AO schützt allein das öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuern, d.h. die Verwirklichung des staatlichen Anspruchs auf den vollen Ertrag aus jeder einzelnen Steuerart (BGH, Urt. v. 01.02.1989 - 3 StR 179/99 - Beschl. v. 23.03.1994 - 5 StR 91/94 - = NJW 1994, 397 = NStZ 1989, 273; Klein/Jäger, a.a.O., § 370 Rdnr. 2, Koch/Scholtz/Himsel, a.a.O., § 370 Rdnr. 8).
  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 1/07

    Sinn und Zweck der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.

  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

  • BFH, 02.04.1998 - V R 60/97

    Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung mit Schuldausschließungsgrund

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

  • FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19

    Zulässigkeit der Steuerfestsetzung bei Ablauf der Festsetzungsfrist

    Nach dem Verständnis des Senats kann ein Steuerpflichtiger eine Finanzbehörde nicht "in Unkenntnis lassen", wenn sie tatsächlich über alle wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände informiert ist (so bereits Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rechtskräftig [rkr.]; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331, rkr.

    Eine Gefährdung für dieses Rechtsgut durch die Steuerpflichtigen besteht nicht, wenn die Finanzbehörden tatsächlich über die für die Besteuerung wesentlichen Umstände informiert sind (so bereits OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rkr.; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331, rkr.

    Auch das Finanzgericht (FG) Düsseldorf folgt der von den OLG Köln und Oldenburg vertretenen Auffassung (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331, rkr.).

  • FG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 K 135/20

    Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer

    Auf die sodann erhobene Klage hob der 5. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 26.5.2021 (Aktenzeichen 5 K 143/20 U) die Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 2006 bis 2011 auf.
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