Rechtsprechung
| FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Rechtsprechung Rheinland-Pfalz
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
- IWW
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten i.R.d. Einkünfte aus Kapitalvermögen auch bei Auflösung der Kapitalgesellschaft vor dem Veranlagungszeitraum 1999 zu berücksichtigen
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10
- BFH - VIII R 15/11 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2)
- FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1503/10
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den nachträglichen …
Wegen der Vorgeschichte zu den vom Kläger geltend gemachten nachträglichen Werbungskosten wird auf den Tatbestand in dem Verfahren 5 K 1509/10 - dort unter I. - verwiesen.Mit ihrer bei Gericht am 21. April 2010 eingegangenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen dasselbe wie in dem Verfahren 5 K 1509/10 geltend.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und macht im Wesentlichen dasselbe wie in dem Verfahren 5 K 1509/10 geltend.
Das Gericht hat die Finanzgerichtsakten 5 K 1065/02, 5 K 1066/02, 5 K 1069/02 und 5 K 1509/10 sowie die Konkursakte N .../95 beim Amtsgericht A beigezogen.
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe in dem Verfahren 5 K 1509/10 unter Ziff. I. verwiesen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen die nach der geänderten Rechtsprechung des BFH für die Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vorliegen müssen, wird auf Ziff. II. 1. und 2. der Entscheidungsgründe des Urteils in dem Verfahren 5 K 1509/10 verwiesen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen aus den in dem Verfahren 5 K 1509/10 dargelegten Gründen vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).
- FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1505/10
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den nachträglichen …
Wegen der Vorgeschichte zu den vom Kläger geltend gemachten nachträglichen Werbungskosten wird im Übrigen auf den Tatbestand in dem Verfahren 5 K 1509/10 - dort unter I. - verwiesen.Mit ihren Klagen machen die Kläger im Wesentlichen dasselbe wie in dem Verfahren 5 K 1509/10 geltend.
Der Beklagte tritt den Klagen entgegen und macht im Wesentlichen dasselbe wie in dem Verfahren 5 K 1509/10 geltend.
Das Gericht hat die Finanzgerichtsakten 5 K 1065/02, 5 K 1066/02, 5 K 1069/02, 5 K 1509/10, 5 K 1503/10 sowie die Konkursakte N .../95 beim Amtsgericht A beigezogen.
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe in dem Verfahren 5 K 1509/10 unter Ziff. I. verwiesen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen die nach der geänderten Rechtsprechung des BFH für die Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vorliegen müssen, wird auf Ziff. II. 1. und 2. der Entscheidungsgründe des Urteils in dem Verfahren 5 K 1509/10 verwiesen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen aus den in dem Verfahren 5 K 1509/10 dargelegten Gründen vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).
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