Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 06.12.2012 - 5 K 155/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastung
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33
Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastungen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastung
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 06.12.2012 - 5 K 155/12
- BFH - VI R 19/13 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Papierfundstellen
- DB 2013, 19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus FG Niedersachsen, 06.12.2012 - 5 K 155/12
Die Aufwendungen seien unter Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.05.2011 VI R 42/10 abzugsfähig.Soweit der BFH durch Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 seine Rechtsprechung zur Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten geändert habe, sei diese Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus von der Finanzverwaltung nicht anwendbar.
Er ist der Auffassung, dass die ihm von seinem Rechtsanwälten R. durch Rechnungen vom 05.08.2010 und 14.04.2011 abgerechneten Anwaltsgebühren als Zivilprozesskosten zwangsläufig erwachsen und unter Anwendung des BFH-Urteils vom 12.05.2011 VI R 42/10 als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien.
Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (vgl. jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen z. B. BFH-Urteile vom 09.05.1996, III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 04.12.2001, III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015, mit zusammenfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Begründung einer Änderung der Rechtsprechung).
Mit Urteil vom 12.05.2011 - VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) hat der BFH die bisherige Rechtsauffassung aufgegeben.
Die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen folgt daher nicht durch unmittelbare Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 12.05.2011 - VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).
- BFH, 30.06.1999 - III R 8/95
Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung
Auszug aus FG Niedersachsen, 06.12.2012 - 5 K 155/12
Erhält der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung (auch in späteren Veranlagungszeiträumen) Vorteile oder Kostenerstattungen so sind diese belastungsmindernd anzurechnen (BFH-Urteil vom 30.06.1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766).Der Zeitpunkt der Abziehbarkeit der Aufwendungen aufgrund außergewöhnlicher Belastungen bestimmt sich hierbei nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH-Urteile vom 30.07.1982 VI R 67/79, BStBl II 1982, 744; und vom 30.06.1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766).
- BFH, 30.07.1982 - VI R 67/79
Für Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gilt § 11 Abs. 2 EStG
Auszug aus FG Niedersachsen, 06.12.2012 - 5 K 155/12
Der Zeitpunkt der Abziehbarkeit der Aufwendungen aufgrund außergewöhnlicher Belastungen bestimmt sich hierbei nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH-Urteile vom 30.07.1982 VI R 67/79, BStBl II 1982, 744; und vom 30.06.1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766). - BFH, 09.05.1996 - III R 224/94
Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als …
Auszug aus FG Niedersachsen, 06.12.2012 - 5 K 155/12
Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (vgl. jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen z. B. BFH-Urteile vom 09.05.1996, III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 04.12.2001, III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015, mit zusammenfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Begründung einer Änderung der Rechtsprechung). - BFH, 04.12.2001 - III R 31/00
Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit
Auszug aus FG Niedersachsen, 06.12.2012 - 5 K 155/12
Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (vgl. jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen z. B. BFH-Urteile vom 09.05.1996, III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 04.12.2001, III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015, mit zusammenfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Begründung einer Änderung der Rechtsprechung).