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   FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17   

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FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17 (https://dejure.org/2020,37916)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.10.2020 - 5 K 1613/17 (https://dejure.org/2020,37916)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Oktober 2020 - 5 K 1613/17 (https://dejure.org/2020,37916)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Abs 4 EStG 2009, § 33 EStG 2009, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 153a Abs 2 StPO, § 467 StPO
    Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten - Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit einer vorgeworfenen Steuerhinterziehung als außergewöhnliche Belastung - Betriebsausgabenabzug von Prozesskosten in einem finanzgerichtlichen Verfahren

  • IWW

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 33; EStG § 4 Abs. 4; StPO § 153a; StPO § 467
    AO, EStG, StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beratungskosten; Prozesskosten; Strafverfahren; Strafverteidigerkosten; Strafverteidigung; Strafverteidigungskosten; Verfahrenseinstellung; Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewinnermittlung | Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten bei Einstellung des Strafverfahren nach § 153a StPO

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastungen bei überlagerndem privaten Veranlassungszusammenhang

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwalts- und Prozesskosten bei Einstellung eines Steuerstrafverfahrens

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Behandlung der Anwaltskosten bei Einstellung eines Steuerstrafverfahrens

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abzug von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastungen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17
    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es bei der Beurteilung der Kosten der Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschlüsse vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639; vom 10.06.2015 VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247).

    Die vorgeworfenen Handlungen müssen in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen worden sein (BFH-Urteil vom 16.04.2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; BFH-Beschluss vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine persönliche Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Tat angestrebt wird (BFH-Urteile vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223).

    Bereits eine private Mitveranlassung der Aufwendungen ist für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nicht objektiv aufteilbar sind (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569 unter Verweis auf Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 mwN).

    Der Umstand, dass nach Einstellung des Verfahrens weder eine Verurteilung noch ein Freispruch des Klägers erfolgen wird, ändert aber nichts an der rechtlichen Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs der Strafverteidigerkosten (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569).

    Denn auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 mwN).

    Im Übrigen fehlte es auch bei anderer Beurteilung an einem objektiven Maßstab für eine Aufteilung der Strafverteidigerkosten in ausschließlich betrieblich veranlasst (Hinterziehung von Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) und privat veranlasst (Hinterziehung von Einkommensteuer), so dass die Aufwendungen insgesamt nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig wären (BFH-Urteile vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; vom 20.09.1989 X R 43/86, BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20).

    Er hat die Kosten vielmehr deshalb zu tragen, weil er sich im Rahmen der kooperativen Verfahrensbeendigung freiwillig dieser Rechtsfolge und anderen Sanktionen besonderer Art unterworfen hat, um die Weiterführung des Verfahrens zu vermeiden (BFH-Beschluss vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Urteil vom 19.12.1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197).

  • FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16

    Strafverteidigung - Abziehbarkeit von Strafverteidigerkosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17
    Die steuermindernde Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten setzt vielmehr voraus, dass die die Aufwendungen auslösenden vorgeworfenen schuldhaften Handlungen im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen, um sie als ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar einstufen zu können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.12.2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641; FG Münster, Urteil vom 20.11.2018 - 15 K 655/16 E, EFG 2019, 90).

    Denn nur zur Abwehr der Anschuldigungen wegen dieser vorgeworfenen Handlungen werden die Strafverteidigungskosten aufgebracht (FG Münster, Urteil vom 20.11.2018 - 15 K 655/16 E, EFG 2019, 90).

    Denn das im Rahmen des § 33 EStG geltende Belastungsprinzip ist ein Korrektiv für den Fall, dass der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit dem belastenden Ereignis steuerfreie Zuwendungen in Geld oder Geldeswert erhält, die die Belastung in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise ausgleichen (FG Münster, Urteil vom 20.11.2018 15 - 15 K 655/16 E, EFG 2019, 92 mwN; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 18. Aufl. 2019, § 33 Rn. 10 ff. EStG).

    Wenn der Steuerpflichtige mit seinem Verteidiger eine Vergütung vereinbart hat, die über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt, sind die Aufwendungen für die Strafverteidigung nicht zwangsläufig, so dass ein Abzug der Mehraufwendungen nicht in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; FG Münster, Urteil vom 20.11.2018 - 15 K 655/16 E, EFG 2019, 90).

  • BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17
    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es bei der Beurteilung der Kosten der Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschlüsse vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639; vom 10.06.2015 VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247).

    Nicht entscheidend ist daher, ob ein Steuerpflichtiger nur aufgrund seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in der Lage war, die ihm zur Last gelegte Straftat zu begehen (BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 mwN).

    Denn auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 mwN).

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. BFH-Urteile vom 17.08.2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; BFH-Beschluss vom 20.10.2016 VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441), der sich das erkennende Gericht anschließt, sind Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein betriebliches oder berufliches Verhalten veranlasst war.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine persönliche Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Tat angestrebt wird (BFH-Urteile vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223).

    Wenn der Steuerpflichtige mit seinem Verteidiger eine Vergütung vereinbart hat, die über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt, sind die Aufwendungen für die Strafverteidigung nicht zwangsläufig, so dass ein Abzug der Mehraufwendungen nicht in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; FG Münster, Urteil vom 20.11.2018 - 15 K 655/16 E, EFG 2019, 90).

  • BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10

    Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17
    Danach ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (BFH-Beschluss vom 17.08.2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. BFH-Urteile vom 17.08.2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; BFH-Beschluss vom 20.10.2016 VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441), der sich das erkennende Gericht anschließt, sind Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein betriebliches oder berufliches Verhalten veranlasst war.

    Die Einstellung nach § 153a StPO rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat, denn die Einstellung nach dieser Vorschrift setzt keinen Nachweis der Tat des Angeklagten voraus (BFH-Beschluss vom 17.08.2011  VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040).

  • BFH, 18.09.1987 - VI R 121/84

    Anforderungen an das Vorliegen von Werbungskosten - Vorliegen einer beruflichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17
    Nicht ausreichend für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs ist es, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Aufwendungen entfielen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 4 K 2699/06, EFG 2010, 1491).

    Gleiches gilt für den Umstand, dass die betriebliche Tätigkeit des Klägers nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Handlungen entfielen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 4 K 2699/06, EFG 2010, 1491).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17
    Nicht ausreichend für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs ist es, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Aufwendungen entfielen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 4 K 2699/06, EFG 2010, 1491).

    Gleiches gilt für den Umstand, dass die betriebliche Tätigkeit des Klägers nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Handlungen entfielen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 4 K 2699/06, EFG 2010, 1491).

  • BFH, 20.09.1989 - X R 43/86

    Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17
    Nicht betrieblich veranlasst ist die Hinterziehung von Betriebssteuern, wenn dadurch zwar die betriebliche Steuerschuld gemindert wird, die Minderung jedoch darauf beruht, dass betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder für private Zwecke verwendet und damit dem Betrieb entzogen wurden (BFH-Urteil vom 20.09.1989 X R 43/86, BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20).

    Im Übrigen fehlte es auch bei anderer Beurteilung an einem objektiven Maßstab für eine Aufteilung der Strafverteidigerkosten in ausschließlich betrieblich veranlasst (Hinterziehung von Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) und privat veranlasst (Hinterziehung von Einkommensteuer), so dass die Aufwendungen insgesamt nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig wären (BFH-Urteile vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; vom 20.09.1989 X R 43/86, BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20).

  • FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11

    Entscheidung zum Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17
    Dagegen sind Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung regelmäßig privat veranlasst (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.02.2014 - 4 K 1757/11, EFG 2014, 984).

    Unabhängig davon ist jedenfalls hinsichtlich des erhobenen Vorwurfs der Hinterziehung von Einkommensteuer von einer privaten Veranlassung auszugehen (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.02.2014 - 4 K 1757/11, EFG 2014, 984).

  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17
    Notwendigkeit, Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit einer Aufwendung sind keine Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgabe, vielmehr besteht ein subjektiver Entscheidungsspielraum des Steuerpflichtigen (BFH-Beschluss vom 30.08.2001 IV B 79/01, 80/01, BFHE 196, 30; BStBl II 2001, 837).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

  • BFH, 22.05.1987 - III R 220/83

    Betriebliche Veranlassung - Prozeß vor den Finanzgerichten - Kosten - Gewerbliche

  • BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? -

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 134/83

    Prozeßkosten und Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln

  • BFH, 01.08.2005 - IV B 45/04

    Rechtsverfolgungskosten als Betriebsausgaben

  • BFH, 06.04.1995 - VIII R 10/94

    Kosten für die Erstellung der Feststellungserklärung und der Vermögensaufstellung

  • BFH, 13.01.1966 - IV 389/61

    Einstufung von Steuerberatungskosten und Steuerprozeßkosten als Betriebsausgaben

  • BFH, 19.12.1995 - III R 177/94

    Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie Kosten der

  • BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08

    Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für

  • BFH, 10.06.2015 - VI B 133/14

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 20.10.2016 - VI R 27/15

    Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen - Beschluss gemäß § 126a FGO

  • BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12

    Strafverteidigungskosten

  • BFH, 09.12.2003 - VI R 35/96

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

  • FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 1676/15

    Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen einen Zweckverband durch Übergang des

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